Leitsatz (amtlich)

1. Wird das Klagebegehren auf ein undifferenziertes Gemenge von Ansprüchen sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht ohne Angabe einer Prüfungsreihenfolge gestützt, liegt eine alternative Klagehäufung vor, die wegen des Verstoßes gegen das Gebot, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen, unzulässig ist.

2. Auf Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Sicherungseigentums an einem Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall muss sich der Sicherungseigentümer das Mitverschulden des Halters und Sicherungsgebers nicht anspruchsmindernd zurechnen lassen. Dem Schädiger kann aber ein Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB gegen den Sicherungsgeber zustehen (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 199/06, BGHZ 173, 182 Rn. 11 ff.).

3. Macht der Halter (Sicherungsgeber; ähnlich: Leasingnehmer) in Prozessstandschaft für den nichthaltenden Eigentümer (Sicherungsnehmer, ähnlich: Leasinggeber) dessen deliktische Ansprüche wegen Verletzung des Eigentums geltend und verlangt er aufgrund einer Ermächtigung des Eigentümers Zahlung an sich selbst, kann der Schädiger die dolo-agit-Einwendung im Hinblick auf den ihm gegen den Halter zustehenden Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB nicht erheben. Es besteht aber die Möglichkeit, den Ausgleichsanspruch im Wege der (Hilfs-)Widerklage gegen den Halter geltend zu machen.

 

Normenkette

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB §§ 242, 426, 823 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Bayreuth (Entscheidung vom 01.06.2022; Aktenzeichen 13 S 69/21)

AG Bayreuth (Entscheidung vom 19.08.2021; Aktenzeichen 102 C 237/21)

 

Tenor

I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 1. Juni 2022 aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 19. August 2021 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 236,69 €, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. März 2021, zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Rechtsmittel des Klägers werden zurückgewiesen.

II. Auf die Widerklage der Beklagten wird der Kläger verurteilt, die Beklagte von der Verpflichtung gemäß Ziffer I. zur Zahlung von 250 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. März 2021 gegenüber der M.   Bank zur Vertragsnummer              freizustellen.

III. Die Anschlussrevision der Beklagten ist gegenstandslos.

IV. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in einem Parkhaus.

Rz. 2

Der Kläger war am Unfalltag Halter und Fahrer eines Pkw Mitsubishi, dessen Kauf er über die M-Bank finanziert hatte. Zur Sicherung des Darlehens hatte er das Fahrzeug an die Bank übereignet. Zudem hatte er sämtliche Ansprüche aus einem eventuellen Verkehrsunfallereignis im Voraus an die Bank abgetreten. Die Bank wiederum hatte den Kläger ermächtigt, Schadensersatzansprüche aus einem solchen Ereignis im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.

Rz. 3

Am Unfalltag parkte der Zeuge H. seinen bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw Seat im Parkhaus in Fahrtrichtung links direkt neben einer Auffahrt. Als er sich unter linkem Lenkradeinschlag rückwärts aus der Parktasche tastete, kollidierte sein Fahrzeug mit dem auf der Fahrgasse von rechts in gerader Fahrlinie rückwärts herannahenden Pkw Mitsubishi. Diesen hatte der Kläger in Fahrtrichtung rechts direkt gegenüber der Auffahrt geparkt und nach dem Ausparken zunächst nach vorne und sodann zurück rangiert, um in die Auffahrt einbiegen zu können. Beim Zusammenstoß wurden beide Fahrzeuge beschädigt.

Rz. 4

Von den vom Kläger geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 3.337,70 €, dem Minderwert in Höhe von 500 € und den Sachverständigenkosten in Höhe von 680,34 € hat die Beklagte vorgerichtlich die Hälfte reguliert. Auf die vom Kläger verlangte Unkostenpauschale in Höhe von 30 € hat sie 12,50 € (die Hälfte des aus ihrer Sicht anzusetzenden Betrages von 25 €) gezahlt. Sie hat sich weiter zum hälftigen Ausgleich der vom Kläger geltend gemachten Mietwagenkosten bereit erklärt, insoweit, d.h. in Höhe von 240,02 €, aber die Aufrechnung mit einem Regressanspruch erklärt, der aus der Schadensregulierung an ihren Versicherten resultierte. Auf die vom Kläger verlangten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,50 € hat sie 255,85 € gezahlt.

Rz. 5

Mit der Klage hat der Kläger, der den gesamten Schaden ersetzt haben möchte, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für die M-Bank die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.516,54 € und von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 284,65 €, jeweils nebst Zinsen, an den Kläger verlangt. Die Beklagte hat Klageabweisung und im Wege der Hilfswiderklage die Feststellung beantragt, dass der Kläger verpflichtet sei, die Beklagte im Falle ihrer Verurteilung zur Zahlung weiterer Reparaturkosten, weiterer Wertminderung sowie weiterer Sachverständigenkosten in Höhe des sich daraus ergebenden Urteilsbetrags gegenüber der M-Bank freizustellen.

Rz. 6

Das Amtsgericht hat unter Annahme eines hälftigen Mitverschuldens des Klägers diesem lediglich weitere Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 236,69 € nebst Zinsen zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel uneingeschränkt weiter. Die Beklagte wiederholt mit ihrer Anschlussrevision ihren Hilfswiderklageantrag.

 

Entscheidungsgründe

A.

Rz. 7

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt, das Amtsgericht sei zu Recht von einem hälftigen Mitverschulden des Klägers ausgegangen. Beide Unfallbeteiligte hätten gegen ihre Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren in einem Parkhaus (§ 9 Abs. 5 StVO) verstoßen. Es greife kein Anscheinsbeweis zugunsten des Klägers im Hinblick auf § 10 Satz 1 StVO, da sich der Kläger nicht im fließenden Verkehr, sondern beim Rückwärts-Rangieren auf der Parkstraße eines Parkhauses in entgegengesetzter Richtung zu der dort befindlichen Pfeilmarkierung befunden habe.

