Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährungsfristen bei einem der staatlichen Treuhandverwaltung unterliegendem Nachlass // Formnichtigkeit eines Erbschaftsvertrages

 

Leitsatz (amtlich)

Daß ein Bürger der Bundesrepublik Deutschland, der erbrechtliche Ansprüche in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach einem dort gestorbenen Erblasser gerichtlich durchsetzen wollte, mit einer staatlichen Treuhandverwaltung für das so erlangte Vermögen rechnen mußte, hemmt den Lauf der für diese Ansprüche geltenden Verjährungsfristen grundsätzlich nicht; vielmehr konnte der Verpflichtete auf den Eintritt der Verjährung vertrauen.

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Berufung auf die Formnichtigkeit eines 1965 in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geschlossenen Erbschaftsvertrages (§ 312 Abs. 2 BGB) gegen Treu und Glauben verstoßen kann (im Anschluß an Senat, Urteil vom 25. Oktober 1995 – IV ZR 83/95 – DtZ 1996, 51 = FamRZ 1996, 162 unter II 1 b).

 

Normenkette

BGB § 203; ZGB DDR § 477 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 242

 

Verfahrensgang

OLG Rostock

LG Schwerin

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 22. November 1994 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage auf Auskunft und Wertermittlung für den Zeitpunkt des Erbfalls im Umfang der Verurteilung durch Tenor II des Teilurteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 1. Juni 1994 auf die Berufung der Beklagten abgewiesen hat.

Insoweit wird die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger macht im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche gegen die Beklagte, seine Schwester, geltend. Die Parteien sind die einzigen Abkömmlinge ihrer Eltern. Diese hatten im Jahre 1962 vor dem Staatlichen Notariat in G. in M. ein Testament errichtet und sich darin gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt; dem Längstlebenden sollte überlassen bleiben, hinsichtlich des gesamten Vermögens weitere letztwillige Verfügungen zu treffen. Dieses Testament haben die Eltern zu Protokoll des Staatlichen Notariats am 17. Juni 1965 abgeändert und bestimmt, daß nach dem Tode des Längstlebenden die Beklagte das Hausgrundstück mit Garten, Großgarage und Tankstelle in G. erben solle. An demselben Tage schlossen die Beklagte und der damals in H. wohnende Kläger folgende privatschriftliche Vereinbarung in G.:

„Uns … ist das Testament unserer Eltern … bekannt. Im Beisein unserer Eltern haben wir folgende Vereinbarung getroffen:

Das Grundstück geht nach dem Tode der Eltern als Eigentum auf (die Beklagte) über, und zwar unter der Voraussetzung, daß nach Rückkehr des (Klägers) in die DDR bzw. bei einer Wiedervereinigung eine Erbauseinandersetzung zwischen uns Geschwistern zu gleichen Teilen erfolgt. Eine Aufrechnung der verflossenen Jahre entfällt.”

Diese Vereinbarung wurde von den Parteien sowie von Zeugen unterzeichnet. Die Mutter starb im Jahre 1970, der Vater (Erblasser) am 4. Mai 1973 in G. Der Kläger zieht nicht in Zweifel, daß die Beklagte Alleinerbin nach dem Vater geworden ist.

