Entscheidungsstichwort (Thema)

Mögliche Veränderungssperre § 9a FStrG in Planungsgebiet. Hinweispflicht der kreisfreien Stadt bei erteilter Baugenehmigung und noch nicht begonnener Baumaßnahme

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bediensteten einer kreisfreien Stadt haben den Inhaber einer Baugenehmigung für ein in einem potentiellen Planungsgebiet gelegenes Grundstück auf den drohenden Eintritt einer Veränderungssperre gem. § 9a Abs. 3 S. 4 i.V.m. Abs. 1 FStrG hinzuweisen, wenn die Stadt nach § 9a Abs. 3 S. 2 FStrG gehört wird und mit der Baumaßnahme noch nicht begonnen worden ist.

 

Normenkette

FStrG § 9a Abs. 1, 3; BGB § 839

 

Verfahrensgang

OLG Dresden (Urteil vom 04.02.2004; Aktenzeichen 6 U 1215/03)

LG Dresden

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des OLG Dresden v. 4.2.2004 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Dresden v. 5.6.2003 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Klägerin Schadensersatz für ab dem 10.3.1995 veranlasste Aufwendungen verlangt.

Die weiter gehende Berufung der Beklagten bleibt zurückgewiesen.

Die weiter gehende Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die beklagte Landeshauptstadt aus Amtshaftung wegen unzureichender Unterrichtung über die Festlegung eines Planungsgebiets nach dem Bundesfernstraßengesetz und die Vorbereitungen dazu in Anspruch.

Die Klägerin beabsichtigte die Bebauung von zwei seinerzeit in ihrem Eigentum stehenden Flurstücken. Das Ortsamt P. (Bauaufsicht) der Beklagten erteilte unter dem 12.8.1994 einen positiven Bauvorbescheid für drei Mehrfamilienhäuser und ein Zweifamilienhaus. Am 21.9.1994 beantragte die Klägerin die Baugenehmigung für die Mehrfamiliengebäude auf dem Flurstück 3/1 und unter dem 14.10.1994 für das Zweifamilienhaus auf dem Flurstück 3/3.

Die Parzellen liegen in der Nähe der künftigen Bundesautobahn A 17 Sachsen-Böhmen. Das staatliche Autobahnamt Sachsen plante den Bau einer Anschlussstelle, durch die im Ergebnis die Grundstücke der Klägerin tangiert wurden. Das Autobahnamt übersandte dem Stadtplanungsamt der Beklagten die Durchschrift eines Schreibens v. 24.11.1994, mit dem einer anderen kommunalen Körperschaft nach § 9a Abs. 3 S. 2 FStrG Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Festlegung eines Planungsgebiets gewährt wurde. Der Beklagten wurde hiervon "im Hinblick auf die noch nicht endgültig geklärte Zubringerproblematik informell" Kenntnis gegeben und eine Erklärung "außerhalb des Verfahrens" anheim gestellt.

Das Ortsamt P. erteilte unter dem 6.12.1994 die Baugenehmigung für die Mehrfamilienhäuser. Für das Zweifamilienhaus wurde das Anzeigeverfahren (§ 62b der Sächsischen Bauordnung v. 26.7.1994, SächsGVBl., 1401 ff.) durchgeführt. Die Klägerin richtete an die Beklagte eine Bauanzeige, die dieser am 6.12.1994 zuging.

Am 2.2.1995 bat das Autobahnamt das Stadtplanungsamt förmlich um Stellungnahme zu den Planungsabsichten und setzte hierfür eine Frist bis zum 10.3.1995.

Unter dem 27.2.und 24.4.1995 erteilten die zuständigen Dienststellen der Beklagten der Klägerin die Genehmigungen zum Fällen von Bäumen auf dem Flurstück 3/1 und zur Errichtung einer Grundstückseinfahrt.

Nachdem das Autobahnamt die Beklagte unter dem 19.4.1995 an die Erledigung des Schreibens v. 2.2.1995 erinnert hatte, nahm diese unter dem 26.4.1995 Stellung zu den Planungen. Hierbei verwies sie auch auf die der Klägerin erteilten Baugenehmigungen.

Nach Durchführung von archäologischen Grabungsarbeiten auf den Grundstücken der Klägerin erteilte das Ortsamt P. unter dem 14.11.1995 die auf Erd- und Rohbauarbeiten bis zur Oberkante des Kellers begrenzte Baufreigabe für die Mehrfamilienhäuser.

Am 28.11.1995 erließ das Regierungspräsidium Dresden eine Rechtsverordnung über die Festlegung eines Fernstraßenplanungsgebietes, in das auch die Grundstücke der Klägerin einbezogen waren. Unter dem 30.11.1995 unterrichtete das Regierungspräsidium die Beklagte von der Rechtsverordnung und bat um örtliche Bekanntmachung, die jedoch zunächst unterblieb. Die Verordnung wurde am 19.2.1996 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht und trat am Folgetag in Kraft. Die eigentlichen Bauarbeiten der Klägerin hatten zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen. Im Amtsblatt der Beklagten wurde die Verordnung erst am 17.8.1997 bekannt gegeben.

Mit Datum v. 10.10.1996 zeigte die Klägerin der Beklagten den Baubeginn auf dem Flurstück 3/1 an. Im Hinblick auf die Festlegung des Planungsgebiets verfügte die Bauaufsichtsbehörde am 25.11.1996 fernmündlich und am 29.11.1996 schriftlich einen Baustopp. Die Klägerin versuchte vergeblich, eine Ausnahmegenehmigung gem. § 9a Abs. 5 FStrG für die Fortführung ihres Bauvorhabens zu erlangen. Widerspruch und Klage gegen die Versagung der Ausnahmegenehmigung blieben erfolglos.

