Rn 1

Der Gesetzgeber hat mit § 6 COVInsAG nicht nur die aufgrund der Ergebnisse der ESUG-Evaluation vorgenommene Neugestaltung der Vorschriften der Eigenverwaltung in der Insolvenzordnung aufgrund der gegenwärtigen Krisenbedingungen für Insolvenzanträge zwischen dem 01.01.2021 und dem 31.12.2021 suspendiert und damit ein mögliches Hemmnis für den Zugang zu der (vorläufigen) Eigenverwaltung zumindest zeitweise beseitigt, sondern auch innerhalb des "alten" Eigenverwaltungs- und Schutzschirmrechts der §§ 270 bis 285 InsO in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung weitergehende Lockerungen vorgenommen (siehe auch § 5 Rdn. 16 hinsichtlich der Nachteilsprognose). Ergänzend schafft auch der § 6 COVInsAG einen erleichterten Zugang zum Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung, indem er die Anordnung eines Schutzschirmverfahrens auch in der Konstellation zulässt, in der der Schuldner bereits zahlungsunfähig i.S.d. § 17 InsO und nicht bloß, wie es § 270b InsO in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung verlangt, nur drohend zahlungsunfähig i.S.v. § 18 InsO ist.

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