Rz. 8

Das Mitverschulden des Klägers führe auch in der vorliegenden Verfahrenskonstellation zu einer Kürzung des geltend gemachten Anspruchs. Zwar könne der Unfallgegner dem Sicherungseigentümer - hier der M-Bank, deren Ansprüche der Kläger in gewillkürter Prozessstandschaft geltend mache - die allgemeine Betriebsgefahr des sicherungsübereigneten Fahrzeugs überhaupt nicht und auch ein positiv festgestelltes Mitverschulden des Sicherungsgebers jedenfalls bei deliktischen Ansprüchen aus § 823 BGB nicht entgegenhalten, weil es an einer entsprechenden Zurechnungsnorm fehle. Soweit der Kläger aber ursprünglich eigene, an die Bank abgetretene Ansprüche geltend mache, müsse er sich den ihn treffenden Mitverschuldensanteil gemäß § 17 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 3 StVG i.V.m. §§ 404, 406 BGB entgegenhalten lassen. Die Differenzierung zwischen Ansprüchen der Bank als Fahrzeugeigentümerin und ursprünglich eigenen, aber an die Bank abgetretenen Ansprüchen des Klägers als besitzendem Fahrzeughalter könne allerdings im Ergebnis insofern dahinstehen, als - wie vom Amtsgericht zur Schadensposition der Wertminderung zutreffend ausgeführt - auch ein ungekürzter Anspruch der Sicherungseigentümerin aus § 823 BGB mit der Einrede des § 242 BGB ("dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est") behaftet sei. Der Beklagten stünde nämlich nach Durchsetzung des eingeklagten Anspruchs ein Anspruch aus § 426 Abs. 2 BGB gegen den Kläger zu, da auch der Kläger der Sicherungseigentümerin jedenfalls aus § 823 BGB in gleichem Umfang schadensersatzpflichtig sei, da er das im Eigentum der M-Bank befindliche Fahrzeug beschädigt habe. Da ihn ein Verschulden in gleicher Höhe wie den Fahrer des Pkw Seat treffe, hafte er mit diesem gegenüber der Bank als Gesamtschuldner nach § 840 Abs. 1, § 421 BGB. Für die Anwendung der dolo-agit-Einwendung sei die Gegenseitigkeit der Forderungen nicht erforderlich, es genüge eine wechselseitige Forderungsberechtigung. Der Kläger habe kein überwiegendes und damit schutzwürdiges Eigeninteresse am zwischenzeitlichen Innehaben des geschuldeten Gegenstandes, während der Unfallgegner bei Unzulässigkeit der Einrede gezwungen wäre, einen zweiten Prozess anzustrengen, um vom Fahrzeughalter gerade das zurückzuerstreiten, was er zuvor an diesen herauszugeben hatte. In der vorliegenden besonderen Fallkonstellation - Klage des Fahrzeughalters in gewillkürter Prozessstandschaft auf Zahlung an sich selbst bei festgestelltem Mitverschulden - stelle sich dessen Verhalten als rechtsmissbräuchlich dar.

Rz. 9

Schließlich sei die vom Amtsgericht vorgenommene Reduzierung der Unkostenpauschale auf 25 € nicht zu beanstanden.

B.

Rz. 10

Die Revision des Klägers ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Zurückweisung seiner Berufung gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich eines Teils der von ihm geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten richtet. Der Kläger hat - nach teilweiser übereinstimmender Erledigterklärung - Rechtsverfolgungskosten in Höhe von noch 284,65 € geltend gemacht. Davon sind ihm 236,69 € zuerkannt worden. Die diesbezügliche Klageabweisung bezüglich der Differenz in Höhe von 47,96 € hat das Amtsgericht, gebilligt vom Berufungsgericht, damit begründet, dass hinsichtlich der Gebührensätze von der bis 31. Dezember 2020 geltenden Gebührentabelle auszugehen sei, weil die anwaltlichen Tätigkeiten im Jahr 2020 erfolgt seien. Dazu verhält sich die Revisionsbegründung des Klägers nicht. Sie entspricht insoweit nicht den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

C.

Rz. 11

Im Übrigen ist die Revision des Klägers nur insoweit begründet, als er aus dem Recht der M-Bank als Sicherungseigentümerin aus § 823 Abs. 1 BGB den Ersatz des restlichen Minderwerts in Höhe von 250 € nebst Prozesszinsen verlangen kann.

I.

Rz. 12

Die Klage ist zulässig.

Rz. 13

1. Die Klage ist nicht wegen fehlender Bestimmtheit des Klagegrundes unzulässig.

Rz. 14

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag eine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit werden der Streitgegenstand abgegrenzt und die Grenze der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft festgelegt sowie Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts bestimmt. Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert eine Individualisierung des Streitgegenstandes. Der Kläger muss die gebotene Bestimmung des Streitgegenstandes vornehmen und kann sie nicht zur Disposition des Gerichts stellen. Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrages wie des Klagegrundes ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten. Eine an sich schon in der Klage gebotene Klarstellung kann von der Partei noch im Laufe des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, nachgeholt werden (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 481/17, NJW 2019, 1669 Rn. 8 mwN).

Rz. 15

b) Bei einem Anspruch aus eigenem und einem Anspruch aus fremdem Recht handelt es sich auch bei einheitlichem Klageziel um unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. Senatsurteil aaO, Rn. 9 mwN). Hier macht der Kläger in gewillkürter Prozessstandschaft für die M-Bank zwei Streitgegenstände geltend, nämlich einerseits die von ihm im Voraus an die M-Bank abgetretenen Ansprüche aus einem Verkehrsunfall und andererseits die originären Ansprüche der M-Bank aus ihrem Sicherungseigentum. In den Vorinstanzen hat der Kläger sein Klagebegehren auf ein undifferenziertes Gemenge beider prozessualer Ansprüche ohne Angabe einer Prüfungsreihenfolge gestützt. Damit lag eine alternative Klagehäufung vor, die wegen des Verstoßes gegen das Gebot, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen, unzulässig ist (vgl. Senatsurteil aaO, Rn. 10 f. mwN). Die Klarstellung kann allerdings noch im Laufe des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, nachgeholt werden (vgl. Senatsurteil aaO, Rn. 8, 11 mwN). Auf den Hinweis des Senats hat der Kläger erklärt, dass die "fahrzeugbezogenen Schäden" (Reparaturkosten, Minderwert, Sachverständigenkosten) das Sicherungseigentum der Bank beträfen und diesbezügliche Ansprüche dieser als Sicherungseigentümerin zustünden, während es sich bei den Mietwagenkosten und allgemeinen Kosten um "personenbezogene Schäden" handle und es insoweit um Ansprüche gehe, die in der Person des Klägers entstanden und an die Bank abgetreten worden seien. Daraus ergibt sich mit hinreichender Bestimmtheit, dass der Kläger als Prozessstandschafter für die M-Bank aus deren originärem Recht restliche Reparatur- und Sachverständigenkosten und restlichen Minderwert geltend macht und aus deren vom Kläger abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten und die restliche Unkostenpauschale.

Rz. 16

2. Der Kläger ist befugt, die Ansprüche der Bank - sowohl die vom Kläger an sie abgetretenen als auch ihre originären aus dem Sicherungseigentum - in gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen.

Rz. 17

a) Bei der Prozessführungsbefugnis handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen ist. Das Revisionsgericht ist dabei weder an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden, noch beschränkt sich seine Prüfung auf die Tatsachen und Beweismittel, die dem Berufungsgericht vorgelegen haben. Das Revisionsgericht hat vielmehr gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz selbständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Prozessführungsbefugnis im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben (Senatsurteil vom 7. März 2017 - VI ZR 125/16, NJW 2017, 2352 Rn. 7 mwN). Dabei kann es auch etwaige Erklärungen zum Inhalt und Umfang der Prozessermächtigung selbst würdigen (Senatsurteil aaO).

