Entscheidungsstichwort (Thema)

„Data-Tax-Control” als Bestandteil des Firmennamens einer Steuerberatungsgesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Das Verbot des § 43 Abs. 4 S. 2 StBerG, zum Hinweis auf die steuerberatende Tätigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft eine andere als die nach § 53 StBerG vorgeschriebene Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft” zu verwenden, erstreckt sich nicht auf solche Firmenbestandteile, die zwar für sich betrachtet geeignet sein können, auf die steuerberatende Tätigkeit des Unternehmens hinzuweisen, die aber im Rahmen der gesamten Firmierung lediglich das Unternehmen kennzeichnen und in Bezug auf dessen steuerberatende Tätigkeit so allgemein gehalten sind, daß sie vom Verkehr nicht als Hinweis auf solche Tätigkeiten verstanden werden.

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Steuerberaterkammer ist ein zur Prozeßführung befugter Verband im Sinne des § 13 Abs. 1 UWG.

 

Normenkette

StBerG § 43 Abs. 4 S. 2, §§ 53, 57; UWG § 13

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.07.1985; Aktenzeichen 6 U 123/84)

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.06.1984; Aktenzeichen 3/8 O 173/83)

 

Tatbestand

Die Beklagte ist eine Steuerberatungsgesellschaft. Die Klägerin, eine Steuerberaterkammer, hat beanstandet, daß die Beklagte in ihrer Firma neben der Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft” als weiteren Firmenbestandteil auch die Bezeichnung „D T C Data-Tax-Control” führt. Sie hält dies für berufs- und wettbewerbswidrig, weil eine Steuerberatungsgesellschaft nach § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG nicht mit anderen Angaben als der Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft” auf ihre steuerberatende Tätigkeit hinweisen dürfe. Das aber tue die Beklagte. Das englische Wort „Tax” sei dem Publikum allgemein als Bezeichnung für das deutsche Wort „Steuer” bekannt, und die weiteren Bezeichnungen „Data” und „Control” würden als Hinweise auf Datenkontrolle oder Datenverarbeitung verstanden. Zudem erwecke die Beklagte mit den beanstandeten fremdsprachigen Bezeichnungen den Eindruck, daß sie international tätig sei und über die dafür erforderlichen Spezialkenntnisse verfüge. Auch das sei mit den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes und den §§ 1 und 3 UWG nicht zu vereinbaren.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. es zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr den Firmenbestandteil „D T C Data-Tax-Control” zu verwenden,
  2. die Löschung des Firmenbestandteils „D T C Data-Tax-Control” im Handelsregister zu veranlassen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin dagegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen.

1. Bedenken gegen die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin bestehen nicht. Der Senat hat die Kammern freier Berufe wie hier die klagende Steuerberaterkammer in ständiger Rechtsprechung als zur Prozeßführung befugte Verbände im Sinne des § 13 Abs. 1 UWG a.F. angesehen (BGHZ 79, 390, 392 – Apotheken- Steuerberatungsgesellschaft). Daran hat er auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-, arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1169) festgehalten (Urt. v. 12.2.1987 – I ZR 54/85, ZIP 1987, 738 – Laufende Buchführung). Die Neufassung des § 13 UWG durch dieses Gesetz hat insoweit zu keiner Änderung der Rechtslage geführt.

Bedenken gegen die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin bestehen entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht deshalb, weil die Klägerin in vorliegender Sache die Klage vor einem Gericht außerhalb ihres Kammerbezirks erhoben hat. Bei der Wahrung der beruflichen Belange ihrer Mitglieder, wie hier bei der Abwehr von Wettbewerbsverstößen, ist eine Steuerberaterkammer nicht darauf beschränkt, allein vor Gerichten ihres Kammerbezirks um Rechtsschutz nachzusuchen. Maßgebend insoweit ist allein, ob das angegriffene Verhalten nach der Begründung des Klagebegehrens geeignet sein kann, die beruflichen Belange der Mitglieder zu berühren. So liegt es hier. Nach den getroffenen Feststellungen steht die Beklagte unter der angegriffenen Firmenbezeichnung zu den Mitgliedern der Klägerin im Wettbewerb. Sie ist (mit auswärtigen Zweigniederlassungen in Berlin, Braunschweig und München) überörtlich tätig und hatte bis kurz vor Klageerhebung in vorliegender Sache eine weitere Zweigniederlassung auch im Kammerbezirk der Klägerin.

2. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts steht der angegriffene Firmenbestandteil zu den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes nicht in Widerspruch. Zwar dürften Steuerberatungsgesellschaften nach § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG nicht mit einer anderen als der nach § 53 StBerG vorgeschriebenen Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft” auf ihre steuerberatende Tätigkeit hinweisen. Das bedeute aber nicht, daß sonstige Zusätze schlechthin verboten seien. Unzulässig seien nach dem Sinn und Zweck der Regelung lediglich solche Hinweise, die die Wettbewerbsgleichheit der Angehörigen der steuerberatenden Berufe beeinträchtigten.

