Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinweis auf steuerberatende Tätigkeit im Vereinsnamen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bezeichnung „Buchführungs- und Steuerstelle” für eine Berufsvertretung im Sinne des § 4 Nr. 7 StBerG, die ihren Mitgliedern Hilfe bei der Führung von Büchern und in Steuersachen leistet (hier: „Buchführungs- und Steuerstelle für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte”), verstößt nicht gegen § 43 Abs. 4 S. 2 StBerG.

 

Normenkette

StBerG § 43 Abs. 4 S. 2, § 58 Abs. 2 Nrn. 3-4; WerbeVOStBerG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1; UWG § 1

 

Verfahrensgang

OLG Celle (Urteil vom 23.10.1985; Aktenzeichen 13 U 57/85)

LG Hannover (Urteil vom 14.02.1985; Aktenzeichen 21 O 71/84)

 

Tatbestand

Die Beklagte, eine Vereinigung im Sinne des § 22 BGB, die Rechtsfähigkeit durch Verleihung erlangt hat, ist eine Berufsvertretung im Sinne des § 4 Nr. 7 StBerG (BFHE 96, 33 = BStBl. 1969 II S. 713). In ihr haben sich ärztliche Standesorganisationen und Angehörige der ärztlichen Heilberufe auf freiwilliger Basis zusammengeschlossen.

Im Rahmen ihres berufsständischen Aufgabenbereichs leistet die Beklagte ihren Mitgliedern u.a. Hilfe in Steuersachen und in der Buchführung. Gegründet worden war sie 1932 als Abteilung der Privatärztlichen Verrechnungsstelle Hannover e.V. Im Jahre 1937 wurde sie unter dem Vereinsnamen „Buchführungs- und Steuerberatungsstelle für medizinische Berufe e.V.” selbständig, verlor aber im Folgejahr ihre Selbständigkeit durch Eingliederung in die Reichsärztekammer. In der Nachkriegszeit setzte sie ihre Tätigkeit zunächst als Verwaltungsstelle der Ärztekammer Niedersachsen fort, seit dem Jahre 1948 als eingetragener Verein mit dem Namen „Buchführungs- und Steuerstelle der deutschen Ärzteschaft e.V.”. Rechtsfähigkeit durch Verleihung erlangte sie im Jahre 1957. Ihren vorbezeichneten Namen, den sie nach Verleihung der Rechtsfähigkeit ohne den Zusatz „e.V.” fortführte, änderte sie während des anhängigen Rechtsstreits in „Buchführungs- und Steuerstelle für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte” ab, nachdem die Klägerin, eine Steuerberaterkammer, mit der vorliegend erhobenen Unterlassungsklage den bei Klageerhebung von der Beklagten geführten Namen „Buchführungs- und Steuerstelle der deutschen Ärzteschaft”) als gesetz- und wettbewerbswidrig beanstandet hatte.

In erster Instanz hat die Beklagte den Klageanspruch hinsichtlich des Namensbestandteils „der deutschen Ärzteschaft” anerkannt. Im übrigen – hinsichtlich der Bezeichnung „Buchführungs- und Steuerstelle” – hat sie den Gebrauch dieses Namensbestandteils verteidigt.

Das Landgericht hat die Beklagte in vollem Umfang zur Unterlassung verurteilt. Die Führung der Bezeichnung „Steuerstelle” hat es als Verstoß gegen § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG und § 1 UWG beanstandet. Die weitere Bezeichnung „Buchführungsstelle” hat es für zulässig erachtet, gleichwohl aber die Bezeichnung „Buchführungs- und Steuerstelle” als die von der Beklagten verwendete konkrete Verletzungsform insgesamt untersagt.