Rz. 18

b) Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist zulässig, wenn der Prozessführende vom Rechtsinhaber zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt worden ist und er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihr hat. Schutzwürdig ist ein Interesse des Klägers nur, wenn der Beklagte durch die gewählte Art der Prozessführung nicht unbillig benachteiligt wird. Darüber hinaus muss sich der Prozessführende im Rechtsstreit grundsätzlich auf die ihm erteilte Ermächtigung berufen und zum Ausdruck bringen, wessen Recht er geltend macht (Senatsurteil aaO, Rn. 8 mwN). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

Rz. 19

aa) Der Kläger ist von der M-Bank ermächtigt, nicht nur die von ihm an die M-Bank abgetretenen Ansprüche, sondern auch die originären Ansprüche der M-Bank aus dem Sicherungseigentum im eigenen Namen geltend zu machen. Den Vortrag in der Klageschrift, er habe der M-Bank im Rahmen des Darlehensvertrags sämtliche eigenen Ansprüche aus einem Verkehrsunfall abgetreten und sei von der Bank ermächtigt worden, "jene" Schadensersatzansprüche (also die abgetretenen) im eigenen Namen zu verfolgen, hat der Kläger auf Hinweis des Senats unter Verweis auf das mit Anlage K 1 vorgelegte Schreiben der Bank vom 5. November 2020 dahingehend modifiziert, dass die Prozessführungsbefugnis auch die Geltendmachung der originären Rechte der Bank aus dem Sicherungseigentum erfasse. Gemäß Absatz 2 dieses Schreibens bezieht sich die Ermächtigung ohne Einschränkung auf "die Ansprüche aus dem Schadensfall". Da in Absatz 1 des Schreibens sowohl auf die Sicherungsübereignung als auch auf die Abtretung Bezug genommen wird, ist auch daraus auf eine umfassende Ermächtigung zu schließen. Eine solche hat die M-Bank schließlich mit ihrer vom Kläger vorgelegten Erklärung vom 12. Dezember 2022 bestätigt.

Rz. 20

Der Kläger hat sich ausdrücklich auf diese Ermächtigung gestützt und zum Ausdruck gebracht, dass er die Rechte der M-Bank geltend macht.

Rz. 21

bb) Auch von einem schutzwürdigen Interesse des Klägers an der Prozessführung ist auszugehen. Ein solches ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat. Es kann auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden. Für die Klage des Sicherungsgebers wird ein solches in der Rechtsprechung bejaht (Senatsurteil vom 7. März 2017 - VI ZR 125/16, NJW 2017, 2352 Rn. 10 mwN).

Rz. 22

cc) Durch das Einrücken des Fahrzeughalters in die Klägerposition entsteht der Beklagten kein Nachteil. Sie steht wirtschaftlich und prozessual nicht schlechter. Soweit es um Ansprüche geht, die der Kläger als Fahrzeughalter an die M-Bank als Eigentümerin abgetreten hat, bleiben diese um seinen Mitverschuldensanteil auch dann gekürzt, wenn er als Kläger auftritt (vgl. dazu unten II.2.). Soweit es um die originären Ansprüche der M-Bank aus dem Sicherungseigentum geht, wird die Beklagte durch die Prozessführung des Klägers ebenfalls nicht benachteiligt. Denn machte die M-Bank ihre deliktischen Ansprüche gegen die Beklagte selbst geltend, könnte sie diese ungekürzt durchsetzen (vgl. dazu unten III.1.b)). Sollten diese Ansprüche, wie vom Berufungsgericht angenommen, in der vorliegenden Fallkonstellation, in der der Kläger in Prozessstandschaft für die Bank Zahlung des Schadensersatzes an sich selbst verlangt, nicht durchsetzbar sein (vgl. dazu unten III.3.), wäre die Beklagte durch die Prozessführung des Klägers sogar bessergestellt.

II.

Rz. 23

Die Klage ist insoweit unbegründet, als der Kläger Ansprüche der M-Bank aus von ihm abgetretenem Recht geltend macht. Nach der in der Revisionsinstanz erfolgten Klarstellung betrifft dies die Hälfte der Mietwagenkosten (240,02 €) und die restlichen Unkosten (17,50 €). Auf die von der Abtretung erfassten Schadensersatzansprüche des Klägers (dazu 1.) muss sich die M-Bank, wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen, ein Mitverschulden des Klägers anrechnen lassen (dazu 2.). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass den Kläger ein hälftiges Mitverschulden trifft, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (dazu 3.). Die entsprechend gekürzten Ansprüche sind durch Erfüllung bzw. Aufrechnung erloschen (dazu 4.).

Rz. 24

1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger sämtliche Ansprüche aus einem eventuellen Verkehrsunfallereignis im Voraus an die M-Bank abgetreten. Von der Abtretung erfasst sind damit Schadensersatzansprüche, die dem Kläger im Hinblick auf den streitgegenständlichen Unfall gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 5 StVO, § 7 Abs. 1 StVG, § 18 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG zustehen.

Rz. 25

Durch den Unfall wurde der berechtigte unmittelbare Besitz des Klägers an dem Fahrzeug verletzt, der sowohl durch § 823 Abs. 1 BGB als auch durch § 7 Abs. 1 StVG geschützt ist (vgl. Senatsurteile vom 24. Mai 2022 - VI ZR 1215/20, VersR 2022, 1034 Rn. 7; vom 29. Januar 2019 - VI ZR 481/17, NJW 2019, 1669 Rn. 13 f.). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts befand sich der Zeuge H. mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw Seat in Rückwärtsfahrt aus der Parktasche, als es zur Kollision mit dem vom Kläger geführten Pkw Mitsubishi kam. Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass der Zeuge H. gegen das auf Parkflächen ohne eindeutigen Straßencharakter mittelbar über § 1 Abs. 2 StVO geltende Gebot des § 9 Abs. 5 StVO verstoßen hat, sich bei der Rückwärtsfahrt so zu verhalten, dass er das Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann, und dass er den Unfall dadurch (mit)verursacht hat (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2016 - VI ZR 179/15, NJW 2016, 1100 Rn. 11 mwN).

Rz. 26

2. Allerdings kann die Beklagte als Schuldnerin der Schadensersatzforderung gegenüber der M-Bank als Zessionarin und neuer Gläubigerin gemäß § 404 BGB die Einwendungen entgegensetzen, die "zur Zeit der Abtretung" der Forderung gegen den Kläger als Zedenten und bisherigen Gläubiger begründet waren. Diese in § 404 BGB vorgesehene zeitliche Einschränkung muss im Hinblick auf dessen Schutzzweck, eine Verschlechterung der Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners infolge der Zession zu verhindern, dahin interpretiert werden, dass bei der Abtretung künftiger Forderungen als maßgeblicher Zeitpunkt der Zeitpunkt anzusehen ist, in dem die Abtretung wirksam wird, also der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung. Denn der Zessionar erwirbt sie nur mit dem Inhalt, mit dem sie zur Entstehung gelangt. Deshalb ist bei einer Vorausabtretung künftiger Forderungen zwischen der Verbindlichkeit des Verfügungsgeschäfts und dem Wirksamwerden des mit ihm bezweckten späteren Rechtsübergangs zu unterscheiden. Die im Abtretungsvertrag enthaltene rechtsgeschäftliche Verfügung ist zwar mit Vertragsabschluss beendet und für den Veräußerer insofern bindend, als er den späteren Erwerb der Forderung durch den Abtretungsempfänger nicht mehr durch eine neue Abtretung vereiteln kann. Vollendet wird die Abtretung aber erst dann, wenn und soweit alle Voraussetzungen für die Entstehung der Forderung in der Person des Veräußerers erfüllt sind (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2007 - XII ZR 183/05, NJW 2008, 1153 Rn. 33 mwN).