Dies sei hier nicht der Fall. Die verwendeten Begriffe – „Data” für Daten, „Tax” für Steuern und „Control” für Kontrolle – drückten lediglich aus, was für Steuerberatung ohnehin typisch sei. Eine besondere Qualifikation werde damit nicht in Anspruch genommen. Auch die Fremdsprachigkeit des angegriffenen Zusatzes erwecke nicht den Eindruck, daß die Beklagte über besondere Kenntnisse im internationalen oder ausländischen Steuerrecht verfüge.

Diese Beurteilung des Berufungsgerichts läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind in ihrem Recht, die Berufsbezeichnung frei wählen zu können, beschränkt (§ 43 Abs. 1 und 2 StBerG). Neben den durch § 43 Abs. 1 Satz 1 StBerG vorgeschriebenen Berufsbezeichnungen „Steuerberater” und „Steuerbevollmächtigter” dürfen sie – abgesehen von den in § 43 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 StBerG genannten Fällen – keine anderen auf steuerberatende Tätigkeiten hinweisenden Bezeichnungen oder Zusätze führen. Das gilt auch für Steuerberatungsgesellschaften, die die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft” in die Firma aufzunehmen haben (§ 53 StBerG), dabei aber keine anderen, auf steuerberatende Tätigkeiten hinweisenden Bezeichnungen verwenden dürfen (§ 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG). Sinn und Zweck der Regelung ist es, die Gleichheit der wettbewerblichen Ausgangslage innerhalb des Berufsstandes der steuerberatenden Berufe zu wahren und zugleich der Gefahr einer Irreführung des Publikums vorzubeugen, die sich daraus ergeben kann, daß zusätzliche Hinweise auf die steuerberatende Tätigkeit zu der unzutreffenden Annahme führen, der so Firmierende sei entsprechend seinen Hinweisen zur Steuerberatung in besonderer Weise qualifiziert (BGHZ 79, 390, 396 Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft; vgl. auch die amtliche Begründung zum Steuerberatungsgesetz, BT-Drucks. III/128 Nr. 42). Demgemäß hat der Senat solche Zusätze in der Firma einer Steuerberatungsgesellschaft für unzulässig erachtet, die spezielle Kenntnisse oder Qualifikationen zum Ausdruck bringen, sei es durch Herausstellung besonderer Kenntnisse hinsichtlich bestimmter Branchen oder Berufsgruppen (BGHZ 79, 390 – Apotheken- Steuerberatungsgesellschaft), sei es durch Betonung besonderer Rechtskenntnisse (Urt. v. 14.3.1985 – I ZR 66/83, GRUR 1985, 930 – JUS- Steuerberatungsgesellschaft), sei es durch Bezugnahme auf bestimmte Tätigkeiten, auch wenn diese nach § 57 Abs. 3 StBerG mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten vereinbar sind (Urt. v. 25.6.1972 – I ZR 8/71, GRUR 1972, 607 = WRP 1972, 431 – Steuerbevollmächtigter). Der gesetzgeberische Grundgedanke, durch das Verbot der Hervorhebung von Spezialkenntnissen oder der Herausstellung bestimmter Tätigkeiten die Wettbewerbsgleichheit innerhalb des Berufsstandes zu wahren und der Gefahr einer Irreführung des Publikums vorzubeugen, wird in diesen Fällen in Frage gestellt.

Eine andere Beurteilung verlangen jedoch solche Firmenbestandteile, die sich – wie bei in die Firma aufgenommenen Gesellschafternamen, bei geographischen Hinweisen oder sonst bei frei gestalteten Firmenbestandteilen – in erster Linie auf das Unternehmen als solches und nicht oder nur mittelbar auf dessen Tätigkeit beziehen und deren Zweck es ist, durch eine entsprechende Namensgebung das Unternehmen von anderen zu unterscheiden. Derartige Zusätze widersprechen der Zielsetzung des Gesetzes nicht. Sie sind in der Rechtsprechung des Senats bislang auch nicht beanstandet worden (vgl. Urt. v. 13.11.1981 – I ZR 2/80, GRUR 1982, 239 = WRP 1982, 319 – Allgemeine Deutsche Steuerberatungsgesellschaft, zum Fall eines Hinweises auf den räumlichen Tätigkeitsbereich einer Steuerberatungsgesellschaft; s. auch Nr. 53 der Richtlinien für die Berufsausübung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten – Standesrichtlinien). Ebenso sind Hinweise, die die Art und Weise von Dienstleistungen einer Steuerberatungsgesellschaft betreffen, nicht zu beanstanden, wenn sie darin bestehen, ein von jedermann anwendbares technisches Verfahren im Zusammenhang mit der Ausübung der Steuerberatung anzusprechen (BFHE 132, 372, für den Fall des Hinweises auf Dienstleistungen durch Datenverarbeitungsmaschinen).

