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Auf Grund des § 8 Abs. 2 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (Bundesgesetzblatt I S. 2735) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§§ 1 - 2 Erster Teil Körperschaften des öffentlichen Rechts und berufsständische Vereinigungen

§ 1 Körperschaften des öffentlichen Rechts

 

(1) 1Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 4 Nr. 3 des Gesetzes), die im Rahmen ihrer Zuständigkeit Hilfe in Steuersachen leisten, dürfen nur in ausschließlich an ihre Mitglieder gerichteten Bekanntmachungen auf das Bestehen ihrer Buchstellen sowie deren Anschriften und Öffnungszeiten hinweisen. 2Die Bekanntmachungen dürfen nach Form und Inhalt nicht reklamehaft gestaltet sein.

 

(2) Absatz 1 ist auf überörtliche Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sinngemäß anzuwenden.

 

(3) Gehören der Körperschaft des öffentlichen Rechts ausschließlich Arbeitnehmer an, so darf auf die Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen in gleicher Weise hingewiesen werden, wie dies den Lohnsteuerhilfevereinen gestattet ist.

§ 2 Berufsständische Vereinigungen

 

(1) 1Als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen (§ 4 Nr. 7 des Gesetzes), die im Rahmen ihres Aufgabenbereichs Hilfe in Steuersachen leisten, dürfen nur in ausschließlich an ihre Mitglieder gerichteten Bekanntmachungen auf das Bestehen ihrer Buchstellen sowie deren Anschriften und Öffnungszeiten hinweisen. 2Die Bekanntmachungen dürfen nach Form und Inhalt nicht reklamehaft gestaltet sein.

 

(2) Gehören der Vereinigung ausschließlich Arbeitnehmer an, so darf auf die Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen in gleicher Weise hingewiesen werden, wie dies den Lohnsteuerhilfevereinen gestattet ist.

 

(3) In Bekanntmachungen, die zum Zwecke der Mitgliederwerbung vorgenommen werden, darf auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nur innerhalb der Darstellung aller Aufgaben der Vereinigung und ohne besondere Hervorhebung hingewiesen werden.

§§ 3 - 7 Zweiter Teil Lohnsteuerhilfevereine

§ 3 Anzeigen

 

(1) 1Anzeigen dürfen nur zum Abdruck in Tageszeitungen, in gemeindlichen Mitteilungsblättern und in Anzeigenblättern mit ortsbezogenem Wirkungskreis aufgegeben werden, soweit sie über die Tätigkeit des Lohnsteuerhilfevereins sachlich unterrichten und nicht reklamehaft gestaltet sind. 2Sie sind nur erlaubt

 

1.

bei Aufnahme der Tätigkeit nach Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein,

 

2.

bei Eröffnung, Verlegung oder Schließung einer Beratungsstelle und

 

3.

im Zusammenhang mit der Durchführung der in § 4 Nr. 11 Satz 2 des Gesetzes genannten Einkommensteuerveranlagungen.

 

(2) Die Anzeigen dürfen in Größe und Aufmachung keine reklamehafte Form haben und haben sich im Inhalt

 

1.

in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 auf die Angabe

 

a)

des Namens des Vereins,

 

b)

des Gegenstandes und des Umfangs der Befugnis,

 

c)

des die Anzeige begründenden Ereignisses und

 

d)

der Anschriften und der Öffnungszeiten der im Verbreitungsgebiet des Druckerzeugnisses liegenden Beratungsstellen;

 

2.

in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 auf die Angabe

 

a)

des Namens des Vereins,

 

b)

des Gegenstandes und des Umfangs der Befugnis,

 

c)

des die Anzeige begründenden Ereignisses und

 

d)

der Anschriften und der Öffnungszeiten der im Verbreitungsgebiet des Druckerzeugnisses neu errichteten oder verlegten Beratungsstellen;

 

3.

in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 auf die Angabe

 

a)

des Namens des Vereins,

 

b)

des Gegenstandes und des Umfangs der Befugnis,

 

c)

der Anschriften und der Öffnungszeiten der im Verbreitungsgebiet des Druckerzeugnisses liegenden Beratungsstellen

zu beschränken.

 

(3) Die Anzeigen dürfen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Ereignisses erscheinen.

 

(4) 1Anzeigen des laufenden Geschäftsbetriebs müssen in ihrem Inhalt auf den Zweck der Anzeige beschränkt bleiben. 2Eine auf werbende Wirkung für die Tätigkeit des Vereins ausgerichtete Gestaltung der Anzeige ist nicht zulässig.

§ 4 Bekanntmachung an Aushangtafeln

1Hinweise auf die Existenz von Lohnsteuerhilfevereinen an der Aushangtafel eines Unternehmens sind zulässig, wenn

 

1.

die Aushangtafel nur für Mitteilungen an die Arbeitnehmer des Unternehmens bestimmt ist und

 

2.

das Unternehmen die Hinweise allen im Einzugsbereich der Betriebsstätte tätigen Lohnsteuerhilfevereinen erlaubt.

2Die Hinweise dürfen in Größe und Aufmachung keine reklamehafte Form haben. 3Ihr Inhalt hat sich auf die in § 3 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Angaben zu beschränken.

§ 5 Rundschreiben

1Rundschreiben mit werbendem Inhalt dürfen nur Mitgliedern zugeleitet werden. 2Sie dürfen nicht reklamehaft gestaltet sein.

§ 6 Aufnahme in Verzeichnisse

1Der Lohnsteuerhilfeverein darf sich in Adreß- und Fernsprechbücher oder ähnliche Verzeichnisse nur mit seinem Namen, der Anschrift der Vereinsgeschäftsstelle und der Bezeichnung sowie den Anschriften der Beratungsstellen aufnehmen lassen. 2Eine Hervorhebung der Eintragung durch drucktechnische Ausführung ist nicht zulässig. 3Zulässig ist die drucktechnische Hervorhebung des Namens des Lohnsteuerhilfevereins durch Fettdruck (nicht Doppelfettdruck) oder durch Freiraumeintragung im Namens- und Ortsteil von Adreß- und Fernsprechbüchern.

§ 7 Haus- und Türschilder, Geschäftspapiere

 

(1) 1Schilder des Lohnsteuerhilfevereins dürfen nur an oder vor einem Haus angebracht werden,...

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