Rn 6

§ 146 InsO gilt für alle Anfechtungstatbestände der Insolvenzordnung. Insbesondere greift die Vorschrift auch für die Anfechtung gemäß § 145 gegenüber Rechtsnachfolgern (siehe unten Rn. 16). Haben sich der Insolvenzverwalter und der Anfechtungsgegner über die Rückgewähr vertraglich geeinigt, ist fraglich, ob § 146 Abs. 1 Anwendung findet. Letzteres wird man nur dann ausschließen können, wenn die Pflicht des Anfechtungsgegners nunmehr auf einem neuen, selbständigen Rechtsgrund beruht.[10]

 

Rn 7

§ 146 gilt nicht für Ansprüche nach dem AnfG. Letzteres kennt nämlich keine Ausübungsfrist. Vielmehr muss dort der Anspruch vor Ablauf der jeweiligen Anfechtungsfrist gerichtlich (§ 7 Abs. 1 AnfG) oder durch Duldungsbescheid (§ 191 Abs. 1 Satz 2 AO) geltend gemacht werden. Diese Anfechtungsfristen sind – h.M. zufolge – weder prozessuale Fristen noch Verjährungsfristen, sondern materiell-rechtliche Ausschlussfristen.[11] Hieraus folgt jedoch nicht die generelle Nichtanwendbarkeit der Vorschriften des Verjährungsrechts auf die Ausschlussfristen des Anfechtungsrechts.[12]

[10] Siehe aber auch MünchKomm-Kirchhof, § 146 Rn. 6.
[11] Kreft, in FS-Gerhardt, 2004, S. 515 (516); Huber, ZInsO 2005, 190 (191); Kübler/Prütting-Paulus, Anh. I § 7 AnfG Rn. 7; MünchKomm-Kirchhof, § 146 Rn. 2 Fn. 4.
[12] Siehe hierzu Kreft, in FS-Gerhardt, 2004, S. 515 (517 ff.); ders., KTS 2004, 205 (219 f.); siehe auch HK-Kreft, § 146 Rn. 4.

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