(1) 1Als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen (§ 4 Nr. 7 des Gesetzes), die im Rahmen ihres Aufgabenbereichs Hilfe in Steuersachen leisten, dürfen nur in ausschließlich an ihre Mitglieder gerichteten Bekanntmachungen auf das Bestehen ihrer Buchstellen sowie deren Anschriften und Öffnungszeiten hinweisen. 2Die Bekanntmachungen dürfen nach Form und Inhalt nicht reklamehaft gestaltet sein.

 

(2) Gehören der Vereinigung ausschließlich Arbeitnehmer an, so darf auf die Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen in gleicher Weise hingewiesen werden, wie dies den Lohnsteuerhilfevereinen gestattet ist.

 

(3) In Bekanntmachungen, die zum Zwecke der Mitgliederwerbung vorgenommen werden, darf auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nur innerhalb der Darstellung aller Aufgaben der Vereinigung und ohne besondere Hervorhebung hingewiesen werden.

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