Rz. 27

Nach diesen Grundsätzen kann die Beklagte der M-Bank als Zessionarin diejenigen Einwendungen entgegensetzen, mit denen die erst nach Abschluss des Abtretungsvertrags aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls entstandenen Schadensersatzansprüche des Klägers als Zedent behaftet waren. Da die Ansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfall aufgrund seiner Mitverantwortung für den Schaden gemäß § 254 BGB bzw. § 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StVG, § 18 Abs. 3 StVG auf die Hälfte beschränkt waren (dazu sogleich 3.), sind sie mit ihrer Entstehung und dem damit verbundenen Wirksamwerden der Abtretung auch nur in diesem Umfang auf die M-Bank übergegangen.

Rz. 28

3. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist dessen Beurteilung, dass den Kläger ein hälftiges Mitverschulden trifft, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Rz. 29

a) Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 Abs. 2 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat. Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 8. März 2022 - VI ZR 1308/20, VersR 2022, 722 Rn. 8 mwN).

Rz. 30

b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts befanden sich sowohl der Kläger als auch der Zeuge H. zum Kollisionszeitpunkt in Rückwärtsfahrt. Damit ist, wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen und von der Revision insoweit nicht in Frage gestellt, nicht nur dem Versicherten der Beklagten, sondern auch dem Kläger ein für den Unfall ursächlicher Verstoß gegen § 1 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 5 StVO anzulasten. Auch der Kläger hatte sich bei seiner Rückwärtsfahrt so zu verhalten, dass er das Fahrzeug notfalls sofort anhalten konnte, da er aufgrund der besonderen Situation auf einem Parkplatz bzw. in einem Parkhaus jederzeit damit rechnen musste, dass andere Fahrzeuge, wie etwa auf der Fahrgasse (rückwärts oder vorwärts) fahrende oder ein- und ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Er hatte daher von vornherein mit geringer Geschwindigkeit und bremsbereit zu fahren, um jederzeit anhalten zu können (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 66/16, NJW 2017, 1175 Rn. 10).

Rz. 31

c) Entgegen der Ansicht der Revision ist ein etwaiger zusätzlicher Verstoß des Zeugen H. gegen (§ 1 Abs. 2 StVO i.V.m.) § 10 Satz 1 StVO für das Abwägungsergebnis nicht relevant; denn selbst wenn § 10 Satz 1 StVO unmittelbar oder mittelbar über § 1 Abs. 2 StVO zur Anwendung käme, wäre der Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des Versicherten der Beklagten in der Abwägung gemäß § 17 Abs. 2 StVG bzw. gemäß § 254 BGB jedenfalls in der konkreten Unfallsituation nicht als schwerwiegender zu bewerten.

Rz. 32

aa) Gemäß § 10 Satz 1 StVO hat derjenige, der aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone, aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Kläger meint, da er sich im Zeitpunkt der Kollision bereits auf der Parkhausfahrgasse und damit auf einer Fahrbahn im Sinne des § 10 Satz 1 StVO befunden habe, habe er vor dem Zeugen H., der aus seiner Parktasche und damit von einem "anderen Straßenteil" im Sinne von § 10 Satz 1 StVO auf die Fahrgasse eingefahren sei, Vorrang gehabt.

Rz. 33

bb) § 10 Satz 1 StVO dient ebenso wie § 9 Abs. 5 StVO primär (wenn auch nicht ausschließlich) dem Schutz des fließenden und deshalb typischerweise schnelleren Verkehrs auf der Straße (vgl. Senatsurteile vom 15. Mai 2018 - VI ZR 231/17, VersR 2018, 957 Rn. 12 f.; vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15, VersR 2016, 410 Rn. 11) und ist deshalb auf einem öffentlichen Parkplatz oder in einem öffentlichen Parkhaus mit Fahrgassen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar. Ob und inwieweit § 10 Satz 1 StVO - vergleichbar dem Gebot des § 9 Abs. 5 StVO (Senatsurteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15, VersR 2016, 410 Rn. 11) und anders als die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2022 - VI ZR 344/21, juris Rn. 15 ff.) - auf einem öffentlichen Parkplatz mittelbar im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO Anwendung findet, ist umstritten (vgl. nur Nachweise bei König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 8 StVO Rn. 31a), kann hier aber dahinstehen. Dies gilt allerdings entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht schon deshalb, weil der Kläger im Zeitpunkt der Kollision ein Fahrmanöver nicht in Richtung des fließenden Verkehrs, sondern in dessen Gegenrichtung durchgeführt hat. Denn die Sorgfaltspflicht des § 10 Satz 1 StVO soll ebenso wie diejenige des § 9 Abs. 5 StVO unterschiedslos die Gefährdung "anderer Verkehrsteilnehmer" ausschließen. Darunter fällt im Rahmen dieser Normen jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt (Senatsurteil vom 15. Mai 2018 - VI ZR 231/17, VersR 2018, 957 Rn. 12). Im Falle der (mittelbaren) Anwendbarkeit des § 10 Satz 1 StVO hätte deshalb in der vorliegenden Unfallsituation hierzu auch der Kläger gehört. Allerdings hätte die diesbezügliche Sorgfaltspflicht dem Zeugen H. nichts Anderes, insbesondere nicht mehr abverlangt als das mittelbar geltende Gebot des § 9 Abs. 5 StVO. Er hätte sich beim rückwärtigen Ausparken so verhalten müssen, dass er sein Fahrzeug - mit Blick auf das rückwärts auf der Fahrgasse gegen die Pfeilrichtung herannahende Fahrzeug des Klägers - sofort hätte anhalten können. Sein Verstoß wiegt in der konkreten Unfallsituation nicht schwerer als der Verstoß des Klägers gegen seine Pflicht aus § 1 i.V.m. § 9 Abs. 5 StVO. Denn anders als im fließenden Verkehr auf der Straße mit seinen typischerweise schnellen Verkehrsabläufen, bei denen der Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass der Verkehrsfluss nicht gestört und sein Vorrang etwa von dem aus einer Parkbucht Einfahrenden beachtet wird (vgl. Senatsurteil vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10, VersR 2011, 1540 Rn. 9), gilt in der Situation auf dem Parkplatz ein solcher Vertrauensgrundsatz nicht. Hier muss der Verkehrsteilnehmer jederzeit damit rechnen, dass ausparkende Fahrzeuge den Verkehrsfluss auf der Fahrgasse, die auch der Erschließung der Parkmöglichkeiten durch Eröffnung von Rangierräumen dient (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2022 - VI ZR 344/21, juris Rn. 17), stören (vgl. Senatsurteile vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 66/16, NJW 2017, 1175 Rn. 10; vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15, VersR 2016, 410 Rn. 15). Für den Kläger galt dies hier in besonderem Maße, weil er sich seinerseits in Rückwärtsfahrt befand, noch am Rangieren war und sich dabei gegen die aufgezeichnete Pfeilrichtung bewegte.