Der Kläger behauptet unter Beweisantritt, durch die Vereinbarung vom 17. Juni 1965 habe man dem Dilemma entgehen wollen, daß es wegen seines Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland beim Erbfall zur Anordnung einer staatlichen Zwangsverwaltung in der damaligen Deutschen Demokratischen Republik habe kommen können. Erst nachdem die Eltern aufgrund der getroffenen Vereinbarung sicher gewesen seien, daß beide Kinder am elterlichen Erbe beteiligt sein würden, hätten sie ihr Testament zugunsten der Beklagten geändert. Der Kläger ist der Meinung, er habe vor dem 3. Oktober 1990 Pflichtteilsansprüche nicht geltend machen können. Die Verjährung sei deshalb gehemmt gewesen. Im Hinblick auf die Vereinbarung vom 17. Juni 1965 habe er sich darauf verlassen können, am Erbe beteiligt zu werden. Wegen des Pflichtteilsanspruchs hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, Auskunft über den Bestand und den Wert des Nachlasses nach dem Vater zum Zeitpunkt des Erbfalls zu erteilen und hinsichtlich des Wertes der zum Nachlaß gehörenden Grundstücke und Gebäude durch Sachverständigengutachten belegen zu lassen. Dagegen hat sich die Beklagte mit der Berufung gewandt. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Wegen der Säumnis der Beklagten in der Revisionsverhandlung ist antragsgemäß aufgrund einseitiger Verhandlung durch Versäumnisurteil, jedoch nach Sachprüfung, zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81). Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Pflichtteilsanspruch des Klägers verjährt. Zwar sei die Verjährung bis zum 3. Oktober 1990 gehemmt gewesen, weil der Kläger im Hinblick auf die drohende Anordnung einer staatlichen Treuhandverwaltung den Anspruch während des Bestehens der Deutschen Demokratischen Republik nicht habe erfolgreich durchsetzen können. Die Dauer des ab 3. Oktober 1990 begonnenen Laufs der Verjährung richte sich aber nicht nach § 2332 Abs. 1 BGB. An die Stelle dieser, beim Erbfall im Jahre 1973 geltenden Vorschrift sei mit dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs am 1. Januar 1976 die Frist von zwei Jahren des § 396 Abs. 3 Satz 2 ZGB getreten. Danach sei die Verjährungsfrist am 3. Oktober 1992 abgelaufen. Der Kläger habe den Pflichtteilsanspruch jedoch erst mit Schriftsatz vom 30. September 1993 erhoben.

2. Dagegen macht die Revision mit Recht geltend, daß sich die Dauer einer Verjährungsfrist, die am 3. Oktober 1990 noch nicht abgelaufen war, gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch richtet. Der Sonderfall des Art. 231 § 6 Abs. 2 EGBGB, daß die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kürzer ist als nach dem Zivilgesetzbuch, liegt hier nicht vor. Nur die Frage, ob ein Anspruch am 3. Oktober 1990 bereits verjährt war, ist nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu beurteilen (BGHZ 122, 308, 310). Wenn dies hier nicht der Fall war, galt ab 3. Oktober 1990 die dreijährige Frist des § 2332 Abs. 1 BGB. Diese Frist wäre durch den am 30. September 1993 eingegangenen Schriftsatz des Klägers gewahrt worden. Er wurde der Beklagten am 12. Oktober 1993 und damit „demnächst” im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO zugestellt.

II.

Ob im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden kann, daß die Verjährung bis zum 3. Oktober 1990 gehemmt war, bedarf weiterer Aufklärung.

1. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, galt für die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nach dem 1973 in G. gestorbenen Erblasser mit dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs dessen § 396 Abs. 3 Satz 2 (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EGZGB, vgl. BGHZ 122, 308, 311). Danach verjährt der Anspruch zwei Jahre nach Kenntnis vom Erbfall und vom Inhalt des Testaments, spätestens zehn Jahre nach dem Erbfall. Die Zehnjahresfrist ist nicht (wie etwa die Anfechtungsfrist des § 405 Abs. 2 ZGB) als Ausschlußfrist ausgestaltet. Vielmehr unterliegt sie als Verjährungsfrist ebenfalls der Hemmung gemäß § 477 ZGB (ebenso zur Zehnjahresfrist des § 475 Nr. 2 Satz 2 ZGB BGHZ 126, 87, 97).

2. Eine Hemmung gemäß § 477 Abs. 1 Nr. 4 ZGB, an die das Berufungsgericht anscheinend gedacht hat, kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist die Verjährung für die Zeit gehemmt, in der eine Rechtsverfolgung nicht möglich ist.

a) Diese Regelung ist mit dem (vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs geltenden) § 203 BGB vergleichbar. Eine Auslegung des § 477 Abs. 1 Nr. 4 ZGB im Hinblick auf das verfassungsmäßige Rechtsstaatsprinzip gebietet auch die Berücksichtigung von Rechtsverfolgungshindernissen, die sich aus der spezifischen Rechtslage der Deutschen Demokratischen Republik ergaben. Daher kann Verjährungshemmung wegen Unmöglichkeit der Rechtsverfolgung angenommen werden, wenn und solange die rechtsstaatlich gebotene gerichtliche Anspruchsdurchsetzung deswegen nicht in Frage kam, weil ein Klageweg rechtlich gar nicht zur Verfügung gestellt wurde. Gleiches kann – unter jeweiliger Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls – ausnahmsweise auch dann gelten, wenn gerichtliche Hilfe in der praktischen Lebenswirklichkeit wegen konkreter politischer Zwänge vom Betroffenen nicht in Anspruch genommen werden konnte (BGHZ 126, 87, 97f.).

