(1) 1Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 4 Nr. 3 des Gesetzes), die im Rahmen ihrer Zuständigkeit Hilfe in Steuersachen leisten, dürfen nur in ausschließlich an ihre Mitglieder gerichteten Bekanntmachungen auf das Bestehen ihrer Buchstellen sowie deren Anschriften und Öffnungszeiten hinweisen. 2Die Bekanntmachungen dürfen nach Form und Inhalt nicht reklamehaft gestaltet sein.

 

(2) Absatz 1 ist auf überörtliche Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sinngemäß anzuwenden.

 

(3) Gehören der Körperschaft des öffentlichen Rechts ausschließlich Arbeitnehmer an, so darf auf die Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen in gleicher Weise hingewiesen werden, wie dies den Lohnsteuerhilfevereinen gestattet ist.

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