Rz. 34

4. Die wegen Mitverschuldens des Klägers um die Hälfte gekürzten Ansprüche der M-Bank aus vom Kläger abgetretenem Recht auf Ersatz der Unkostenpauschale (unterstellt, ein solcher Anspruch stand dem Kläger zu) und der Mietwagenkosten sind durch Erfüllung bzw. Aufrechnung erloschen.

Rz. 35

a) Es kann dahinstehen, ob die ursprünglich dem Kläger zustehenden Ansprüche wegen der Verletzung seines berechtigten unmittelbaren Besitzes an dem Fahrzeug den Ersatz der Unkostenpauschale erfassten (zum Schadensersatzanspruch bei Verletzung des berechtigten unmittelbaren Besitzes vgl. Senatsurteile vom 24. Mai 2022 - VI ZR 1215/20, VersR 2022, 1034 Rn. 7; vom 29. Januar 2019 - VI ZR 481/17, NJW 2019, 1669 Rn. 13 ff.). Denn jedenfalls wäre ein solcher Anspruch durch die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits vorgerichtlich erfolgte Zahlung von 12,50 € seitens der Beklagten an den Kläger erloschen. Gegen die Beurteilung der Vorinstanzen, dass hinsichtlich der Unkostenpauschale von einem Betrag von insgesamt 25 € anstelle der vom Kläger angesetzten 30 € auszugehen ist, hat sich der Kläger in der Revision - wie auch schon in der Berufung - nicht gewandt. Die diesbezügliche, vom Berufungsgericht gebilligte Schätzung des Amtsgerichts gemäß § 287 ZPO lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Ein etwaiger Anspruch beliefe sich wegen des hälftigen Mitverschuldens des Klägers somit auf den Ersatz von 12,50 €. Die Leistung dieses Betrages an den Kläger muss die M-Bank gemäß § 407 Abs. 1 BGB gegen sich gelten lassen. Unabhängig davon hätte sie gemäß § 362 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 BGB auch deshalb befreienden Charakter, weil nach den den Senat bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die M-Bank den Kläger ermächtigt hat, Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall nicht nur im eigenen Namen, sondern auch auf eigene Rechnung geltend zu machen, mithin Zahlung an sich zu verlangen.

Rz. 36

b) Gegen den Anspruch auf Ersatz der Hälfte der vom Kläger aufgewendeten Mietwagenkosten, die zum grundsätzlich ersatzfähigen Nutzungsschaden des berechtigten unmittelbaren Besitzers gehören (vgl. Senatsurteile vom 24. Mai 2022 - VI ZR 1215/20, VersR 2022, 1034 Rn. 7; vom 29. Januar 2019 - VI ZR 481/17, NJW 2019, 1669 Rn. 15), hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Aufrechnung mit einem Regressanspruch gegen den Kläger erklärt. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts hat der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen der Regressforderung nicht bestritten und nichts vorgetragen, was der Zulässigkeit der Aufrechnung entgegenstehen könnte. Damit ist auch dieser Anspruch erloschen, § 389 i.V.m. § 406 BGB.

III.

Rz. 37

Hinsichtlich der sogenannten fahrzeugbezogenen Schadenspositionen (Reparatur- und Sachverständigenkosten, Minderwert), die der Kläger als originäres Recht der M-Bank aus dem Sicherungseigentum geltend macht, ist die Klage insoweit begründet, als es um den restlichen Ersatz des Minderwerts (250 €) nebst Prozesszinsen geht.

Rz. 38

Der M-Bank steht gegen die Beklagte ein ungekürzter, d. h. nicht um das Mitverschulden des Klägers gekürzter, deliktischer Anspruch zu (dazu 1.), der sich allerdings nur auf den Ersatz der Wertminderung, nicht auch auf Ersatz der Reparatur- und Sachverständigenkosten richtet (dazu 2.). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Anspruch sei in der vorliegenden Fallkonstellation, in der der Kläger als Prozessstandschafter Leistung an sich verlange, nicht durchsetzbar, da ihm die dolo-agit-Einwendung entgegenstehe, hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand (dazu 3.).

Rz. 39

1. Das Sicherungseigentum ist echtes Eigentum im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, also Volleigentum. Die M-Bank als Sicherungseigentümerin des Fahrzeugs hat daher gegen die Beklagte wegen Beschädigung des Fahrzeugs dem Grunde nach Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB und aus § 7 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG (Senatsurteil vom 7. März 2017 - VI ZR 125/16, NJW 2017, 2352 Rn. 19 mwN).

Rz. 40

a) Auf die Ansprüche aus der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG muss sich die M-Bank das Mitverschulden des Klägers zwar nicht über § 17 Abs. 2 StVG anrechnen lassen, weil die Anwendung dieser Vorschrift voraussetzt, dass auch der Geschädigte - hier die M-Bank - nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes haftet (Senatsurteile vom 7. März 2017 - VI ZR 125/16, NJW 2017, 2352 Rn. 14; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 199/06, BGHZ 173, 182 Rn. 8), was hier nicht der Fall ist. Sie muss es sich aber gemäß § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB anrechnen lassen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 288/09, BGHZ 187, 379 Rn. 12).

Rz. 41

b) An einer entsprechenden Zurechnungsnorm fehlt es hingegen für deliktische Ansprüche der M-Bank als Sicherungseigentümerin aus § 823 Abs. 1 BGB. § 9 StVG ist auf die Fälle der Verschuldenshaftung nach § 823 BGB weder direkt noch analog anwendbar (Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 199/06, BGHZ 173, 182 Rn. 11 f.). Eine Zurechnung des Mitverschuldens des Klägers nach § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht, weil dieser bei der Teilnahme am Straßenverkehr nicht Erfüllungsgehilfe der M-Bank im Sinne von § 278 BGB war (vgl. Senatsurteil aaO, Rn. 15). Den geltend gemachten deliktischen Schadensersatzansprüchen aus dem Sicherungseigentum kann die Beklagte daher nicht mit Erfolg entgegensetzen, dass sie den ihrer Mitverschuldensquote entsprechenden Anteil bereits (durch Zahlung an den zur Einziehung ermächtigten Kläger) geleistet hat.