Mit der Berufung gegen dieses Urteil, dem die Klägerin in Ergebnis und Begründung beigetreten ist, und zwar auch insoweit, als das Landgericht den Namensbestandteil „Buchführungsstelle” als solchen für zulässig erachtet hat, hat sich die Beklagte – entsprechend ihrem Anerkenntnis hinsichtlich des Namensbestandteils „der deutschen Ärzteschaft” – nur gegen das Verbot der Führung des weiteren Namensbestandteils „Buchführungs- und Steuerstelle” gewandt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten, die ihr zweitinstanzliches Begehren weiterverfolgt, die Klage abzuweisen, soweit ihr die Führung der Bezeichnung „Buchführungs- und Steuerstelle” in ihrem Vereinsnamen untersagt worden ist.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei zur Unterlassung der Führung der Bezeichnung „Buchführungs- und Steuerstelle” verpflichtet, weil jedenfalls die Verwendung des Bestandteils „Steuerstelle” nach § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG unzulässig und nach § 1 UWG zugleich wettbewerbswidrig sei. Nach der erstgenannten Bestimmung, der nicht nur Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften, sondern auch berufsständische Vereinigungen wie die Beklagte (§ 4 Nr. 7 StBerG) und sonstige zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Personen unterfielen, sei es verboten, andere als die gesetzlich zulässigen Berufsbezeichnungen „Steuerberater”, „Steuerbevollmächtigte” und „Steuerberatungsgesellschaften” zu führen. Zwar gehöre die Beklagte nicht zu den Personen, auf die diese Bezeichnungen zuträfen und die unter diesen Bezeichnungen auf ihre steuerberatende Tätigkeit hinweisen dürften. An der Unzulässigkeit der von ihr geführten Bezeichnung „Steuerstelle” ändere das aber nichts. Auf § 8 Abs. 2 StBerG und die dazu ergangene Verordnung über Art und Inhalt der zulässigen Hinweise auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen (WerbeVOStBerG) vom 25. November 1976 (BGBl. I S. 3245) könne sich die Beklagte zur Rechtfertigung des Gebrauchs der Bezeichnung „Steuerstelle” nicht berufen. Denn danach seien ihr Hinweise auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nur in ausschließlich an ihre Mitglieder gerichteten Bekanntmachungen erlaubt, während sie sich mit ihrem Namen und dem darin enthaltenen Bestandteil „Steuerstelle” auch an die Allgemeinheit wende.

Im übrigen bedürfe die Beklagte der Aufnahme der angegriffenen Bezeichnung in ihren Vereinsnamen auch nicht, da sie Hilfe in Steuersachen ohnehin nur ihren Mitgliedern leisten dürfe und es deshalb genüge, wenn sie diesen gegenüber, ohne die Bezeichnung „Steuerstelle” zu führen, nach Maßgabe der vorbezeichneten Verordnung auf die ihr erlaubte Steuerberatungstätigkeit hinwiese. Daß die Beklagte den beanstandeten Vereinsnamen bereits geraume Zeit vor Inkrafttreten des Steuerberatungsgesetzes geführt habe, sei nach der gesetzlichen Regelung unerheblich. Auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die das erkannte Verbot tragenden Bestimmungen des Steuerberatungsgesetzes und der Verordnung vom 25. November 1976 bestünden nicht. Ob außer der Bezeichnung „Steuerstelle” auch die Bezeichnung „Buchführungsstelle” unzulässig sei, könne dahinstehen. Zu untersagen sei die konkrete Verletzungsform „Buchführungs- und Steuerstelle”), auch wenn nur ein Teil dieser Bezeichnung zu beanstanden sei.

II. Die gegen dieses Urteil gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen – in dem erkannten Umfang – zur Abweisung der Klage.

1. Bedenken, die die Revision gegen die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und damit gegen die Zulässigkeit der Klage erhoben hat, sind allerdings nicht begründet. Die Revision hält im Streitfall nicht den ordentlichen Rechtsweg, sondern die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für gegeben, weil der Beklagten durch staatlichen Hoheitsakt Rechtsfähigkeit unter dem angegriffenen Namen „Buchführungs- und Steuerstelle” verliehen worden sei und weil die Abänderung des Vereinsnamens als Satzungsänderung staatlicher Genehmigung bedürfe (§ 33 Abs. 2 BGB). Diesen Erwägungen der Revision kann nicht beigetreten werden.

