Rn 1

§ 146 Abs. 1 ist durch Art. 5 Nr. 4 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9.12.2004[1] mit Wirkung zum 15.12.2004 neu gefasst worden. Nach bisherigem Recht betrug die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Insolvenzeröffnung (§ 146 Abs. 1 a.F.). Damit wich das bisherige Recht von der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB (drei Jahre) ab. Das hatte nach § 200 BGB auch Folgen für den Lauf der Verjährungsfrist. Abweichend von der Grundregel in § 199 BGB ordnet nämlich § 200 BGB an, dass die Frist im Falle von "Sonderbestimmungen" nicht mit Jahresschluss, sondern schon mit Entstehung des Anspruchs zu laufen beginnt. Diese Unterschiede hat der Gesetzgeber nunmehr beseitigt.

 

Rn 2

Das Übergangsrecht ist in Art. 229 Nr. 12 Abs. 1 EGBGB geregelt.[2] Die Vorschrift erklärt Art. 229 § 6 EGBGB[3] für entsprechend anwendbar. Hieraus folgt, dass vor dem Stichtag – nämlich dem In-Kraft-Treten der Neuregelung – bereits verjährte Anfechtungsansprüche verjährt bleiben. Für die zum Stichtag noch nicht verjährten Ansprüche bleibt es gemäß Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB bei der alten zweijährigen Verjährungsfrist ab Insolvenzeröffnung. Die neue Frist (einschließlich des andersartigen Fristbeginns) gilt für die am 15.12.2004 oder später eröffneten Insolvenzverfahren.

[1] BGBl. I 2004, 3210; siehe hierzu Huber, ZInsO 2005, 190 ff.
[2] Siehe hierzu Huber, ZInsO 2005, 190 (191); HK-Kreft, § 146 Rn. 1.
[3] Siehe auch BGH ZInsO 2004, 1201.

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