Rz. 42

2. Von den Ansprüchen auf Ersatz der fahrzeugbezogenen Schäden steht der M-Bank gegen die Beklagte allerdings nur derjenige auf (restlichen) Ersatz der nach der Reparatur verbliebenen Wertminderung zu. Die (restlichen) Sachverständigen- und Reparaturkosten sind hier dagegen nicht zu ersetzen, weil die M-Bank insoweit keinen Schaden mehr hat. Denn nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Anlagen und Feststellungen des Amtsgerichts hat der Kläger den Schaden am Fahrzeug bereits durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ermittelt und die Reparatur durchführen lassen. Die Kosten hierfür wurden dem Kläger in Rechnung gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die M-Bank gegenüber dem Kläger zum Tragen dieser Kosten verpflichtet wäre, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat umgekehrt der Kläger gegenüber der M-Bank für diese Kosten aus § 823 Abs. 1 BGB aufzukommen, weil er den Unfall mitverschuldet hat und damit das Sicherungseigentum der Bank an dem Fahrzeug schuldhaft verletzt hat (dazu sogleich 3.a)).

Rz. 43

3. Dem vom Kläger als Prozessstandschafter geltend gemachten Anspruch der M-Bank gegen die Beklagte auf restlichen Ersatz der Wertminderung steht die dolo-agit-Einwendung im Hinblick auf einen Ausgleichsanspruch der Beklagten gegen den gesamtschuldnerisch haftenden Kläger aus § 426 BGB nicht entgegen.

Rz. 44

a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Kläger gesamtschuldnerisch mit der Beklagten der M-Bank zum Ersatz des wegen Verletzung des Sicherungseigentums entstandenen Schadens - hier der Wertminderung - verpflichtet ist. Dabei haftet der Kläger der M-Bank nicht aus § 7 Abs. 1 StVG, weil sich nach dem Schutzzweck dieser Norm die Haftung des Halters nicht auf das von ihm gehaltene Fahrzeug selbst erstreckt. Unter der "Sache", für deren Beschädigung er bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG im Übrigen haftet, ist nur eine vom Fahrzeug verschiedene Sache zu verstehen, nicht dagegen das Fahrzeug selbst (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 288/09, BGHZ 187, 379 Rn. 11; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 429/19, ZIP 2021, 133 Rn. 9-11). Der Kläger haftet der M-Bank gegenüber aber aus § 823 Abs. 1 BGB, weil er schuldhaft - unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 5 StVO - deren Sicherungseigentum am Fahrzeug verletzt hat. Da, wie ausgeführt, auch die Beklagte der M-Bank gegenüber deliktsrechtlich zum Ersatz der Wertminderung gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG verpflichtet ist, sind der Kläger und die Beklagte gemäß § 840 Abs. 1 BGB insoweit Gesamtschuldner.

Rz. 45

b) Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte hinsichtlich ihres der M-Bank geschuldeten Restschadensersatzes einen Ausgleichsanspruch gegen den Kläger gemäß § 426 BGB hat (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 288/09, BGHZ 187, 379 Rn. 12; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 199/06, BGHZ 173, 182 Rn. 13). Denn im Innenverhältnis sind der Kläger und die Beklagte einander verpflichtet, die Schuld gegenüber der M-Bank entsprechend ihrer Mitverschuldensanteile, hier also zu gleichen Teilen, zu tragen (§ 426 Abs. 1 BGB). Da die Beklagte die Hälfte des Wertminderungsschadens durch Zahlung an den nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Einziehung ermächtigten Kläger bereits ersetzt hat, hat sie gemäß § 426 Abs. 1 BGB gegenüber dem Kläger einen Anspruch, sie von dem Anspruch der M-Bank auf Restschadensersatz freizustellen. Befriedigte die Beklagte den Restschadensersatzanspruch der Bank, so könnte sie von dem Kläger Ausgleich gemäß § 426 Abs. 2 BGB verlangen. Es handelt sich in beiden Fällen um Ansprüche, die der Beklagten gegenüber dem Kläger zustehen, nicht gegenüber der M-Bank, für die der Kläger hier als Prozessstandschafter auftritt.

Rz. 46

c) Ob in einer Fallkonstellation, in der - wie hier - der Halter (Sicherungsgeber, ähnlich: Leasingnehmer) in Prozessstandschaft für den nicht-haltenden Eigentümer (Sicherungsnehmer, ähnlich: Leasinggeber) dessen Rechte geltend macht und aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung des Eigentümers Zahlung an sich selbst verlangt, der andere Unfallbeteiligte im Hinblick auf den ihm zustehenden Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB die dolo-agit-Einwendung erheben kann, ist umstritten.

Rz. 47

aa) Teilweise wird dies befürwortet, weil der Sicherungsgeber (oder Leasingnehmer) nach Erhalt der Schadensersatzzahlung sogleich gemäß § 426 Abs. 2 BGB zur (teilweisen) Rückzahlung bzw. schon vorher gemäß § 426 Abs. 1 BGB zur (teilweisen) Freistellung verpflichtet wäre (OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 19. Juli 2017 - 13 U 45/16, juris Rn. 6 ff.; LG Nürnberg-Fürth, r+s 2021, 413, juris Rn. 53 f.; Pardey, SVR 2019, 7, 9 f.; Nugel, NZV 2009, 313, 316; Lemcke, r+s 2014, 577, 579; Schöller, jurisPR-VerkR 18/2018 Anm. 2). Dabei wird teilweise auf die Nachteile verwiesen, die entstünden, müsste der andere Unfallbeteiligte in einem gesonderten Prozess seinen Ausgleichsanspruch gegen den Sicherungsgeber (oder Leasingnehmer) durchsetzen: er müsse dann zwei Prozesse über denselben Unfallschaden mit doppeltem Prozessrisiko führen. Zudem müsse er das Risiko der Vermögensverschlechterung des Sicherungsgebers bzw. Leasingnehmers tragen (OLG Nürnberg aaO Rn. 9). Soweit überhaupt auf das Problem der fehlenden Gegenseitigkeit der in Rede stehenden Ansprüche eingegangen wird, wird dafür plädiert, "zur Herstellung materieller Gerechtigkeit" eine Ausnahme vom Gegenseitigkeitserfordernis anzuerkennen, wenn Beeinträchtigungen der Sachherrschaft und der Sachnutzung untrennbar verbunden seien (Pardey aaO, 10). Das Landgericht Nürnberg-Fürth (aaO juris Rn. 54) geht ebenso wie hier das Berufungsgericht davon aus, es komme nicht auf die wechselseitige Forderungsinhaberschaft, sondern auf die wechselseitige Forderungsberechtigung an.

Rz. 48

bb) Die Gegenansicht hält die dolo-agit-Einwendung nicht für durchgreifend und begründet dies mit der fehlenden Gegenseitigkeit der Ansprüche (OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 14. Dezember 2020 - 15 U 201/20, juris Rn. 9; Scholten in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Stand: 1. Dezember 2022, § 17 StVG Rn. 68; Looschelders in BeckOGK, BGB, Stand: 1. Dezember 2022, § 254 Rn. 173; ders., VersR 2019, 513, 518). Der nicht-haltende Eigentümer habe mit einem möglichen Ausgleichsanspruch zwischen den beiden Unfallbeteiligten nichts zu schaffen. Selbst wenn er den Sicherungsgeber (bzw. Leasingnehmer) ermächtigt habe, seinen Anspruch in gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen, so bleibe es doch sein Anspruch, dem nur ein gegen ihn gerichteter Anspruch entgegengesetzt werden könne (Scholten in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Stand: 1. Dezember 2022, § 17 StVG Rn. 68). Die spezifische Interessenwertung, auf der die dolo-agit-Einwendung beruhe - kein schutzwürdiges Interesse des Anspruchstellers, besondere Schutzwürdigkeit des Schuldners - liege hier nicht vor (Looschelders, VersR 2019, 513, 518).

