Rn 5

Die von § 5 Abs. 1 COVInsAG angeordnete Anwendung der §§ 270 bis 285 InsO in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung bewirkt insbesondere, dass die neuen Konkretisierungen und Formalisierungen der Zugangsvoraussetzungen für die (vorläufige) Eigenverwaltung unbeachtlich sind und weiterhin eine Nachteilsprognose gem. §§ 270 Abs. 2, 270a InsO a.F. als wesentliche Zugangsvoraussetzung für das (vorläufige) Eigenverwaltungsverfahren anzustellen ist. Es brauchen keine Eigenverwaltungsplanung im Sinne von § 270a InsO vorgelegt und keine Erklärungen im Sinne des § 270a Abs. 2 InsO abgegeben zu werden. Der Gesetzgeber hat es selbst so formuliert, dass die mit den Konkretisierungen und Formalisierungen der Zugangsvoraussetzung zur (vorläufigen) Eigenverwaltung geschaffene Rechtssicherheit nur um den Preis einer umfangreichen und soliden Vorbereitung zu haben sind. Weil sich dieser Preis nach offensichtlicher Auffassung des Gesetzgebers unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Krisenbedingungen in einer Vielzahl der Fälle als zu hoch erweisen könnte, sollen die offenbar auch vom Gesetzgeber als Verschärfung empfundenen Neuregelungen bis zum 31.12.2021 zunächst noch nicht greifen.[6]

 

Rn 6

Die Anwendung des "alten Rechts" nach Abs. 1 von § 5 COVInsAG beschränkt sich auf die expliziten genannten Normen der §§ 270 bis 285 InsO in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung. Der Ausnahmecharakter steht einer Analogie oder Ausweitung entgegen, weswegen etwa auch der neue § 55 Abs. 4 InsO anzuwenden ist, selbst wenn § 5 Abs. 1 COVInsAG und mithin die §§ 270 bis 285 InsO in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung zur Anwendung kommen.

[6] Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 19/25353, S. 15.

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