Die Verjährung beginnt
1. |
bei Garantieansprüchen mit dem 1. Tag des auf ihre Geltendmachung beim Garantieverpflichteten folgenden Monats; |
3. |
bei allen übrigen Ansprüchen mit dem 1. Tag des Monats, der auf den Tag, folgt; an dem der Anspruch geltend gemacht werden kann. |
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