Die Klägerin hat zwischenzeitlich die Flurstücke an die Bundesrepublik Deutschland veräußert und eine Entschädigung nach dem Bundesfernstraßengesetz erhalten. Sie verlangt von der Beklagten weiteren Schadensersatz für Aufwendungen, die sie ihrem Vorbringen zufolge im Vertrauen auf die Baugenehmigung und die Baufreigabe getätigt hat und die sich als nutzlos herausgestellt haben, weil die Fernstraßenplanungsabsichten der Realisierung ihres Bauvorhabens entgegenstehen.

Das LG hat die auf Zahlung von 614.159,14 EUR und auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Freistellung der Klägerin von einer Forderung über 5.729,33 EUR gerichtete Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung auf den Ersatz von Aufwendungen, die ab dem 20.2.1996 (In-Kraft-Treten der Verordnung über die Festlegung des Planungsgebiets) veranlasst wurden, beschränkt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat der Senat zugelassen. Die Klägerin hat Anschlussrevision mit dem Ziel der Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

Revision und Anschlussrevision sind zulässig. Das Rechtsmittel der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Demgegenüber ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Das LG habe durch ein Grundurteil entscheiden dürfen, da sämtliche für den Grund des Anspruchs der Klägerin maßgeblichen Fragen geklärt seien. Die Beklagte habe ihre Amtspflichten ggü. der Klägerin verletzt, indem sie es unterlassen habe, ihrer aus § 9a Abs. 4 S. 1 FStrG folgenden Veröffentlichungspflicht rechtzeitig nachzukommen. Hierbei handele es sich um eine Pflicht, die den Kommunen als eigene obliege. Ferner habe die Beklagte eine allgemeine Hinweispflicht getroffen, die Klägerin von dem Eintritt der Veränderungssperre auf Grund der Verordnung v. 28.11.1995 zu informieren. Beide Unterrichtungspflichten beträfen jedoch erst den Zeitraum ab dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre. Zum einen bestehe eine hinreichende Konkretisierung der Pläne und damit die Betroffenheit der im Planungsgebiet liegenden Grundstücke erst mit Erlass der Verordnung gem. § 9a Abs. 3 FStrG. Zum anderen habe der Gesetzgeber Informationspflichten erst ab dem Zeitpunkt der Festlegung eines Planungsgebiets vorgesehen. Die Forderung der Klägerin sei auch nicht verjährt, da ein Schaden der Klägerin erst festgestanden habe, als sie ihr Vorhaben endgültig habe aufgeben müssen. Dies sei solange nicht der Fall gewesen, wie das Klageverfahren wegen der Ausnahmegenehmigung noch anhängig und das Planfeststellungsverfahren nicht eingeleitet gewesen seien.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.

1. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass die Beklagte der Klägerin gem. § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GG wegen Verletzung einer Hinweispflicht auf Schadensersatz haftet. Allerdings besteht ein Anspruch der Klägerin auch für Aufwendungen, die sie vor In-Kraft-Treten der Veränderungssperre erbracht hat, und zwar für die Zeit ab dem 10.3.1995.

Die Bediensteten der Beklagten traf zu dem Zeitpunkt, in dem sie ggü. dem Autobahnamt die Stellungnahme zu der beabsichtigten Festlegung des Planungsgebiets abzugeben hatten, die Pflicht, die Klägerin auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass ihre Grundstücke von einer Veränderungssperre nach § 9a Abs. 3 S. 4 i.V.m. Abs. 1 FStrG betroffen werden könnten. Zwar bestand zu dieser Zeit keine besondere auf gesetzlichen Bestimmungen beruhende Hinweispflicht. Jedoch war die Beklagte nach allgemeinen Grundsätzen gehalten, der Klägerin die Gefahr des Eintritts einer Veränderungssperre aufzuzeigen. Gegen diese Pflicht haben die Bediensteten der Beklagten fahrlässig verstoßen und so einen Vermögensschaden der Klägerin herbeigeführt.

a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (BGH, Urt. v. 9.10.2003 - III ZR 414/02, BGHReport 2004, 101 = MDR 2004, 212 = NVwZ 2004, 638 [639]; v. 7.12.1995 - III ZR 141/94, MDR 1996, 1017 = WM 1996, 1015 [1017 f.]; v. 5.5.1994 - III ZR 78/93, MDR 1994, 889 = NJW 1994, 2415 [2417]; v. 17.9.1970 - III ZR 4/69, JZ 1971, 227 [228]; v. 5.4.1965 - III ZR 11/64, NJW 1965, 1226 [1227]; v. 6.4.1960 - III ZR 38/59, NJW 1960, 1244 f.; BGHZ 15, 305 [312]; Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb. 2002, § 839 Rz. 159 ff., jeweils m.w.N.), dass besondere tatsächliche Lagen zusätzliche Pflichten für den Beamten schaffen können und er insb. nicht "sehenden Auges" zulassen darf, dass der Bürger Schaden erleidet, den er, der Beamte, durch einen kurzen Hinweis, eine Belehrung mit wenigen Worten oder eine entsprechende Aufklärung über die Sach- und Rechtslage zu vermeiden in der Lage ist. Den Beamten trifft eine solche Aufklärungs- oder Belehrungspflicht, die sich auch auf mit einiger Wahrscheinlichkeit bevorstehende Änderungen der Rechtslage bezieht (BGH v. 6.4.1960 - III ZR 38/59, NJW 1960, 1244 [1245]), wenn er bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erkennt oder erkennen muss, dass ein Bürger, der in einer besonderen Rechtsbeziehung zu einer Behörde steht, einem Schadensrisiko ausgesetzt ist, dem durch einen kurzen Hinweis zu begegnen ist (BGH, Urt. v. 9.10.2003 - III ZR 414/02, BGHReport 2004, 101 = MDR 2004, 212 = NVwZ 2004, 638 [639]; v. 7.12.1995 - III ZR 141/94, MDR 1996, 1017 = WM 1996, 1015 [1017]; v. 17.9.1970 - III ZR 4/69, JZ 1971, 227 [228]). Allerdings besteht keine drittgerichtete Amtspflicht, sich ohne konkreten Anlass mit den Angelegenheiten der Bürger zu beschäftigen und sie umfassend zu beraten, um sie ggf. vor Schaden zu bewahren. Erst wenn der Bürger in eine besondere Beziehung zu einer Behörde tritt, besteht für ihre Bediensteten nach Treu und Glauben Veranlassung, in diesem Rahmen seine Belange zu berücksichtigen (BGH v. 7.12.1995 - III ZR 141/94, MDR 1996, 1017 = WM 1996, 1015 [1017]).