Rz. 49

cc) Der Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an.

Rz. 50

(1) Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung und setzt der (auch gesetzlich zulässigen) Rechtsausübung dort Schranken, wo sie zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen führt (BGH, Urteil vom 18. März 2021 - VIII ZR 305/19, BGHZ 229, 139, Rn. 81 mwN). So verbietet er die Durchsetzung eines Anspruchs, wenn der Gläubiger das Erlangte wieder an den Schuldner herauszugeben hätte (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est; st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Juli 2022 - II ZR 81/21, ZIP 2022, 1695 Rn. 17 mwN). Es fehlt dann an einem schutzwürdigen Eigeninteresse des Gläubigers an der Durchsetzung der ihm formal zustehenden Rechtsposition (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2020 - II ZR 112/19, ZIP 2020, 2179 Rn. 17 f.; Looschelders/Olzen in Staudinger, BGB, Neubearb. 2019, § 242 Rn. 280; Grüneberg in Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 242 Rn. 52).

Rz. 51

(2) Macht der Sicherungsgeber in Prozessstandschaft ein Recht des Sicherungsnehmers geltend, so ist der Gläubiger, dessen Rechtsausübung der Schranke des § 242 BGB unterliegt, der Sicherungsnehmer. Daran ändert weder die prozessrechtliche Ermächtigung an den Sicherungsgeber etwas, das Recht des Sicherungsnehmers im eigenen Namen geltend zu machen, noch die materiell-rechtliche Ermächtigung, Leistung an sich (statt an den Sicherungsnehmer als Gläubiger) zu verlangen. Die Einziehungsermächtigung ermöglicht es lediglich dem Schuldner, mit befreiender Wirkung an den Ermächtigten zu leisten (§ 362 Abs. 2 i.V.m. § 185 BGB), Gläubiger bleibt aber der Sicherungsnehmer.

Rz. 52

(3) Gläubiger des ungekürzten deliktischen Anspruchs gegen die Beklagte ist vorliegend allein die M-Bank, die ihrerseits der Beklagten nichts schuldet. Denn Schuldner des Ausgleichsanspruchs der Beklagten gemäß § 426 BGB ist nicht sie, sondern der Kläger. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt auch kein Fall eines sogenannten Regresskreisels vor, bei dem die dolo-agit-Einwendung möglicherweise auch dann zur Anwendung kommt, wenn der Gläubiger nach der Durchsetzung seines Anspruchs gegen den Schuldner verpflichtet wäre, das Geforderte einem Dritten zu geben, der es erneut dem Schuldner überlassen müsste (Kähler in BeckOGK-BGB, Stand: 15. September 2022, § 242 Rn. 1406 mwN). Denn eine Verpflichtung der M-Bank, den Ersatz des Minderwerts an den Kläger weiterzuleiten, ist nicht ersichtlich, sie ergibt sich insbesondere nicht aus der Ermächtigung an den Kläger, Zahlung an sich zu verlangen. Ausweislich dieser Ermächtigung hat die M-Bank den Kläger vielmehr aufgefordert, "eine aus Wertminderung resultierende Versicherungsleistung an uns auszuzahlen". Der Kläger soll also Zahlung des Schadensersatzes an sich verlangen dürfen, dann aber den auf die Wertminderung entfallenden Teil an die M-Bank weiterleiten. Dies stimmt mit der Rechtslage überein, wonach, wie ausgeführt, auch der Kläger als Gesamtschuldner neben der Beklagten verpflichtet wäre, der M-Bank Ersatz der Wertminderung wegen Verletzung des Sicherungseigentums zu leisten. Nimmt aber ein Gläubiger (hier: M-Bank) einen Gesamtschuldner (hier: Beklagte) in Anspruch, der seinerseits bei einem Dritten (hier: Kläger) Rückgriff nehmen könnte, ohne dass feststeht, dass dieser einen Anspruch gegen den Gläubiger hat, ist eine Berufung auf § 242 BGB ausgeschlossen (Kähler aaO, Rn. 1408).

Rz. 53

Andere Gründe, die der Schutzwürdigkeit des Eigeninteresses der M-Bank entgegenstehen und ihr das Recht nehmen könnten, ihren ungekürzten deliktischen Anspruch gegen die Beklagte durchzusetzen, sind nicht ersichtlich. Auf ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Klägers, diesen Anspruch als Prozessstandschafter geltend zu machen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Selbst wenn darauf abgestellt würde, wäre es, wie oben (I.2.b)bb)) zur Prozessführungsbefugnis ausgeführt, zu bejahen. Dass er dabei Zahlung an sich verlangt, beruht auf der Ermächtigung der M-Bank und bedarf gegenüber der Beklagten keiner Rechtfertigung durch ein schutzwürdiges Eigeninteresse. Demgegenüber steht die Beklagte nicht schlechter da, als wenn die M-Bank ihre eigenen Rechte selbst geltend machte oder der Kläger in Prozessstandschaft für die M-Bank Zahlung an diese verlangte. Auch dann wäre sie den ungekürzten Ansprüchen der M-Bank ausgesetzt und müsste ihren Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB gesondert gegen den Kläger geltend machen und das Risiko der Realisierbarkeit tragen; die dolo-agit-Einwendung stünde ihr dann auch nach der Meinung nicht zu, die sie für die besondere Fallkonstellation wie die vorliegende bejaht. Zudem besteht die Möglichkeit, den Anspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Freistellung von der Schadensersatzpflicht im selben Prozess im Wege der (Hilfs-)Widerklage gegen den Prozessstandschafter geltend zu machen, wovon die Beklagte hier auch Gebrauch gemacht hat (dazu unten D).

Rz. 54

(4) Soweit das Ergebnis, dass der Kläger als Prozessstandschafter der M-Bank trotz seines Mitverschuldens am Unfall von der Beklagten ungekürzten Schadensersatz (hinsichtlich der Wertminderung) verlangen kann, als unbillig empfunden wird, resultiert eine etwaige Unbilligkeit weder aus einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der M-Bank noch aus einem solchen des Klägers, sondern daraus, dass sich aufgrund der bestehenden Rechtslage der nicht-haltende Eigentümer ein Mitverschulden des Halters seines Fahrzeugs auf seine deliktischen Schadensersatzansprüche nicht anrechnen lassen muss (s.o. 1. b)). Eine Änderung dieser Rechtslage könnte nur der Gesetzgeber herbeiführen (vgl. zu diesbezüglichen Forderungen z.B. Looschelders, VersR 2019, 513, 518, 519; Schiemann, NZV 2019, 5, 9; Pardey, SVR 2019, 7, 10; Schwartz, jurisPR-VerkR 9/2018 Anm. 1; Lemcke, r+s 2014, 577, 580).

