Rn 50

Der Gesetzgeber hat aber nicht nur an die Risiken der Kreditgewährung in der Krise, die sich mit der Insolvenzanfechtung in einer Folgeinsolvenz verbinden, in den Blick genommen, sondern in § 2 Abs. 1 Nr. 3 auch die sonstigen zivilrechtlichen Haftungsrisiken nach § 138 BGB und § 826 BGB nicht übersehen. Nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 stellt die Kreditvergabe in der Krise keinen sittenwidrigen Beitrag zur Insolvenzverschleppung im Sinne dieser Haftungstatbestände dar. Wegen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 1 Abs. 1 und/oder Abs. 2 COVInsAG ist auch das Risiko einer Haftung wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO i.V.m. § 27 StGB ausgeschlossen.

 

Rn 51

Das bisher von der Rechtsprechung ausgeformte Regime der Überbrückungs- und Sanierungskredite spielen für die Haftungsvermeidung in den Zeiten des Aussetzungsgesetzes keine Rolle. Die Voraussetzung für die umfassende Privilegierung der "COVID-19 Sanierungs- und Überbrückungskredite" auch vor dem Hintergrund der möglichen Sittenwidrigkeit von Sanierungs- und Überbrückungskrediten ist ebenfalls die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 1 COVInsAG. Damit sind die Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 1 COVInsAG auch in den Tatbestand der umfangreichen Privilegierung der "COVID-19 Sanierungs- und Überbrückungskredite" nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 COVInsAG hineinzulesen (siehe auch oben Rdn. 3a).

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