Eine Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG, für die die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben ist, liegt vor, wenn sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen aus einem Sachverhalt herleitet, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist (BGHZ 66, 229, 232 – Studenten-Versicherung, GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313f. m.w.N.). Um eine solche Rechtsstreitigkeit handelt es sich hier. Die Klägerin stützt ihr Unterlassungsbegehren auf die Behauptung, daß die Beklagte durch den Gebrauch bestimmter Bestandteile ihres Namens unter Verletzung von Bestimmungen des Steuerberatungsgesetzes gegen ihre wettbewerbsrechtlichen Pflichten aus § 1 UWG verstoße. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist also nach dem Klagevorbringen allein der nach den privatrechtlichen Grundsätzen des Wettbewerbsrechts zu beurteilende Pflichtenkreis der Beklagten als Wettbewerber und nicht die Frage der Rechtmäßigkeit und des Bestandes des ergangenen Verwaltungsaktes, hier die Verleihung der Rechtsfähigkeit, auf die es im Verwaltungsstreitverfahren ankäme. Damit aber hat die Klägerin ihr Begehren nicht auf einen Sachverhalt gestützt, für den öffentliches Recht maßgebend ist, sondern allein auf einen solchen, der bürgerlichem Recht unterfällt.

Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß, wie die Revision geltend macht, Namensänderungen als Satzungsänderungen nach § 33 Abs. 2 BGB staatlicher Genehmigung bedürften. In die nach dieser Bestimmung bestehende Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde greift das ordentliche Gericht durch ein auf die Bestimmungen des UWG gestütztes Verbot der Führung eines bestimmten Namens oder bestimmter Namensbestandteile nicht ein. Denn nicht die Genehmigungsbehörde bestimmt den Namen des Vereins, vielmehr gibt sich dieser – unbeschadet des Erfordernisses der Genehmigung von Satzungs- und damit von Namensänderungen (§ 33 Abs. 2, § 57 Abs. 1 BGB) – seinen Namen selber.

2. Dagegen erweist sich die Revision sachlich als begründet.

a) Die steuerberatenden Berufe und die sonst zur Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen und Vereinigungen, zu denen auch die Beklagte zählt (§ 4 Nr. 7 StBerG), sind in ihrem Recht, die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnungen frei wählen zu können, beschränkt. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen außer den vorgeschriebenen und amtlich verliehenen Berufsbezeichnungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StBerG) sowie akademischen Graden und staatlich verliehenen Graduierungen (§ 43 Abs. 3 StBerG) keine anderen auf steuerberatende Tätigkeiten hinweisenden Bezeichnungen oder Zusätze führen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG). Das gilt auch für Steuerberatungsgesellschaften, die diese Bezeichnung in die Firma aufzunehmen haben (§ 53 StBerG), dabei aber keine anderen, auf steuerberatende Tätigkeiten hinweisenden Bezeichnungen verwenden dürfen (§ 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG). Sinn und Zweck der Regelung ist es, auf Gleichheit der für die wettbewerbsrechtliche Ausgangslage maßgebenden Bedingungen und insoweit auf Chancengleichheit der Wettbewerber hinzuwirken und dafür zu sorgen, daß die zur Steuerberatung befugten Personen und Vereinigungen nach ihrer Leistung und nicht nach der Firmierung ausgewählt werden. Darüber hinaus soll aber auch zugleich der Gefahr einer Irreführung des Verkehrs vorgebeugt werden, die sich daraus ergeben kann, daß eine Häufung von berufs- oder tätigkeitsbezogenen Bezeichnungen und Zusätzen zu der unzutreffenden Annahme führt, der so Firmierende sei entsprechend seinen Hinweisen zur Steuerberatung in besonderer Weise qualifiziert (BGHZ 79, 390, 396 – Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft; BGH, Urt. v. 9.7.1987 – I ZR 161/85, GRUR 1987, 834 = ZIP 1987, 1249, 1250 – Data-Tax-Control; vgl. auch die amtliche Begründung zum Steuerberatungsgesetz, BT-Drucks. III/128 Nr. 42).