b) Ein solcher Fall liegt hier vor.

aa) Die Klägerin stand mit der Beklagten auf Grund der Baugenehmigung und der Bauanzeige in einer rechtlichen Sonderverbindung. Diese existierte auch noch zu dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte ggü. dem Autobahnamt die Stellungnahme zu der beabsichtigten Festlegung eines Planungsgebiets abzugeben hatte, da die Vorhaben nicht abgeschlossen und weitere Genehmigungen und Freigaben zur Umsetzung der Baumaßnahme erforderlich waren.

bb) Die Beklagte hatte auf Grund der angeforderten Stellungnahme konkreten Anlass, sich mit der baurechtlichen Position der Klägerin zu befassen. Das Autobahnamt benötigte zur ordnungsgemäßen Vorbereitung seiner Entscheidung über die Festlegung des Planungsgebiets die Information, ob für potentiell betroffene Grundstücke Baugenehmigungen vorlagen. Für Bauanzeigen im vereinfachten Verfahren gilt - auch in Bezug auf die nachfolgenden Ausführungen - Entsprechendes. Die mit der Festlegung eines Planungsgebiets eintretende Veränderungssperre nach § 9a Abs. 3 S. 4 i.V.m. Abs. 1 FStrG erfasst genehmigte und begonnene Maßnahmen nicht (§ 9a Abs. 1 S. 2 FStrG). Zur Feststellung, in welchem Maß die Festlegung eines Planungsgebiets den erwünschten Zweck, die Sicherung der Planaufstellung (Marschall/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl., § 9a Rz. 13), erreichen kann, ist es deshalb erforderlich, Kenntnis von den im betroffenen Gebiet erteilten Baugenehmigungen zu erhalten. Aber auch mit Blick auf die Grundstücke, für die zwar Baugenehmigungen vorliegen, die jedoch unter die Veränderungssperre fallen, weil das Vorhaben zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens noch nicht begonnen ist, muss die Behörde Kenntnis von den Baugenehmigungen haben. Gemäß § 9a Abs. 2 FStrG haben die Grundstückseigentümer eine Veränderungssperre nach § 9a Abs. 1 FStrG nur vier Jahre entschädigungslos hinzunehmen. Die anschließende Entschädigung setzt voraus, dass der Eigentümer in der Ausübung einer zulässigen Nutzung behindert ist und er die Absicht hatte, von den Nutzungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen (Marschall/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl., § 9a Rz. 9). Bei Vorliegen einer Baugenehmigung kann regelmäßig sowohl von der Zulässigkeit der Nutzung des Grundstücks zur Bebauung als auch von einem entsprechenden Nutzungswillen des Eigentümers ausgegangen werden. Auf die vierjährige Frist, innerhalb deren der Eigentümer die Veränderungssperre nach § 9a Abs. 1 FStrG ohne Entschädigung zu dulden hat, ist die Dauer der infolge der Festlegung eines Planungsgebiets eintretenden Veränderungssperre anzurechnen (§ 9a Abs. 3 S. 7 FStrG). Bereits mit dieser Veränderungssperre wird damit die möglicherweise in eine Entschädigungspflicht mündende Frist in Gang gesetzt. Die Behörde muss daher, um die Risiken einer eventuell später zu leistenden Entschädigung abschätzen zu können, bereits vor der Entscheidung über die Festlegung eines Planungsgebiets davon Kenntnis haben, ob und ggf. für welche potentiell von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücke möglicherweise nicht mehr durchführbare Baugenehmigungen erteilt sind.

Die Beklagte hat dem Rechnung getragen und in ihrem Schreiben an das Autobahnamt v. 26.4.1995 die der Klägerin erteilte Baugenehmigung mitgeteilt. Die dort verwendete Flurnummer 4/2 ist nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin lediglich eine unschädliche Falschbezeichnung. Der Hinweis war entgegen der Ansicht der Beklagten aus den vorgenannten Gründen nicht überobligatorisch.