Aber auch sonst können Firmenbestandteile, selbst wenn sie wörtlich genommen und für sich betrachtet geeignet sind, Hinweise auf eine Betätigung auf dem Gebiet der Steuerberatung zu geben, nicht stets und ohne weiteres als gesetzwidrig angesehen werden. Der Wortlaut der Regelung, nach dem es unzulässig ist, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit eine andere Bezeichnung als Steuerberatungsgesellschaft zu verwenden, steht dem nicht entgegen. Ungeachtet der weiten Fassung dieser Formulierung und der danach scheinbar weitergehenden Bedeutung des Verbots erstreckt sich dieses nach seinem Sinn und Zweck nicht auf solche Firmenbestandteile, die im Rahmen der gesamten Firmenbezeichnung lediglich das Unternehmen kennzeichnen und in Bezug auf steuerberatende Tätigkeiten so allgemein gehalten sind, daß sie vom Verkehr neben der nach § 53 StBerG vorgeschriebenen Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft” nicht als ein weiterer Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit aufgefaßt werden. An der Hervorhebung von Spezialkenntnissen oder sonst an der zusätzlichen Betonung einer steuerberatenden Tätigkeit neben der Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft” fehlt es in solchen Fällen. Daß der Verbotstatbestand des § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG über seine Zielsetzung hinaus und ohne ein sachlich gerechtfertigtes Bedürfnis solche Fälle gleichwohl erfaßte, kann trotz seines weitgefaßten Wortlauts nicht angenommen werden.

Um eine Fallgestaltung, die danach dem Verbot des § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG unterliegen könnte, handelt es sich vorliegend nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weisen zwar die beanstandeten Firmenbestandteile als solche auf den Gegenstand des Unternehmens hin, lassen aber einen eindeutigen und bestimmten Sinngehalt insoweit nicht erkennen und bringen insbesondere keine speziellen Sach- oder Fachkenntnisse zum Ausdruck. Das kann nicht als erfahrungswidrig oder sonst als rechtsfehlerhaft angesehen werden. Mit den Worten „Data-Tax-Control” „Unterlagen-Steuer-Nachprüfung”) reiht die Beklagte, ohne damit auf ihre steuerberatende Tätigkeit konkret oder im einzelnen hinzuweisen, lediglich in allgemeiner Form Begriffe aneinander, die der Verkehr ohnehin mit der vorgeschriebenen Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft” verbindet und bei einer solchen Gesellschaft voraussetzt. Eine Berufung auf besondere Qualifikationen oder bestimmte Tätigkeiten (vgl. § 57 Abs. 3 StBerG) oder sonst auf eine den Sinngehalt der Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft” erweiternde Angabe liegt darin nicht. Darüber hinaus ist nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß Firmenbestandteile der in Rede stehenden Art seit langem weit verbreitet sind. An solche Bezeichnungen ist der Verkehr wie an frei gestaltete Angaben gewöhnt. Sie faßt er als Namensbestandteile auf, die in erster Linie das Unternehmen, nicht dessen Tätigkeit kennzeichnen.

Schließlich kann ein Gesetzesverstoß auch nicht darin erblickt werden, daß die Beklagte die angegriffenen Firmenbestandteile aus fremdsprachigen Bezeichnungen gebildet hat. Im Hinblick auf die in der Firma der Beklagten enthaltenen weiteren Firmenbestandteile „GmbH”, „Steuerberatungsgesellschaft”) ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß der Verkehr erkennt, ein deutsches Unternehmen vor sich zu haben. Auch die Annahme, daß die angegriffene Firmierung den Eindruck besonderer Kenntnisse auf den Gebieten des ausländischen oder internationalen Steuerrechts hervorruft, kann nach den getroffenen Feststellungen nicht in Betracht gezogen werden. Seit Jahren sind in den allgemeinen Sprachgebrauch, insbesondere auch im kaufmännischen Bereich einschließlich des innerdeutschen Geschäftsverkehrs, zahlreiche fremdsprachige Ausdrücke übernommen worden. Mit solchen Bezeichnungen ist der Verkehr vertraut und faßt sie bei Firmennamen wie hier nicht als Hinweise auf, denen über die Namensfunktion hinaus eine weitergehende inhaltliche Bedeutung beizulegen wäre.

3. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht die angegriffene Firmierung zu Recht nicht als Verstoß gegen § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG und damit auch nicht als Verletzung des Verbots der berufswidrigen Werbung (§ 57 Abs. 1 StBerG) und als Wettbewerbsverstoß im Sinne der §§ 1 und 3 UWG gewertet.

Die Revision der Klägerin war danach als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

NJW 1988, 262

GRUR 1987, 834

ZIP 1987, 1249

DNotZ 1988, 190

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