Zu dieser Zielsetzung des Gesetzes stehen Firmenbestandteile, die – wie Gesellschafternamen, geographische Hinweise oder frei gestaltete Bezeichnungen – der Namensgebung und nicht der Tätigkeitsbeschreibung dienen, nicht in Widerspruch. Auch sonstige Zusätze, die so allgemein gefaßt sind, daß der Verkehr sie nicht als Hinweise auf steuerberatende Tätigkeiten auffaßt, verstoßen nicht gegen die genannten Gesetzeszwecke (BGH, Urt. v. 9.7.1987 – I ZR 161/85, aaO m.w.N. – Data-Tax-Control). Handelt es sich aber um Zusätze, die neben den vorgeschriebenen bzw. erlaubten Berufsbezeichnungen Tätigkeitsmerkmale herausstellen oder spezielle Fach- oder Branchenkenntnisse oder andere auf den Beruf bezogene Qualifikationen zum Ausdruck bringen, widerspricht das dem gesetzgeberischen Anliegen, durch das Verbot der Hervorhebung von Spezialkenntnissen oder weiteren Tätigkeiten die Gleichheit der wettbewerblichen Ausgangslage zu gewährleisten und der Gefahr einer Irreführung des Verkehrs vorzubeugen (BGH, Urt. v. 25.6.1972 – I ZR 8/71, GRUR 1972, 607 = WRP 1972, 431 – Steuerbevollmächtigter; BGHZ 79, 390 – Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft; BGH, Urt. v. 13.11.1981 – I ZR 186/79 – Medico-Steuerberatungsgesellschaft; BGH, Urt. v. 14.3.1985 – I ZR 66/83, GRUR 1985, 930 – JUS-Steuerberatungsgesellschaft; BFH BStBl. 1987 II S. 346 – Landtreuhand-Steuerberatungsgesellschaft).

Diese nach dem Steuerberatungsgesetz hinsichtlich der Führung von Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen maßgebende Rechtslage gilt – insoweit im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten – nicht nur für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften, sondern – mit den Einschränkungen, wie sie sich aus den §§ 18, 43 Abs. 4 Satz 3 und § 44 StBerG ergeben – grundsätzlich auch für Berufsvertretungen wie die Beklagte und die sonst nach § 3 Nr. 2, § 4 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen (§ 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG; BGHZ 79, 390, 397 – Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft; OLG Schleswig DStR 1977, 291; Gehre, Steuerberatungsgesetz, § 43 Rdn. 4, 30; Kolbeck/Peter/Rawald, Steuerberatungsgesetz, § 43 Rdn. 27; Klöcker/Mittelsteiner/Späth, Handbuch der Steuerberatung, § 43 Anm. 5). Dies hat das Gesetz zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen, folgt aber aus § 43 Abs. 4 Satz 3 StBerG, der Rechtsanwälte von dem Verbot des § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG freistellt, und aus § 44 StBerG, soweit darin den Körperschaften des öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen und Gesellschaften der Gebrauch der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle” unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise gestattet wird. Dieser Regelungen hätte es nicht bedurft, wenn die zur Steuerberatung befugten Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Nr. 2 und des § 4 StBerG dem Verbot des § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG nicht hätten unterfallen sollen. Vor allem aber läge in einer Regelung, die es im Gegensatz zu Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften den in § 3 Nr. 2 und § 4 StBerG Genannten eine Hervorhebung von Spezialkenntnissen oder eine Häufung von Berufsbezeichnungen erlaubte, eine einseitige Begünstigung dieser Personen, die mit dem Gesetzeszweck, die Gleichheit der wettbewerblichen Ausgangslage zu gewährleisten und den Verkehr vor Irreführung zu schützen, nicht in Einklang stünde.