cc) Die der Klägerin drohende Gefahr, dass die ihr gehörenden Flurstücke unter die Veränderungssperre fallen würden, war zum Zeitpunkt der ggü. dem Autobahnamt abzugebenden Stellungnahme zu der beabsichtigen Planungsgebietfestlegung auch hinreichend konkret. Das Vorhaben der für den Autobahnbau zuständigen Behörden war entgegen der Auffassung der Beklagten und des Berufungsgerichts in diesem Stadium über bloße Planungsvorüberlegungen hinaus gediehen. Die Planungsabsichten waren sowohl dem Grunde nach als auch bezogen auf die betroffenen Grundstücke verfestigt. Bereits aus der Tatsache, dass die Beklagte nach § 9a Abs. 3 S. 2 FStrG angehört wurde, folgt, dass die Ausweisung des Planungsgebiets ernsthaft beabsichtigt war. Die Betroffenheit der Parzellen ergab sich hinreichend deutlich aus den Anlagen zu dem Schreiben des Autobahnamts v. 2.2.1995. Das Amt hatte entsprechend Nr. 4 Abs. 1 der Richtlinien für die Festlegung von Planungsgebieten nach dem Bundesfernstraßengesetz des Bundesministeriums für Verkehr v. 14.4.1976 (PlaGeR - VKBl. 1976, 370) das vorgesehene Planungsgebiet zeichnerisch und konkret auf die umfassten Grundstücke bezogen ausgewiesen. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass - wie sie behauptet - die Pläne dem Schreiben v. 2.2.1995 nicht beigefügt waren. Sollte dies der Fall gewesen sein, hätten die Bediensteten der Beklagten mit Rücksicht auf die ihnen vom Autobahnamt gesetzte Frist sogleich die Nachsendung der fehlenden Unterlagen veranlassen müssen.

Weiterhin kann die Beklagte nicht damit gehört werden, aus den Plänen sei die Betroffenheit der Parzellen nicht klar zu erkennen gewesen. Dies steht in Widerspruch zu der Tatsache, dass sie ausweislich ihrer Stellungnahme v. 26.4.1995 die Einbeziehung der der Klägerin gehörenden Flurstücke in das vorgesehene Planungsgebiet erkannt hat.

Dass die genaue Trassenführung noch nicht feststand, ist ebenfalls ohne Bedeutung. Für die Festlegung eines Planungsgebiets, das erst die Planung selbst sichern soll, muss die Linienführung der Bundesfernstraße (§ 16 Abs. 2 FStrG) noch nicht feststehen (s. Nr. 2 Abs. 2 S. 2 PlaGeR; vgl. auch Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes v. 25.10.1960, BT-Drucks. 3/2159, 10).

dd) Bei der gebotenen Abklärung der baurechtlichen Situation musste es sich den mit der Stellungnahme betrauten Bediensteten der Beklagten aufdrängen, dass die Klägerin Gefahr lief, hohe Investitionen zu tätigen, die durch den absehbaren Eintritt der Veränderungssperre nutzlos zu werden drohten, da die Baugenehmigung die Verlässlichkeitsgrundlage für kostspielige Aufwendungen darstellte (BGH, Urt. v. 9.10.2003 - III ZR 414/02, BGHReport 2004, 101 = MDR 2004, 212 = NVwZ 2004, 638 [638]). Weil die Baugenehmigung seinerzeit jüngeren Datums und mit der Festlegung des Planungsgebiets alsbald zu rechnen war, konnten die Mitarbeiter der Beklagten auch nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen, dass die Vorhaben der Klägerin nicht mehr unter die bevorstehende Veränderungssperre fallen würden, weil die Baumaßnahmen bereits begonnen sein würden (§ 9a Abs. 1 S. 2 FStrG). Dem drohenden Schaden ließ sich durch einen Hinweis auf die mögliche Festlegung des Planungsgebiets und die in diesem Fall eintretende Veränderungssperre begegnen. Ein solcher Hinweis war ohne Schwierigkeiten zeitgleich mit der Abgabe der Stellungnahme ggü. dem Autobahnamt zu erteilen, zumal ausweislich des Schreibens der Beklagten v. 26.4.1995 nur für vier Flurstücke Baugenehmigungen vorlagen. Ohne Belang ist, ob im Verhältnis zur Klägerin die Bauaufsichtsbehörde und in Beziehung zum Autobahnamt das Stadtplanungsamt der Beklagten zuständig war. Die Bediensteten dieser Organisationseinheit hätten jedenfalls die für die Bauaufsicht zuständigen Mitarbeiter der Beklagten zur Unterrichtung der Klägerin veranlassen müssen (BGH, Urt. v. 11.5.1989 - III ZR 88/87, MDR 1990, 31 = NJW 1990, 245 [246 f.]; v. 7.12.1995 - III ZR 141/94, MDR 1996, 1017 = WM 1996, 1015 [1018 f.]).

ee) (1) Der Hinweis hätte der Klägerin nicht erst am 26.4.1995, dem Datum der Erklärung ggü. dem Autobahnamt, sondern spätestens am 10.3.1995 erteilt werden müssen. Den Bediensteten der Beklagten oblag es, die Klägerin in einem Zug mit der Stellungnahme zu der beabsichtigten Festlegung des Planungsgebiets zu unterrichten. Das Autobahnamt hatte der Beklagten hierfür mit dem Schreiben v. 2.2.1995 Zeit bis zum 10.3.1995 gegeben. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass diese Frist unangemessen kurz war. Die pflichtwidrige Verzögerung, mit der die Beklagte die angeforderte Stellungnahme abgab, kann nicht zu Lasten der Klägerin gehen.

(2) Entgegen der Ansicht der Klägerin hätte ein Hinweis auf die Überlegungen zum Autobahnbau jedoch nicht bereits bei Erteilung der Baugenehmigung oder gar schon zusammen mit dem Bauvorbescheid gegeben werden müssen. Es ist nicht vorgetragen, dass sich die Absichten der für den Autobahnbau zuständigen Stellen bereits vor der Anhörung der Beklagten nach § 9a Abs. 3 S. 2 FStrG für diese erkennbar inhaltlich, örtlich und zeitlich so verdichtet hatten, dass im Bereich der fraglichen Flurstücke ernsthaft mit einer alsbaldigen Veränderungssperre gerechnet werden musste, durch die die Realisierung genehmigter Bauvorhaben verhindert werden würde.

