Gesetzestext

 

1Die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners steht der Anwendung des § 270b der Insolvenzordnung in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung bei einem zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 gestellten Insolvenzantrag nicht entgegen, wenn in der Bescheinigung nach § 270b Absatz 1 Satz 3 der Insolvenzordnung in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung auch bestätigt wird, dass

1. der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war,
2. der Schuldner in dem letzten, vor dem 1. Januar 2020 abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positives Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erwirtschaftet hat und
3. der Umsatz aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Kalenderjahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 30 Prozent eingebrochen ist.

2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die nach Satz 1 Nummer 2 und 3 zu bescheinigenden Voraussetzungen zwar nicht oder nicht vollständig vorliegen, aus der Bescheinigung jedoch hervorgeht, dass aufgrund von Besonderheiten, die im Schuldner oder in der Branche, der er angehört, begründet sind oder aufgrund sonstiger Umstände oder Verhältnisse, dennoch davon ausgegangen werden kann, dass die Zahlungsunfähigkeit auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. § 5 Absatz 7 gilt entsprechend.

1. Zugang zum Schutzschirmverfahren auch bei akuter Zahlungsunfähigkeit

 

Rn 1

Der Gesetzgeber hat mit § 6 COVInsAG nicht nur die aufgrund der Ergebnisse der ESUG-Evaluation vorgenommene Neugestaltung der Vorschriften der Eigenverwaltung in der Insolvenzordnung aufgrund der gegenwärtigen Krisenbedingungen für Insolvenzanträge zwischen dem 01.01.2021 und dem 31.12.2021 suspendiert und damit ein mögliches Hemmnis für den Zugang zu der (vorläufigen) Eigenverwaltung zumindest zeitweise beseitigt, sondern auch innerhalb des "alten" Eigenverwaltungs- und Schutzschirmrechts der §§ 270 bis 285 InsO in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung weitergehende Lockerungen vorgenommen (siehe auch § 5 Rdn. 16 hinsichtlich der Nachteilsprognose). Ergänzend schafft auch der § 6 COVInsAG einen erleichterten Zugang zum Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung, indem er die Anordnung eines Schutzschirmverfahrens auch in der Konstellation zulässt, in der der Schuldner bereits zahlungsunfähig i.S.d. § 17 InsO und nicht bloß, wie es § 270b InsO in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung verlangt, nur drohend zahlungsunfähig i.S.v. § 18 InsO ist.

2. Zusammenhang zwischen Zahlungsunfähigkeit und COVID-19-Pandemie

 

Rn 2

Auch diese Lockerung der Zugangsvoraussetzungen zum Schutzschirmverfahren steht aber unter demselben Vorbehalt, wie die Anwendung der §§ 270 bis 285 InsO in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung nach § 5 COVInsAG, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sein muss. In dem Zusammenhang des Schutzschirmverfahrens nach § 270b InsO in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung kann die hier ohnehin erforderliche Bescheinigung nach § 270b Abs. 1 Satz 3 InsO in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung auch die Umstände wie in den Nr. 1 bis 3 vorausgesetzt bestätigen. Anders als in § 5 COVInsAG, der in seinem Abs. 1 einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Insolvenzreife und den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie verlangt und dann in seinen Absätzen 2 und 3 Vermutungstatbestände für einen solchen Ursachenzusammenhang aufstellt, sind die Nr. 1 bis 3 nicht als Vermutungsbasis formuliert. Die Ratio ist indes dieselbe.

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