Jedoch kann daraus im Streitfall das Verbot des angegriffenen Bestandteils „Steuerstelle” im Vereinsnamen der Beklagten nicht hergeleitet werden. Seinem Wortlaut nach enthält zwar § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG das Verbot, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen als „Steuerberater”, „Steuerbevollmächtigter” oder „Steuerberatungsgesellschaft” zu führen, und danach würde auch die hier in Rede stehende Bezeichnung „Steuerstelle” unzulässig sein, da es sich bei ihr nicht um eine der vorgenannten Bezeichnungen handelt. Indessen kann der Regelung nach ihrem Sinn und Zweck trotz des scheinbar weiterreichenden Gesetzeswortlauts eine dahingehende Bedeutung nicht beigelegt werden. Wie erörtert ist es das Ziel des Gesetzes, aus Gründen der Chancengleichheit der Wettbewerber und der Vermeidung einer Irreführung des Verkehrs neben den Bezeichnungen „Steuerberater”, „Steuerbevollmächtigter” und „Steuerberatungsgesellschaft” andere berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Bezeichnungen oder Zusätze zu unterbinden. Dieser Zielsetzung widerspricht es nicht, wenn zur Steuerberatung befugte Berufsvertretungen wie die Beklagte in ihrem Namen auf den von ihnen wahrgenommenen Aufgabenkreis hinweisen. Das Steuerberatungsgesetz enthält kein generelles Gebot dahin, von der Aufnahme eines Hinweises auf die ausgeübte Steuerberatungstätigkeit im Namen oder in der Firmenbezeichnung abzusehen. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften verpflichtet es im Gegenteil dazu, die entsprechenden Bezeichnungen zu führen. Wird aber, wie im Streitfall, eine solche Bezeichnung nicht geführt, läuft es der in § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG zum Ausdruck gelangten Absicht des Gesetzgebers, eine Häufung von Tätigkeitsbezeichnungen oder eine Herausstellung von Fachkenntnissen zu unterbinden, nicht zuwider, wenn eine Berufsvertretung im Sinne des § 4 Nr. 7 StBerG wie die Beklagte auf die von ihr erlaubterweise ausgeübte steuerberatende Tätigkeit hinweist, so wie dies Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Steuerberatungsgesellschaft und Lohnsteuerhilfevereine unter ihrer Berufsbezeichnung auch tun (§§ 18, 43 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1, § 53 StBerG). Wollte man nur diesen Personen, Gesellschaften und Vereinigungen Hinweise im Namen auf ihre Steuerberatungstätigkeit gestatten, würde das bedeuten, daß Berufsvertretungen wie die Beklagte auf die ihnen gestattete steuerberatende Tätigkeit nicht mit ihrem Namen hinweisen dürften und daß sie gezwungen wären, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften, gegebenenfalls auch mit Lohnsteuerhilfevereinen, unter einem Namen in Wettbewerb zu treten, der ihre – erlaubte – Tätigkeit verbirgt, obwohl gerade der Name im Geschäftsverkehr regelmäßig ein wichtiger Werbeträger ist. Eine solche unterschiedliche Behandlung der zur Steuerberatung gleichermaßen zugelassenen Personen und Vereinigungen wäre durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigt und mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes, die wettbewerbliche Ausgangslage der auf dem Gebiet der Steuerberatung Tätigen chancengleich zu gestalten, nicht zu vereinbaren.

Auch aus der aufgrund des § 8 Abs. 2 Satz 2 StBerG erlassenen Werbeverordnung zum Steuerberatungsgesetz vom 25. November 1976 kann nicht hergeleitet werden, daß eine Vereinigung wie die Beklagte gehindert sei, in ihrem Namen auf die von ihr ausgeübte steuerberatende Tätigkeit hinzuweisen. Die vorbezeichnete Verordnung regelt im Rahmen ihrer Ermächtigungsgrundlage allein den Umfang der Freistellung der nach § 4 Nr. 3, 7 und 11 StBerG zur Steuerberatung zugelassenen Körperschaften und Vereinigungen von dem allgemeinen Werbeverbot des § 8 Abs. 1 StBerG. Für das durch § 43 StBerG besonders geregelte Recht der Bezeichnung der auf dem Gebiet der Steuerberatung tätigen Personen, Körperschaften und Vereinigungen gilt aber weder die allgemeine Regelung des § 8 StBerG über Werbeverbote noch die vorgenannte Werbeverordnung.

Schließlich ergibt sich auch aus § 44 Abs. 5 StBerG nichts für die Unzulässigkeit der Verwendung der Bezeichnung „Steuerstelle” im Namen von Vereinigungen, die wie die Beklagte auf dem Gebiet der Steuerberatung tätig sind. Zwar dürfen, wie die Revisionserwiderung insoweit zutreffend meint, die in § 44 Abs. 5 StBerG genannten Körperschaften und Vereinigungen unter den dort genannten Voraussetzungen die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle”, nicht aber, wie sich aus dieser Regelung ergibt, die Bezeichnung „Steuerstelle” oder „Landwirtschaftliche Steuerstelle” führen. Jedoch kann daraus entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht hergeleitet werden, daß der Beklagten die Verwendung der Bezeichnung „Steuerstelle” verwehrt sei, da auch eine landwirtschaftliche Buchstelle den Namensbestandteil „Steuerstelle” nicht führen und nicht mit dieser Bezeichnung auf ihre steuerberatende Tätigkeit hinweisen dürfe. Das Gesetz enthält in § 44 Abs. 5 StBerG (ebenso wie in den Absätzen 3 und 4 dieser Bestimmung) eine Sonderregelung, die zwingend vorschreibt, daß der Leiter der Buchstelle berechtigt sein muß, die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle” als Zusatz zu seiner Berufsbezeichnung zu führen. Bei dem Leiter der Buchstelle kann es sich aber nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StBerG immer nur um einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten handeln, der zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt und verpflichtet ist (§ 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 StBerG), so daß damit auch bei landwirtschaftlichen Buchstellen der Hinweis auf deren steuerberatende Tätigkeit regelmäßig zum Ausdruck gelangt.

