Gesetzestext

 

1Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. 2Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS.CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. 3War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. 4Ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist § 290 Abs. 1 Nummer 4 der Insolvenzordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 keine Versagung der Restschuldbefreiung gestützt werden kann. 5Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist allein die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung nach Maßgabe des Absatzes 1 ausgesetzt.

(3) 1Vom 1. Januar 2021 bis zum 30. April 2021 ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach Maßgabe des Absatzes 1 für die Geschäftsleiter solcher Schuldner ausgesetzt, die im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben. 2War eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich, gilt Satz 1 auch für Schuldner, die nach den Bedingungen des staatlichen Hilfsprogramms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist.

1. Grundlagen

 

Rn 1

Die Regelung des § 1 COVInsAG wurden im Rahmen des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020[1] geschaffen. Die Norm ist seitdem unverändert.

 

Rn 2

Hinsichtlich der Regelungsstruktur muss zwischen zwei Komplexen unterschieden werden. Im Mittelpunkt steht zunächst die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO), die in den Sätzen 1 bis 3 geregelt ist. In den Sätzen 4 und 5 werden hingegen die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Restschuldbefreiung adressiert und die Anforderungen an diese teilweise modifiziert. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht hat zudem auch Auswirkungen auf verschiedene andere insolvenzrechtliche Tatbestände, die in § 2 COVInsAG adressiert werden.

 

Rn 2a

Die Regelung wurde durch das Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes vom 25. September 2020[2] dahingehend modifiziert, dass die bisherige Regelung in einen Abs. 1 aufgenommen wurde. Zudem wurde ein neuer Abs. 2 eingefügt, mit dem die Insolvenzantragspflicht für die Zeit ab dem 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 für den Insolvenzgrund der Überschuldung ausgesetzt wurde (Rdn. 34).

 

Rn 2b

Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG)[3] vom 22. Dezember 2020 wurde die Insolvenzantragspflicht erneut für den Monat Januar 2021 ausgesetzt, indem ein neuer Abs. 3 eingefügt wurde, bei dem die Aussetzung allerdings unter bestimmten Voraussetzungen erfolgte. Tatsächlich war diese Aussetzung im ursprünglichen Regierungsentwurf noch nicht enthalten und wurde erst durch den Rechtsausschuss[4] eingefügt. Diese Aussetzung wurde durch das Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019[5] vom 15.02.2021 nochmals für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. April 2021 verlängert, indem das ursprüngliche Ablaufdatum der Aussetzungsfrist vom 31. Januar 2021 auf den 30. April 2021 festgesetzt wurde.

 

Rn 2c

Diese fortlaufende Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist wenig konsequent oder systematisch stimmig. Dies gilt vor allem für die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Aussetzung. Es besteht die wenig nachvollziehbare Situation, dass von März bis September 2020 die Insolvenzantragspflicht insgesamt, von Oktober bis Dezember 2020 für den Insolvenzgrund der Überschuldung und von Januar bis April 2021 wieder generell – bei Vorliegen einem Recht auf die November- und Dezemberhilfen – ausgesetzt ist. Berücksichtigt man ferner § 4 COVInsAG in der jetzigen Fassung kommt eine weitere Spielart hinzu, da danach die Überschuldungsprüfung für das gesamte Jahr 2021 modifiziert wird. Dieser Flickenteppich entbehrt eine logischen Nachvollziehbarkeit, zumal das COVInsAG ...

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