Rn 16

Im Rahmen der Prüfung der Zugangsvoraussetzungen der (vorläufigen) Eigenverwaltung hat das Insolvenzgericht von Amts wegen auch zu ermitteln, ob die Anordnung einer Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird (oben Rdn. 5). In diesem Zusammenhang ist auch das Fehlen erforderlicher insolvenzrechtlicher Kenntnisse auf Schuldnerseite ein Umstand, der einen Nachteil im Sinne des § 270 InsO a.F. begründen kann. Hier droht die Missachtung gläubigerschützender Normen, insbesondere im Rahmen der Betriebsfortführung in der (vorläufigen) Eigenverwaltung. In diesem Zusammenhang können Vorkehrungen des Schuldners zur Sicherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung insolvenzrechtlicher Pflichten in der Weise getroffen werden, dass die bisherige Geschäftsleitung durch einen Sanierungsexperten mit insolvenzrechtlichen Kenntnissen ergänzt wird (wobei es keine Rolle spielt, ob der Fachmann eine Organstellung einnimmt oder z.B. als Generalbevollmächtigter oder "einfacher" Berater des Geschäftsführers agiert). Der Abs. 6 von § 5 COVInsAG sieht nun ausdrücklich vor, dass der Schuldner keine Vorkehrungen zur Sicherstellung seiner Fähigkeiten zur Erfüllung insolvenzrechtlicher Pflichten getroffen haben muss, um die Begründung eines Nachteils für die Gläubiger im Sinne des § 270 InsO in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung zu verhüten. Diese Regelung soll es dem Schuldner ermöglichen, ohne die Kosten für eine solche Beratung in ein (vorläufiges) Eigenverwaltungsverfahren hineinzugehen.[8]

[8] Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 19/25353, S. 16.

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