Rn 30

Hat auch nur ein Arbeitnehmer eingewandt, die Kündigung sei wegen eines Betriebs(teil-)übergangs unwirksam (§ 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB), muss das Arbeitsgericht – unter Berücksichtigung der maßgeblichen Darlegungs- und Beweislastgrundsätze[99] – auch prüfen, ob dieser Unwirksamkeitsgrund vorliegt. Zwar spricht § 126 Abs. 1 Satz 1 nur von "betriebliche[n] Erfordernisse[n]". Allerdings erstreckt sich die gerichtliche Feststellung nach § 126 Abs. 1 Satz 1 im Fall eines Betriebsübergangs auch darauf, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse nicht wegen des Betriebsübergangs erfolgt (vgl. § 128 Abs. 2). Auch ist eine mit einer vermeintlichen Betriebs(teil-)schließung begründete Kündigung bei Vorliegen eines Betriebs(teil-)übergangs regelmäßig unwirksam.[100] Ein etwaiger Betriebs(teil-)übergang ist daher Teil des Prüfungsumfangs im Rahmen von § 126.

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