Daß diese Voraussetzungen gegeben wären, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Für die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen gab es in der Deutschen Demokratischen Republik einen Klageweg. An der gerichtlichen Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs war der Kläger nicht schon dadurch gehindert, daß er in der Bundesrepublik wohnte (vgl. BGHZ 122, 308, 313). Nach seinem Vorbringen hat er den Pflichtteilsanspruch vor dem 3. Oktober 1990 vielmehr deshalb nicht geltend gemacht, weil dies dem Sinn der Vereinbarung mit der Beklagten vom 17. Juni 1965 widersprochen hätte.

b) Allerdings hätte das Vermögen, das der Kläger bei einer gerichtlichen Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruchs vor dem 3. Oktober 1990 hätte erlangen können, nach der Anordnung Nr. 2 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die Deutsche Demokratische Republik nach dem 10. Juni 1953 verlassen, vom 20. August 1958 (GBl-DDR I S. 664) unter die Verwaltung eines staatlichen Treuhänders gelangen können. Derartige Nachteile ändern grundsätzlich aber nichts an der gerichtlichen Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines Westdeutschen in der Deutschen Demokratischen Republik und damit an dem Lauf der Verjährungsfrist. Die dort lebende Beklagte durfte sich redlicherweise auf den Ablauf der Verjährungsfrist verlassen, auch wenn sie wußte, daß der Kläger im Hinblick auf die Anordnung Nr. 2 über den erlangten Pflichtteil möglicherweise nicht frei würde verfügen können. Wer sich auf die in der Deutschen Demokratischen Republik bestehende Gesetzeslage eingerichtet und, gemessen an ihr, korrekt verhalten hat, soll den erlangten Vermögenswert auch nach dem politischen Umbruch behalten dürfen. Dieser, vom Gesetzgeber im Vermögensgesetz für den redlichen Erwerber befolgte Grundsatz (BGHZ 120, 204, 210; 121, 347, 354) hat auch im Verjährungsrecht Bedeutung. Auch außerhalb des Vermögensgesetzes ist das Bestreben des Gesetzgebers zu erkennen, die in der Deutschen Demokratischen Republik geschaffenen Rechtsverhältnisse grundsätzlich anzuerkennen und eine Totalrevision zu vermeiden (BGH, Urteil vom 24. November 1995 – V ZR 164/94 – ZIP 1996, 252 unter II 3 f). Der Kläger wäre nach dem Vermögensgesetz zu entschädigen, wenn er die ihm zustehenden Werte tatsächlich gerichtlich in Anspruch genommen und durch staatliche Treuhandverwaltung verloren hätte. Dagegen kann die bloße Gefahr eines solchen Teilungsunrechts, das sich im vorliegenden Fall nicht verwirklicht hat, nicht zu einer Hemmung der Verjährung zu Lasten der Beklagten führen.

3. Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs könnte im vorliegenden Fall jedoch im Hinblick auf die Vereinbarung der Parteien vom 17. Juni 1965 gemäß §§ 202 Abs. 1 BGB, 477 Abs. 1 Nr. 1 ZGB gehemmt gewesen sein.

a) Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage seines Lösungsweges der Behauptung des Klägers nicht nachgegangen, durch die Testamentsänderung in Verbindung mit der Vereinbarung der Parteien habe die Anordnung einer staatlichen Treuhandverwaltung vermieden werden sollen, mit der man für den Fall gerechnet habe, daß der damals bereits in H. lebende Kläger nach dem Tod der Eltern erbrechtliche Ansprüche geltend machen würde; die Eltern hätten auf diese Weise das Grundstück und den Betrieb für beide Kinder erhalten wollen. Den Ansprüchen, die dem Kläger für den Fall seiner Rückkehr in die Deutsche Demokratische Republik bzw. bei einer Wiedervereinigung in der Vereinbarung vom 17. Juni 1965 zugesagt werden, hätte nach dem behaupteten Sinn und Zweck der Vereinbarung ein Verzicht des Klägers darauf entsprochen, vor diesem Zeitpunkt gesetzliche Ansprüche geltend zu machen, die zur Anordnung einer staatlichen Treuhandverwaltung und damit zu der Gefahr des Verlustes von Familienvermögen (dazu vgl. BGHZ 124, 270, 280) hätten führen können. Da der Kläger durch das notarielle Testament seiner Eltern vom 17. Juni 1965 enterbt wurde, konnte sich der Verzicht nur auf Pflichtteilsansprüche des Klägers nach seinen Eltern beziehen. Um sich den in der Vereinbarung vom 17. Juni 1965 zugesagten Anspruch auf eine Erbauseinandersetzung zu gleichen Teilen zu erhalten, durfte der Kläger Pflichtteilsansprüche also nicht vor den dort vorgesehenen Zeitpunkten geltend machen.

