(1) Die Verjährung ist gehemmt für die Zeit

 

1.

einer Stundung des Anspruchs;

 

2.

von der Geltendmachung des Anspruchs vor einem Gericht bis zur rechtskräftigen Entscheidung; die Verjährung gilt als nicht gehemmt, wenn die Klage oder der Antrag aus anderen als aus Zuständigkeitsgründen zurückgenommen wird;

 

3.

zwischen der Anmeldung der Forderung im Verfahren zur Gesamtvollstreckung und der Beendigung dieses Verfahrens;

 

4.

in der eine Rechtsverfolgung nicht möglich ist;

 

5.

von der Geltendmachung eines Garantieanspruchs bis zu seiner Erfüllung oder bis zur Erklärung des Verpflichteten, daß er die Erfüllung des Anspruchs verweigert;

 

6.

von der Anzeige eines Versicherungsfalles bis zur Erklärung der Versicherungseinrichtung über ihre Leistungspflicht;

 

7.

in welcher der Anspruch durch Pfandrecht, Bürgschaft oder auf sonstige Weise gesichert ist, mit Ausnähme des Anspruchs auf Zinsen.

 

(2) Die Zeit, in der die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

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