Rz. 55

4. Nach den für den Senat bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts beläuft sich der nach der Reparatur verbliebene Minderwert des verunfallten Fahrzeugs auf 500 €. Da die Beklagte vorgerichtlich hierauf bereits die Hälfte geleistet hat, verbleibt ein Anspruch in Höhe von 250 €. Ein Anspruch auf Zinsen aus diesem Betrag besteht allerdings erst von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an (§ 291 Abs. 1 BGB). Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB besteht dagegen nicht. Das anwaltliche Schreiben vom 27. Oktober 2020 hat keinen Verzug der Beklagten begründet, weil der Kläger darin eine deutlich überhöhte Leistung, nämlich die Zahlung von 2.516,54 €, verlangt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2022 - VI ZR 1042/20, juris Rn. 8 mwN).

D.

Rz. 56

Da sich die Klage teilweise als begründet erweist, hat der Senat über die für diesen Fall erhobene Hilfswiderklage der Beklagten zu entscheiden. Die Hilfswiderklage ist zulässig und begründet.

I.

Rz. 57

Die Hilfswiderklage ist in der Revisionsinstanz angefallen. So wie über einen Hilfsantrag des Klägers in der Revisionsinstanz zu befinden ist, wenn der Hauptantrag in der Berufungsinstanz Erfolg hatte, er auf die Revision des Beklagten jedoch vom Revisionsgericht abgewiesen wird, so gelangt auch die Hilfswiderklage des Beklagten in die Revisionsinstanz, wenn die Vorinstanzen die Klage abgewiesen haben, die Entscheidung über die Hilfswiderklage dadurch nicht erforderlich war und der Kläger die Klageabweisung mit der Revision erfolgreich angreift. Dem Kläger darf es nicht ermöglicht werden, durch ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel ein vom Beklagten zulässigerweise in das Verfahren eingeführtes Widerklagebegehren, über das nicht zu entschieden werden brauchte, zu beschränken (BGH, Urteile vom 12. März 2020 - I ZR 126/18, BGHZ 225, 59 Rn. 86-88; vom 20. September 1999 - II ZR 345/97, NJW 1999, 3779, 3780, juris Rn. 17). Der (Hilfs-)Anschlussrevision, die die Beklagte hier für den Fall eingelegt hat, dass die Revision des Klägers Erfolg hat, und mit der sie ihren Hilfswiderklageantrag aus den Vorinstanzen wiederholt hat, bedarf es demnach nicht. Sie wäre auch unzulässig, weil die Beklagte durch das klageabweisende Berufungsurteil nicht beschwert ist (BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 22 mwN). Ist aber über die Hilfswiderklage schon aufgrund der Revision des Klägers zu entscheiden, ist die Anschlussrevision der Beklagten gegenstandslos.

II.

Rz. 58

Die Hilfswiderklage ist zulässig.

Rz. 59

1. Die Hilfswiderklage steht unter einer zulässigen prozessualen Bedingung, nämlich dem (teilweisen) Erfolg der Klage ("im Falle ihrer Verurteilung"). Diese Bedingung ist im Hinblick auf die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz des Minderwerts eingetreten.

Rz. 60

2. Auch sind die Parteien von Klage und Widerklage identisch. Der Umstand, dass der Kläger in Prozessstandschaft für die M-Bank auftritt und deren Ansprüche geltend macht, während es bei der Widerklage um Ansprüche gegen den Kläger selbst geht, ändert an der Parteienidentität nichts.

Rz. 61

Erfüllt ist ferner das von der Rechtsprechung auf § 33 ZPO gestützte Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen den mit Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüchen. Ein solcher Zusammenhang liegt dann vor, wenn zwischen den beiderseitigen Ansprüchen eine rechtliche Verbindung besteht, wobei dieser Begriff weit auszulegen ist (BGH, Urteil vom 7. November 2001 - VIII ZR 263/00, BGHZ 149, 120, 127, juris Rn. 19 mwN). Es genügt, dass die Ansprüche aus demselben Tatbestand hergeleitet werden. Entspringen Anspruch und Gegenanspruch verschiedenen Rechtsverhältnissen, so genügt es, wenn diese nach ihrem Zweck und nach der Verkehrsanschauung wirtschaftlich als ein Ganzes, als ein innerlich zusammengehöriges Lebensverhältnis erscheinen (BGH, Urteil vom 21. Februar 1975 - V ZR 148/73, NJW 1975, 1228, juris Rn. 11). Hier entspringen sowohl die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche der M-Bank gegen die Beklagte als auch der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Freistellung von Ansprüchen der M-Bank demselben Schadensereignis. Die materiell-rechtlichen Rechtsverhältnisse - einerseits zwischen der M-Bank und der Beklagten, andererseits zwischen der Beklagten und dem Kläger - erscheinen wirtschaftlich als ein innerlich zusammengehöriges Lebensverhältnis.

Rz. 62

3. Dem ursprünglich gestellten Antrag der Beklagten auf "Feststellung" der Verpflichtung des Klägers, die Beklagte im Falle ihrer Verurteilung in Höhe des Urteilsbetrags gegenüber der M-Bank freizustellen, hätte es - seinem Wortlaut nach - wegen des Vorrangs der Leistungsklage am erforderlichen Feststellungsinteresse gefehlt (vgl. nur Senatsurteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, ZIP 2021, 2553 Rn. 15 mwN). Allerdings hat die Beklagte auf entsprechenden Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie nicht die Feststellung der Verpflichtung zur Freistellung, sondern die Freistellung selbst begehrt. Selbst für den Fall, dass sich dies nicht bereits durch Auslegung ihres Hilfswiderklagebegehrens ergeben haben sollte, wäre eine diesbezügliche Modifikation des Antrags, die keine Klageänderung darstellt (§ 264 Nr. 2 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2001 - XII ZR 199/98, juris Rn. 6), auch im Revisionsverfahren noch zulässig, weil es zur Entscheidung über den Freistellungsantrag vorliegend keiner weiteren Feststellungen bedarf, insbesondere nicht zur Höhe der Forderung auf Ersatz der Wertminderung, von der freigestellt werden soll (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2020 - VI ZR 573/20, juris Rn. 7 mwN; BGH, Urteil vom 7. Juni 2021 - I ZR 198/98, juris Rn. 16).

III.

Rz. 63

Die Hilfswiderklage ist begründet. Wie oben unter C. III. 3. b) ausgeführt, hat die Beklagte gegen den Kläger gemäß § 426 Abs. 1 BGB einen Anspruch, sie von dem Anspruch der Bank auf restlichen Ersatz der Wertminderung freizustellen.

Seiters     

Oehler     

Müller

Böhm     

Linder     

 

Fundstellen

Haufe-Index 15585968

IBR 2023, 220

WuB 2023, 204

DAR 2023, 424

DAR 2023, 426

MDR 2023, 355

VersR 2023, 468

ZfS 2023, 260

BKR 2023, 401

SVR 2023, 418

r+s 2023, 265

JM 2023, 316

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