Rn 39

In Angelegenheiten, die nicht durch Spruch der Einigungsstelle erzwungen werden können (sogenannte "freiwillige" Vereinbarungen), endet die Betriebsvereinbarung mit Ablauf der Kündigungsfrist.

Dies gilt auch dann, wenn die Betriebspartner die Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung vereinbart haben, deren Regelungsgegenstand Angelegenheiten der freiwilligen Mitbestimmung betrifft.[88] Eine Kündigung nach § 120 Abs. 1 Satz 2 durchbricht die Nachwirkungsvereinbarung mit der Folge, dass die durch die Betriebsvereinbarung gewährten Leistungen mit dem Ende der Kündigungsfrist entfallen. Der Fall einer vereinbarten Nachwirkung ist nicht der gesetzlichen Nachwirkung des § 77 Abs. 6 BetrVG gleichzusetzen, sondern entspricht in der Wirkung eher der Konstellation, dass die Kündigung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein soll.[89]

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