Rn 6
§ 146 InsO gilt für alle Anfechtungstatbestände der Insolvenzordnung. Insbesondere greift die Vorschrift auch für die Anfechtung gemäß § 145 gegenüber Rechtsnachfolgern (siehe unten Rn. 16). Haben sich der Insolvenzverwalter und der Anfechtungsgegner über die Rückgewähr vertraglich geeinigt, ist fraglich, ob § 146 Abs. 1 Anwendung findet. Letzteres wird man nur dann ausschließen können, wenn die Pflicht des Anfechtungsgegners nunmehr auf einem neuen, selbständigen Rechtsgrund beruht.[10]
Rn 7
§ 146 gilt nicht für Ansprüche nach dem AnfG. Letzteres kennt nämlich keine Ausübungsfrist. Vielmehr muss dort der Anspruch vor Ablauf der jeweiligen Anfechtungsfrist gerichtlich (§ 7 Abs. 1 AnfG) oder durch Duldungsbescheid (§ 191 Abs. 1 Satz 2 AO) geltend gemacht werden. Diese Anfechtungsfristen sind – h.M. zufolge – weder prozessuale Fristen noch Verjährungsfristen, sondern materiell-rechtliche Ausschlussfristen.[11] Hieraus folgt jedoch nicht die generelle Nichtanwendbarkeit der Vorschriften des Verjährungsrechts auf die Ausschlussfristen des Anfechtungsrechts.[12]
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