Danach kann der Gebrauch der Bezeichnung „Steuerstelle” im Namen der Beklagten nicht beanstandet werden. Besondere Qualifikationen oder Fachkenntnisse nimmt die Beklagte damit nicht in Anspruch. Mit der Bezeichnung „Steuerstelle” weist sie lediglich auf eine ihr vom Gesetz gestattete Tätigkeit hin. Sie tut dies nicht in weiterreichenderem Maße, als es Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte durch den Gebrauch ihrer Berufsbezeichnung auch tun. Eine Irreführung des Verkehrs über den Umfang ihrer Tätigkeit ist damit nicht verbunden. Im Rahmen ihres berufsständischen Aufgabenbereichs unterliegt die Beklagte in ihrer steuerberatenden Tätigkeit keinen Einschränkungen. Insoweit ist sie zur Hilfeleistung in Steuersachen unbeschränkt befugt. Auf die Grenzen, die ihr als Berufsvertretung gezogen sind, weist sie durch den Zusatz „für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte” in nicht zu übersehender Weise hin.

b) Aus der Kombination der Bezeichnung „Steuerstelle” mit dem weiteren Namensbestandteil „Buchführungsstelle”, der als solcher von der Klägerin nicht mehr beanstandet wird und auch nicht zu beanstanden ist (vgl. § 58 Abs. 2 Nr. 3 und 4 StBerG; § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 WerbeVOStBerG), ergibt sich vorliegend keine unzulässige Häufung von Tätigkeitsbezeichnungen. Dazu steht es nicht in Widerspruch, daß Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften neben ihren jeweiligen Berufs- bzw. Gesellschaftsbezeichnungen die Führung weiterer Bezeichnungen, so auch die Führung von Bezeichnungen wie „Buchstelle” oder „Buchführungsstelle”, untersagt ist (§ 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG). Daß Steuerberater (Steuerbevollmächtigte, Steuerberatungsgesellschaften) neben der Hilfe in Steuersachen auch Hilfe bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen leisten, ist allgemein bekannt. Eine solche Kenntnis kann aber hinsichtlich der Beklagten nicht in gleicher Weise als selbstverständlich vorausgesetzt werden. Die Beklagte ist eine auf berufsständischer Grundlage gebildete Berufsvertretung. Daß sie außer steuerberatenden Aufgaben auch Buchführungsarbeiten wie laufende Buchführung, Erstellung von Inventar, Bilanz, Erfolgsrechnungen usw. übernimmt, die von der eigentlichen steuerberatenden Tätigkeit zu unterscheiden sind, ist für die umworbenen Verkehrskreise nicht ohne weiteres ersichtlich, wenn sich die Beklagte in ihrem Namen auf die Führung der Bezeichnung „Steuerstelle” beschränkt. Insofern ist sie daher – anders als Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften – darauf angewiesen, den Umfang ihrer Tätigkeiten neben der Bezeichnung „Steuerstelle” auch mit der weiteren Bezeichnung „Buchführungsstelle” zutreffend zum Ausdruck zu bringen. Mit der gesetzgeberischen Zielsetzung, die Gleichheit der wettbewerblichen Ausgangslage der auf dem Gebiet der Steuerberatung tätigen Personen zu wahren, steht dies in Einklang.

3. Die Führung der angegriffenen Bezeichnung „Steuerstelle” läßt danach weder in Alleinstellung noch im Zusammenhang mit dem Gebrauch der Bezeichnung „Buchführungsstelle” einen Gesetzes- oder Wettbewerbsverstoß erkennen. Demgemäß war auf die Revision der Beklagten unter Aufhebung des Berufungsurteils das Urteil des Landgerichts abzuändern, soweit die Beklagte durch dieses Urteil verurteilt worden ist, es zu unterlassen, in ihrem Vereinsnamen „Buchführungs- und Steuerstelle” zu führen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

 

Fundstellen

BGHZ, 355

NJW 1988, 2538

GRUR 1988, 624

ZIP 1988, 804

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