(a) Insbesondere hilft der Klägerin der von ihr insoweit in Bezug genommene Bebauungsplan Nr. 74 aus dem Jahr 1993 nicht weiter. Er enthält hinsichtlich der Autobahnplanung für das Gebiet, in dem die klägerischen Flurstücke liegen, den Hinweis, dass konkrete Ausbaupläne noch nicht vorlägen, weil der Trassenverlauf der Autobahn Sachsen-Böhmen noch abzuwarten sei.

(b) Die Klägerin macht weiter geltend, es sei fehlerhaft gewesen, die Bundesrepublik Deutschland nicht an dem Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen. Auch dies ist unbehelflich. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass die Überlegungen der für den Autobahnbau zuständigen Behörde bereits im Zeitpunkt der möglicherweise notwendigen Stellungnahme zu den Bauvorhaben der Klägerin hinsichtlich des Verlaufs und des Umfangs des Planungsgebiets verfestigt waren. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass die Beklagte auf Grund einer Stellungnahme bereits hinreichend sicher mit dem Eintritt der Veränderungssperre für die Parzellen der Klägerin hätte rechnen müssen. Hiergegen sprechen überdies auch die nachfolgenden Erwägungen.

(c) Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Klägerin nach Zugang der Durchschrift des Schreibens des Autobahnamts v. 24.11.1994 an die Verwaltungsgemeinschaft "G." bei der Gemeindeverwaltung G., mithin bei Erteilung der Baugenehmigung v. 6.12.1994 oder sogleich nach Eingang der Bauanzeige am selben Tag, über eine drohende Veränderungssperre zu unterrichten. Aus der Zuschrift geht hervor, dass die Überlegungen des Autobahnamts über die Festlegung eines Planungsgebiets im Stadtgebiet der Beklagten noch nicht die erforderliche Reife dafür erlangt hatten, dass hinreichende Anhaltspunkte für die Betroffenheit der Flurstücke von einer konkret drohenden Veränderungssperre bestanden. Vielmehr gab das Autobahnamt zu erkennen, dass seine Vorüberlegungen zu der Frage der Gestaltung des Zubringers noch nicht abgeschlossen waren. Die Beklagte konnte deshalb noch nicht erkennen, in welchem Maß die Einbeziehung der Grundstücke der Klägerin wahrscheinlich war. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass ihre Grundstücke - für die Beklagte erkennbar - in allen vom Autobahnamt erwogenen Varianten vom Planungsgebiet erfasst sein würden.

(3) Weiterhin musste die Beklagte die Klägerin auch nicht sogleich nach Zugang des Schreibens des Autobahnamts v. 2.2.1995 oder während der laufenden Erarbeitung der Stellungnahme auf die Möglichkeit des Eintritts einer Veränderungssperre hinweisen. Der Beklagten muss eine angemessene Zeit zur sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage zugebilligt werden. Die vom Autobahnamt für die Abgabe der Erklärung zu der beabsichtigten Planungsgebietsausweisung gesetzte Frist bis zum 10.3.1995 war auch nicht so weiträumig, dass die Bediensteten der Beklagten die Unterrichtung der Klägerin in der laufenden Bearbeitung vorzuziehen hatten.

ff) Die hiernach bestehende Unterrichtungspflicht der Beklagten wird nicht durch die in § 9a Abs. 4 FStrG statuierte Pflicht, auf die Festlegung eines Planungsgebiets in den betroffenen Gemeinden hinzuweisen, verdrängt. Diese Vorschrift enthält keine abschließende Regelung über die im Zusammenhang mit der Festlegung von Planungsgebieten bestehenden Informationspflichten der öffentlichen Hand. Eine derartige, die allgemeine Hinweispflicht einschränkende Bestimmung kommt in Betracht, wenn das Gesetz ein besonderes Verfahren bereithält, das die Wahrung der schutzwürdigen Informationsinteressen Dritter gewährleisten soll (BGH, Urt. v. 10.4.2003 - III ZR 38/02, BGHReport 2003, 798 = VIZ 2003, 353 [354]). § 9a Abs. 4 FStrG soll, wie sich aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung ergibt, die schutzwürdigen Informationsbelange der Festlegungsbetroffenen jedoch nicht in einem solchen Umfang wahren, dass ihm ein abschließender Charakter beigelegt werden kann, der den Rückgriff auf die allgemeine Hinweispflicht ausschließt. Die in § 9a Abs. 4 FStrG bestimmte Hinweispflicht betrifft nur die erfolgte, nicht aber die drohende Festlegung eines Planungsgebiets und dient der Unterrichtung aller hiervon betroffenen Eigentümer, mithin auch derjenigen, denen gegenüber bislang keine mit der baulichen Nutzung der Grundstücke zusammenhängenden Pflichten der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast bestanden. § 9a Abs. 4 FStrG ist damit weder geeignet noch dazu bestimmt, Grundstückseigentümer, die auf Grund einer Baugenehmigung über eine Verlässlichkeitsgrundlage für Investitionen verfügen, vor Aufwendungen zu schützen, die infolge einer zunächst drohenden und später eintretenden Veränderungssperre nach § 9a Abs. 3 S. 4 i.V.m. Abs. 1 FStrG nutzlos werden.

