(1) Bei Ausschluß von der Erbfolge durch Testament sind pflichtteilsberechtigt:

 

1.

der Ehegatte des Erblassers,

 

2.

die Kinder, Enkel und Eltern des Erblassers, wenn sie im Zeitpunkt des Erbfalles gegenüber dem Erblasser unterhaltsberechtigt waren.

 

(2) Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch. Er beträgt zwei Drittel des Wertes des gesetzlichen Erbteils des Pflichtteilsberechtigten. Der Berechnung des Pflichtteils wird der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles zugrunde gelegt.

 

(3) Der Pflichtteilsanspruch ist eine Nachlaßverbindlichkeit. Sie entsteht mit dem Erbfall. Der Anspruch verjährt 2 Jahre nach Kenntnis vom Erbfall und vom Inhalt des Testaments, spätestens 10 Jahre nach dem Erbfall.

 

(4) Der Pflichtteilsanspruch ist vererblich.

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