(1) Die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft kann innerhalb einer Frist von 2 Monaten gegenüber jedem Staatlichen Notariat angefochten werden. Für die Anfechtung gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Anfechtung eines Vertrages. Das Versäumnis der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden.

 

(2) Die Anfechtungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft 4 Jahre vergangen sind.

 

(3) Wird die Annahme der Erbschaft- oder das Versäumnis der Ausschlagungsfrist erfolgreich angefochten, gilt das als Ausschlagung. Wird die Ausschlagung erfolgreich angefochten, gilt das als Annahme der Erbschaft:

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