c) Da die Notwendigkeit, die Klägerin von der beabsichtigten Festlegung des Planungsgebiets zu unterrichten, bei einer sorgfältigen und im erforderlichen Maß vorausschauenden Führung der Amtsgeschäfte erkennbar war, handelten die Bediensteten der Beklagten fahrlässig. Deren Verschulden ist nicht ausgeschlossen, weil das Berufungsgericht eine Hinweispflicht vor In-Kraft-Treten der Veränderungssperre verneint hat. Zwar trifft einen Beamten i.d.R. kein Verschulden, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Gericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (BGH v. 20.2.1992 - III ZR 193/90, BGHZ 117, 236 [250] = MDR 1992, 583; Urt. v. 6.2.1997 - III ZR 241/95, BGHR BGB § 839 Abs. 1 S. 1, Verschulden 30; v. 21.10.1993 - III ZR 68/92, MDR 1994, 558, Verschulden 24; Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb. 2002, § 839 Rz. 216). Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine allgemeine Richtlinie. Sie gilt u.a. dann nicht, wenn und soweit das Gericht für die Beurteilung des Falles wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (BGH, Urt. v. 6.2.1997 - III ZR 241/95, BGHR BGB § 839 Abs. 1 S. 1, Verschulden 30; v. 21.10.1993 - III ZR 68/92, MDR 1994, 558, Verschulden 24; Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb. 2002, § 839 Rz. 218). Das Berufungsgericht hat bei seinen Erwägungen, mit denen es eine allgemeine Hinweispflicht der Bediensteten der Beklagten verneint hat, den wesentlichen Aspekt außer Acht gelassen, dass in dem Planungsgebiet nach § 9a Abs. 3 FStrG die genaue Trassenführung der vorgesehenen Bundesfernstraße noch nicht feststehen muss (Nr. 2 Abs. 2, S. 2 PlaGeR) und das Planungsgebiet größer als für die spätere Linienführung erforderlich sein kann (Nr. 3 PlaGeR). Dementsprechend werden von der Veränderungssperre nach § 9a Abs. 3 S. 4 i.V.m. Abs. 1 FStrG vielfach auch solche Grundstücke erfasst, die von der späteren Straßenführung nicht berührt werden. Es war deshalb für die Hinweispflicht der Bediensteten der Beklagten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unmaßgeblich, dass zum Zeitpunkt der Anhörung der Beklagten durch das Autobahnamt noch nicht feststand, dass die Trasse über die Grundstücke der Klägerin führen werde.

d) Der Klägerin entstand infolge der unterlassenen, spätestens jedoch bis zum 10.3.1995 geschuldeten Unterrichtung ein Schaden. Die Klägerin hätte weitere Aufwendungen im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen unterlassen, wenn sie rechtzeitig auf die vorgesehene Festlegung des Planungsgebiets hingewiesen worden wäre. Das LG hat festgestellt, dass die Klägerin bei einem Hinweis "spätestens mit Zugang der Schreiben (des Autobahnamts) v. 2.2.1995 und 19.4.1995" von weiteren Geldausgaben abgesehen hätte. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Das Berufungsgericht, das nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verfahren ist, hat keine abweichenden Feststellungen getroffen.

e) Die Schadensersatzforderung ist nicht verjährt.

aa) Die Verjährungsfrist beginnt nach dem gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB auf den vorliegenden Fall noch anzuwendenden § 852 Abs. 1 BGB a.F., sobald der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Bei einem Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB kann die Verjährung erst beginnen, wenn der Geschädigte weiß, dass die in Rede stehende Amtshandlung widerrechtlich und schuldhaft und deshalb eine zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung war. Dabei genügt im Allgemeinen, dass der Verletzte die tatsächlichen Umstände kennt, die eine schuldhafte Amtspflichtverletzung als nahe liegend, eine Amtshaftungsklage - sei es auch nur als Feststellungsklage - mithin als so aussichtsreich erscheinen lassen, dass dem Verletzten die Erhebung der Klage zugemutet werden kann (BGH v. 14.3.2002 - III ZR 302/00, BGHZ 150, 172 [186] = BGHReport 2002, 454 = GesR 2002, 62; v. 16.9.2004 - III ZR 346/03, GesR 2004, 515 = BGHReport 2005, 23 = MDR 2005, 213 = NJW 2005, 429 [433]; Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb. 2002, § 839 Rz. 388). Der hier bestehende Amtshaftungsanspruch gründet sich in tatsächlicher Hinsicht auf die Anhörung der Beklagten durch das Autobahnamt gem. § 9a Abs. 3 S. 2 FStrG, auf Grund deren ihre Bediensteten von der konkreten Absicht erfuhren, alsbald ein Planungsgebiet mit der Folge der Veränderungssperre festzulegen. Die Kenntnis dieses Umstandes war für die Erhebung einer aussichtsreichen (Feststellungs-)Klage erforderlich.

bb) Die Klägerin hat behauptet, diese Tatsache erst im November 1999 durch Einsicht in die zwischen dem Autobahnamt und der Beklagten gewechselten Schreiben v. 19.4., 26.4.und 30.11.1995 erfahren zu haben. Die für die tatsächlichen Voraussetzungen der Verjährung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat dies zwar bestritten und sich zum Nachweis hierfür auf den Inhalt des Schreibens der Architekten der Klägerin v. 23.1.1997 und des Schriftsatzes ihrer Anwälte v. 6.1.1998 berufen. Ferner hat sie geltend gemacht, die Klägerin habe bereits Anfang 1997 Schadensersatz verlangt.

Die von der Beklagten herangezogenen Schriftstücke lassen jedoch, wie das LG in im Ergebnis rechtsfehlerfreier und vom Berufungsgericht nicht korrigierter tatrichterlicher Würdigung festgestellt hat, nicht erkennen, dass der Klägerin die hier maßgebende Tatsache bekannt war. Sie deuten vielmehr auf das Gegenteil hin. Der Architekt der Klägerin mutmaßte in seinem Schreiben, dass die Beklagte "im Zuge des Genehmigungsverfahrens offensichtlich die Stellungnahme des Autobahnamts nicht eingeholt hat oder aber das Autobahnamt zum seinerzeitigen Zeitpunkt die Situation nicht erkannt hat". Die Rechtsanwälte der Klägerin erhoben ggü. der Beklagten nicht den Vorwurf, ihre Bediensteten hätten ihre Mandantin amtspflichtwidrig geschädigt, und machten keine entsprechenden tatsächlichen Umstände geltend. Vielmehr verwiesen sie auf die prekäre wirtschaftliche Lage der Klägerin und äußerten, ohne sich auf weitere Tatsachen zu stützen, die Ansicht, die Beklagte stehe insoweit "in der Pflicht". Sie sahen die Beklagte überdies nicht zum Ausgleich von Verlusten der Klägerin verpflichtet, wie es die Folge eines Amtspflichtverletzung wäre, sondern regten lediglich an, ein zinsloses Darlehen oder eine Bürgschaft zu gewähren.

