Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 18 O 121/18)

 

Tenor

1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25.09.2020 (18 O 121/18) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2. Den Beklagten wird aufgegeben, sich zu erklären, ob die Drittwiderklagen noch zugestellt werden sollen; bejahendenfalls sind auch zeitnah entsprechende Abschriften zu den Akten zu reichen zu Zustellungszwecken.

3. Die Beklagten erhalten insgesamt Gelegenheit zur Stellungnahme binnen

vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache zudem auch weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung auch im Übrigen nicht geboten erscheint, ist seitens des Senats eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 25.09.2020 (Bl. 220 ff. d.A.) zu Recht und mit zutreffender Begründung der Klage stattgegeben. Das Berufungsvorbringen der Beklagten vom 30.11.2020 (Bl. 252 ff. d.A.) rechtfertigt keine abweichende und diesen günstigere Sichtweise. Es bietet nur noch Anlass zu nachstehenden ergänzenden Ausführungen des Senats:

1. Die Klage ist zulässig. Soweit die Berufungsbegründung auf S. 4 (Bl. 255 f. d.A.) die nach der Klarstellung der Eigentumsverhältnisse zuletzt hier geltend gemachte gewillkürte Prozessstandschaft wegen des Sachschadens als unzulässig rügt, weil eine unbillige Benachteiligung der Beklagten deswegen eintrete, weil sie nach der vom Landgericht zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung gegenüber deliktischen Ansprüchen der Sicherungseigentümern weder die Betriebsgefahr des Fahrzeugs noch ein Mitverschulden einwenden könnte, greift das nicht durch. Der Bundesgerichtshof hat - was im Schrifttum zumeist begrüßt wird (Looschelders, VersR 2019, 513, 518). - erkannt, dass gerade keine unzumutbare Schlechterstellung eintritt gegenüber dem Fall, dass der Sicherungseigentümer selbst klagen würde (BGH v. 07.03.2017 - VI ZR 125/16, NJW 2017, 2352 Rn. 14); deswegen bestünden insofern auch keine Zulässigkeitsbedenken. Das überzeugt auch den Senat. Soweit die Berufung aus dem erkennbar wahrheitswidrigen Vortrag der Klägerin eine (zusätzliche) Einwendung aus § 242 BGB zu entnehmen versucht, überzeugt das für sich genommen auch nicht und trägt hier keine andere Bewertung.

2. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landgericht einen deliktischen Anspruch der Sicherungseigentümerin aus § 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu 1) angenommen hat, für den die Beklagte zu 2) nach § 115 VVG einzustehen hat.

a) Da sich die Beklagte zu 1) im zeitlich-örtlichen Zusammenhang des Unfallereignisses unstreitig in einer Rückwärtsfahrt befand, ist mit Blick auf die hohen Sorgfaltsanforderungen aus § 9 Abs. 5 StVO im Grundsatz dabei von einem Anscheinsbeweis dahingehend auszugehen, dass die Beklagte zu 1) den Unfall schuldhaft zumindest mitverursacht hat. Dass nach den gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts das Klägerfahrzeug - entgegen dem wahrheitswidrigen Vortrag - selbst in Rückwärtsfahrt befindlich gewesen sein mag, ändert am Eingreifen der tatsächlichen Vermutung im Grundsatz allein noch nichts. Das Landgericht hat zu Recht ferner auch darauf abgestellt, dass die Beklagte zu 1) nach ihrer Anhörung im Termin vom 19.12.2018 (Bl. 121 ff. d.A.) im Übrigen sogar selbst bestätigt hat, jedenfalls nicht ausreichend auf den rückwärtigen Verkehr geachtet zu haben. Dass sie das andere Fahrzeug in der nach den vorgelegten Lichtbildern (Bl. 125 ff., 136 ff., 186 ff. d.A.) doch insgesamt recht gut einsehbaren Umgebung nicht habe herannahen sehen können, ist weder ausreichend konkret vorgetragen noch ersichtlich; allein der Verweis auf einen "großen Baum" als Sichthindernis trägt nicht, zumal sich ein solcher nicht in unmittelbarer Nähe befunden haben dürfte. Auch wer - wie vorgetragen - vor dem Losfahren um sein "Auto herum geht und die Örtlichkeit nach eventuellen Gefahrenstellen und Hindernissen überprüft", muss weiterhin dennoch (natürlich) auf den fließenden Verkehr achten. Wenn die Berufungsbegründung damit argumentiert, dass man geschaut, aber das herannahende Fahrzeug nicht gesehen habe, mag das sogar als zutreffend unterstellt werden. Es genügt allein aber nicht, um den hohen Sorgfaltsanforderungen aus § 9 Abs. 5 StVO gerecht zu werden und auch von einer fehlenden objektiven Sichtbarkeit/Erkennbarkeit oder gar Unabwendbarkeit des Unfalls auszugehen. Dagegen streitet auch, dass die Beklagte zu 1) überhaupt "erst durch den Aufprall gemerkt" hat, dass da ein anderes Fahrzeug war - was nicht gerade für eine hinreichende Überwachung des rückwärtigen Verkehrsraum sprechen dürfte.

b) Eine Erschütter...

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