Rn 45

Für die Anwaltskosten enthält § 126 Abs. 3 eine Sonderregelung. Nach § 126 Abs. 3 Satz 1 gilt für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht § 12 a Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG entsprechend, was zur Folge hat, dass in erster Instanz jeder Beteiligte, auch soweit er obsiegt, seine Anwaltskosten selbst trägt. Für den Betriebsrat gilt freilich die Besonderheit, dass der Insolvenzverwalter ihn von seinen Anwaltskosten freistellen muss, soweit sie erforderlich sind (unten Rn. 48); dieser Freistellungsanspruch wird durch § 126 Abs. 3 nicht ausgeschlossen.[127]

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