Schließlich kann die Beklagte auch nichts für sie Günstiges aus der von ihr behaupteten Tatsache herleiten, dass die Klägerin bereits Anfang 1997 Schadensersatzansprüche geltend machte. Für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ist es unmaßgeblich, ab wann die Klägerin der Rechtsauffassung war, einen Schadensersatzanspruch zu haben. Der Beginn der Verjährung hängt nicht von Beurteilung der Rechtslage durch den Geschädigten, sondern allein von der Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen ab. Deshalb ist es grundsätzlich unerheblich, wenn der Verletzte aus diesen nicht die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH v. 16.9.2004 - III ZR 346/03, GesR 2004, 515 = BGHReport 2005, 23 = MDR 2005, 213 = NJW 2005, 429 [433]; Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb. 2002, § 839 Rz. 388) und es unterlässt, den Amtshaftungsanspruch zu verfolgen. Dies gilt spiegelbildlich im umgekehrten Fall, dass der Geschädigte eine Schadensersatzforderung voreilig erhebt, ohne die sie rechtlich tragenden Tatsachen zu kennen.

cc) Da der Lauf der Verjährungsfrist erst im November 1999 begann, hat die Klageerhebung im Jahr 2001 - ungeachtet des zum 15.3.2000 erklärten Verzichts der Beklagten auf die Einrede des § 222 Abs. 1 BGB a.F. - verhindert, dass die Ansprüche der Klägerin verjährten.

2. Der Senat kann selbst abschließend über die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Grundurteils entscheiden, da die Sache hinsichtlich des Anspruchsgrundes entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ein Grundurteil darf ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (st.Rspr. des BGH, z.B.: BGH, Urt. v. 11.11.2004 - III ZR 200/03, juris Dok.-Nr. KORE312352004, Rz. 34; Urt. v. 2.10.2000 - II ZR 54/99, NJW 2001, 224 [225]; v. 16.1.1991 - VIII ZR 14/90, MDR 1991, 767 = NJW-RR 1991, 599 [600], m.w.N.). Die Vorinstanzen haben die für das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach erforderlichen Tatsachenfeststellungen getroffen. Es ist wenigstens wahrscheinlich, dass der Klägerin nach Durchführung des Betragsverfahrens zumindest ein Forderungsrest bleibt.

a) Die hier nicht abgehandelten Punkte können diesem Verfahren überlassen bleiben. Insbesondere gilt Folgendes:

aa) Die Revisionsrüge, es müsse für den Erlass eines Grundurteils für jeden Teilanspruch feststehen, dass er dem Grunde nach besteht, ist unbegründet. Vielmehr kann dem Betragsverfahren die Feststellung vorbehalten bleiben, ob und in welchem Umfang die Einzelnen von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen von dem Schadensersatzanspruch erfasst sind. Dabei kann auf sich beruhen, ob Einzelne hierbei zu beachtende Voraussetzungen im materiell-rechtlichen Sinn dem Anspruchsgrund zuzuordnen sind. § 304 ZPO entspringt prozesswirtschaftlichen Erwägungen, so dass dogmatische Gesichtspunkte bei der Auslegung der Vorschrift in den Hintergrund treten (BGH v. 12.7.1989 - VIII ZR 286/88, BGHZ 108, 256 [259] = MDR 1989, 1096, m.w.N.). So darf bei einer einheitlichen, aus mehreren Einzelposten zusammengesetzten Schadensersatzforderung die Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach festgestellt und dem Betragsverfahren die Prüfung vorbehalten werden, ob und inwieweit einzelne Schadenspositionen auf die schadenstiftende Handlung zurückzuführen sind (BGH v. 12.7.1989 - VIII ZR 286/88, BGHZ 108, 256 [259] = MDR 1989, 1096; Urt. v. 4.12.1997 - IX ZR 247/96, MDR 1998, 400 = BGHR ZPO § 304 Abs. 1 Anspruchsmehrheit 5; v. 5.3.1993 - V ZR 87/91, MDR 1993, 537, Voraussetzungen 3). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor, da die jeweiligen Schadensposten als unselbständige Positionen auf derselben tatsächlichen und rechtlichen Grundlage - der Amtspflichtverletzung der Beklagten und den nachfolgend getätigten Aufwendungen der Klägerin zur Fortführung der Baumaßnahme - geltend gemacht werden und derselben Schadensart zuzurechnen sind.

bb) Ebenso durfte es das Berufungsgericht dem Betragsverfahren überlassen, ob und in welchem Maß der von der Beklagten erhobene Einwand des § 254 BGB begründet ist. Dem Betragsverfahren kann die Prüfung des Mitverschuldens vorbehalten werden, wenn es nur geeignet ist, zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung des Anspruchs zu führen (BGH v. 31.1.1990 - VIII ZR 314/88, BGHZ 110, 196 [202] = MDR 1990, 619; v. 25.3.1980 - VI ZR 61/79, BGHZ 76, 397 [400] = MDR 1980, 663). Dies ist hier der Fall, da nicht erkennbar ist, dass ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin, sofern es sich überhaupt auf alle Schadenspositionen erstrecken sollte, so gewichtig wäre, dass eine Haftung der Beklagten vollständig entfallen könnte.