Eine solche Abrede läßt sich als pactum de non petendo werten, das die Verjährung ebenso hemmt wie eine Stundung (BGH, Urteil vom 18. Mai 1977 – III ZR 116/74 – WM 1977, 895 unter 5; Urteil vom 28. September 1978 – III ZR 203/74 – VersR 1979, 348 unter I 1 b; MünchKomm/v. Feldmann, BGB 3. Aufl. § 202 Rdn. 8). Dies gilt auch nach Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs. Darüber hinaus läßt sich aus dem Versprechen einer späteren Befriedigung auch ein Hinausschieben der Fälligkeit der Pflichtteilsansprüche und damit eine Stundung entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1965 – VI ZR 281/63 – LM BGB § 196 Nr. 12). Verjährungsrechtlich führt es zum gleichen Ergebnis, wenn man statt einer Stundung eine von vornherein vereinbarte spätere Fälligkeit des Anspruchs annimmt (BGH, Urteil vom 18. Mai 1977, aaO).

b) Allerdings stellt die Vereinbarung vom 17. Juni 1965 einen Vertrag unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil und den Pflichtteil des Klägers gemäß der bei Abschluß der Vereinbarung geltenden Vorschrift des § 312 Abs. 2 BGB dar. Daß die Beklagte nicht kraft Gesetzes, sondern aufgrund letztwilliger Verfügung Erbin geworden ist, steht der Zulässigkeit dieses Vertrages nicht entgegen (vgl. BGHZ 104, 279, 282 ff.; Urteil vom 23. November 1994 – IV ZR 238/93 unter 1 b – NJW 1995, 448 = ZEV 1995, 142 m. Anm. Thode). Der Vertrag hätte aber zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedurft.

Die Berufung der Beklagten auf die Formnichtigkeit wäre jedoch, zumindest soweit es um das Hinausschieben der Fälligkeit der Pflichtteilsansprüche geht, nicht mit Treu und Glauben zu vereinbaren, wenn die Testamentsänderung der Eltern zugunsten der Beklagten und die Vereinbarung der Parteien vom gleichen Tage dem vom Kläger behaupteten Zweck gedient haben. Dabei ist nicht entscheidend, ob den Parteien bei Abschluß der Vereinbarung vom 17. Juni 1965 bewußt war, daß sie zu ihrer Wirksamkeit notarieller Beurkundung bedurft hätte. Die im Zusammenhang mit der Testamentsänderung vor dem Staatlichen Notariat naheliegende Beurkundung auch der am gleichen Tage geschlossenen Vereinbarung der Parteien hätte deren Ziel, den in H. lebenden Kläger zu begünstigen, offenbart; das hätte nicht nur ihren Zweck vereitelt, sondern voraussichtlich schon zu einer Ablehnung der Beurkundung durch das Staatliche Notariat geführt. Wenn sich die Beklagte in dieser Lage schriftlich und in Gegenwart von Zeugen gegenüber dem Kläger verpflichtet und nur dadurch ihre Einsetzung als Alleinerbin erreicht hat, kann sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlende notarielle Beurkundung dieser Vereinbarung nicht berufen (im Anschluß an Senatsurteil vom 25. Oktober 1995 – IV ZR 83/95 – DtZ 1996, 51 = FamRZ 1996, 162 unter II 1 b).

Das Berufungsgericht wird daher Sinn und Zweck der am 17. Juni 1965 getroffenen Vereinbarung der Parteien näher aufzuklären haben.

 

Unterschriften

Dr. Schmitz, Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting, Seiffert

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 20.03.1996 durch Dietz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

 

Fundstellen

Haufe-Index 604916

ZEV 1996, 265

ZIP 1996, 850

JZ 1996, 971

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