cc) Dem Betragsverfahren gleichfalls vorbehalten bleibt die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang Einzelne der von der Klägerin geltend gemachten Positionen bereits von der ihr gewährten Entschädigung erfasst sind. Der Senat hat entschieden, dass ein Grundurteil ergehen kann, wenn der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 S. 2 BGB) zurückgreifen kann, jedoch feststeht, dass diese den Schaden nicht voll ausgleicht (BGH, Urt. v. 10.5.1976 - III ZR 90/74, WM 1976, 873 [874]; so auch Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 304 Rz. 18; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 304 Rz. 14, m.w.N.). Gleiches muss gelten, wenn der Geschädigte eine Enteignungsentschädigung erhalten hat, die aber den geltend gemachten Schaden nicht abdeckt. Dies ist hier der Fall, da von der Entschädigung ausweislich des Bescheides des Regierungspräsidiums Dresden v. 7.11.2003 Aufwendungen, die nach dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre getätigt wurden, ausgenommen sind.

b) Das Grundurteil war nicht auf den Zahlungsantrag der Klägerin zu beschränken. Es erfasst auch den Klageantrag zu 2, mit dem die Feststellung begehrt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der Forderung eines Gerüstbauunternehmens i.H.v. 5.729,33 EUR freizustellen. Zwar kommt i.d.R. bei einem Feststellungsantrag ein Grundurteil nicht in Betracht, weil es meist an einem Streit über Grund und Betrag fehlt, wie es gem. § 304 Abs. 1 ZPO Voraussetzung für den Erlass eines Urteils über den Grund ist. Feststellungsklagen haben jedoch dann eine nach Grund und Betrag streitige Verpflichtung zum Gegenstand, wenn - wie hier - der Feststellungsantrag auf eine Forderung in bestimmter Höhe gerichtet ist, so dass die Klage auch zu einem Ausspruch über die Höhe des Anspruchs führen soll. In einem solchen Fall ist die Feststellungsklage in einer Weise beziffert, dass ein Grundurteil seinen Zweck erfüllen kann (BGH, Urt. v. 9.6.1994 - IX ZR 125/93, BGHZ 126, 217 ff. = BRAK 1995, 129 = MDR 1995, 419 = NJW 1994, 3295 [3296]; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 304 Rz. 5; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 304 Rz. 3).

c) Eine Teilabweisung der Klage war nicht geboten, obgleich der Senat von einem späteren Zeitpunkt, zu dem die Bediensteten der Beklagten verpflichtet waren, die Klägerin zu unterrichten, als das LG ausgeht. Der abweichende Zeitpunkt hat nur insoweit Auswirkungen, als Einzelne von der Klägerin ersetzt verlangte Positionen möglicherweise nicht auf die den Bediensteten der Beklagten unterlaufene Amtspflichtverletzung zurückzuführen sein werden. Die Prüfung der Kausalität zwischen dieser und den geltend gemachten Schadensposten kann jedoch dem Betragsverfahren überlassen bleiben (s. oben Buchstaben a aa).

Eine Teilabweisung für Aufwendungen, die vor dem Stichtag veranlasst wurden, wäre auch rechtlich nicht möglich. Ein Grund- und Teilurteil, durch das ein Teil der Klageforderung abgewiesen wird, darf nur ergehen, wenn jeweils ein quantitativer, zahlenmäßig oder auf sonstige Weise bestimmter Teil des - teilbaren - Streitgegenstandes dem abschließend beschiedenen Teil des Klageanspruchs und der Zwischenentscheidung über den Grund zugeordnet werden kann (BGH v. 12.7.1989 - VIII ZR 286/88, BGHZ 108, 256 [260] = MDR 1989, 1096; Urt. v. 8.6.1988 - VIII ZR 105/87, MDR 1988, 1053 = WM 1988,1500 [1502]). Andernfalls bliebe ungewiss, in welchem Umfang über den Klageanspruch rechtskräftig entschieden ist und in welcher Höhe er - als dem Grunde nach gerechtfertigt - noch anhängig ist. Macht der Kläger einen Zahlungsanspruch geltend, der sich, wie hier, aus mehreren bezifferten Einzelposten zusammensetzt und teilt das Gericht das Klagebegehren lediglich nach Zeitabschnitten auf, so lässt sich sowohl eine teilweise Klageabweisung als auch eine Entscheidung zum Grund nur dann ausreichend individualisieren, wenn die geltend gemachten Einzelposten entweder im Urteil oder wenigstens im Parteivorbringen bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet sind (BGH, Urt. v. 8.6.1988 - VIII ZR 105/87, MDR 1988, 1053 = WM 1988,1500 [1502]). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Weder das Berufungsurteil noch das des LG lassen eine Zuordnung aller Schadenspositionen zu den hier maßgebenden Zeitabschnitten zu. Auch den vom LG in Bezug genommenen Schriftsätzen v. 28.9.2001 und 25.3.2002 ist eine Aufteilung der Einzelposten nach Zeitabschnitten nicht vollständig zu entnehmen. Insbesondere sind in dieser Weise die Architektenkosten und die Vorfälligkeitsentschädigung für die zur Finanzierung der Baumaßnahme aufgenommenen Darlehen nicht zuzuordnen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1335935

BGHR 2005, 832

BauR 2005, 1443

NVwZ-RR 2006, 634

IBR 2005, 348

ZAP 2005, 763

ZfIR 2005, 588

DÖV 2005, 924

NJ 2005, 499

VersR 2006, 76

BayVBl. 2006, 162

DVBl. 2005, 1060

GV/RP 2006, 171

GuT 2005, 124

UPR 2005, 302

FuBW 2006, 66

FuHe 2006, 80

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