Leitsatz (amtlich)

a) Die Haftung für Behandlungsfehler eines Notarztes im Rettungsdiensteinsatz richtet sich in Bayern auch unter Geltung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes v. 10.8.1990 (GVBl. S. 282) und vor In-Kraft-Treten des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes v. 23.7.1997 (BGBl. I, 1520) nach Amtshaftungsgrundsätzen (Fortführung von BGH v. 9.1.2003 - III ZR 217/01, BGHZ 153, 268 ff. = MDR 2003, 509 = BGHReport 2003, 321 = GesR 2003, 201).

b) Passiv legitimiert für einen Amtshaftungsanspruch ist in diesen Fällen der Rettungszweckverband.

 

Normenkette

GG Art. 34 S. 1; BGB § 839 Abs. 1; BayRDG Art. 18 Abs. 1, 3, Art. 19 Abs. 1 F.: 10.8.1990

 

Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 31.07.2003; Aktenzeichen 1 U 4449/02)

LG München II

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des OLG München v. 31.7.2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger wurde am 9.12.1995 Opfer eines Verkehrsunfalls, bei dem er schwere Verletzungen erlitt. Er war nicht gesetzlich krankenversichert. Der Beklagte zu 2) behandelte den Kläger als zum Rettungsdienst eingeteilter Notarzt am Unfallort und während des Transports in das Krankenhaus M. Im Zuge der Behandlung intubierte der Beklagte zu 2) den Kläger. Bei der Notfallbehandlung im Krankenhaus wurde der Tubus in der Speise- statt in der Luftröhre des Klägers vorgefunden. Er erlitt als Folge einer Sauerstoffunterversorgung einen irreversiblen Hirnschaden und liegt seit dem Unfalltag im Wachkoma.

Der Beklagte zu 3) bildet zusammen mit zwei weiteren Landkreisen einen Rettungszweckverband als Körperschaft öffentlichen Rechts. Die Durchführung des Rettungsdienstes war dem Bayerischen Roten Kreuz übertragen.

Der Beklagte zu 2) war an dem Krankenhaus des Beklagten zu 3) als Assistenzarzt angestellt. In dem Arbeitsvertrag war vereinbart, dass zu den Dienstaufgaben des Beklagten zu 2) auch die Teilnahme am Notarztdienst gehörte.

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2) habe den Tubus falsch platziert oder es zumindest versäumt, dessen Lage rechtzeitig und sorgfältig auf eine Dislokation hin zu überprüfen. Der Hirnschaden sei hierauf zurückzuführen. Er verlangt materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das LG hat den Klageanspruch gegen die Beklagten zu 2) und 3) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Beklagte zu 2) hafte für eine etwaige Fehlbehandlung des Klägers nicht persönlich, da er nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz die ihm als Notarzt obliegenden Aufgaben hoheitlich wahrgenommen habe (Art. 34 S. 1 GG i.V.m. § 839 BGB). Der Beklagte zu 3) sei dem Kläger ggü. nicht verantwortlich, weil den Landkreisen zwar die Notfallrettung als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises obliege, jedoch die Pflichten aus der Durchführung des Rettungsdienstes auf den Rettungszweckverband übergegangen seien.

II.

Die hiergegen gerichteten Beanstandungen der Revision sind unbegründet.

1. Die persönliche Haftung des Beklagten zu 2) scheidet aus, weil auch nach der zum Zeitpunkt der strittigen Behandlung geltenden Rechtslage in Bayern ärztliche Fehler im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes nach Amtshaftungsgrundsätzen gem. § 839 Abs. 1 BGB zu beurteilen sind. Schadensersatzansprüche des Geschädigten richten sich daher gem. Art. 34 S. 1 GG nicht gegen den behandelnden Arzt selbst.

a) Der Senat hat bereits für das Bayerische Gesetz über den Rettungsdienst v. 11.1.1974 (GVBl. S. 1; BayRDG 1974) und das Bayerische Rettungsdienstgesetz i.d.F. der Bekanntmachung v. 8.1.1998 (GVBl. S. 9; BayRDG 1998) entschieden, dass der Rettungsdienst in Bayern öffentlich-rechtlich organisiert ist mit der Folge, dass die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Aufgaben sowohl im Ganzen wie im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen ist (zum BayRDG 1974: BGH v. 12.11.1992 - III ZR 178/91, BGHZ 120, 184 [187 f.] = MDR 1993, 321; zustimmend OLG München v. 14.6.2002 - 23 U 5512/01, OLGReport München 2002, 472 = VersR 2003, 68 [69]; Gitter, JZ 1993, 906 ff.; Fehn/Lechleuthner, MedR 2000, 114 [118]; zum BayRDG 1998: BGH v. 9.1.2003 - III ZR 217/01, BGHZ 153, 268 [270 ff.] = MDR 2003, 509 = BGHReport 2003, 321 = GesR 2003, 201; zustimmend BayObLG BayVBl. 2003, 605 [606 f.]; Petry, GesR 2003, 204 ff.; ebenso OLG München v. 14.6.2002 - 23 U 5512/01, OLGReport München 2002, 472 = VersR 2003, 68 [69]; i.E. auch Lippert, VersR 2004, 839 [841]; allgemein zum öffentlichen Rettungsdienst z.B. Hausner, MedR 1994, 435 [436 f.]; Fehn/Selen, Rechtshandbuch für Feuerwehr und Rettungsdienst, 2. Aufl., 2003, S. 197 f., 200). Für die Rechtslage nach der 1995 maßgebenden Fassung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes v. 10.8.1990 (GVBl. S. 282; BayRD 1990) gilt nichts anderes (so auch OLG München v. 14.6.2002 - 23 U 5512/01, OLGReport München 2002, 472 = VersR 2003, 68 [69]). Die Erwägungen des Senats in den vorgenannten Entscheidungen treffen in weiten Teilen auch insoweit zu.

aa) Nach Art. 18 Abs. 1 S. 1 BayRDG 1990 (inhaltsgleich: Art. 18 Abs. 1 S. 1 BayRDG 1998) haben die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden den Rettungsdienst flächendeckend sicherzustellen. Es handelt sich um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises (Art. 18 Abs. 1 S. 2 BayRDG 1990 und 1998). Es werden durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern die Rettungsdienstbereiche und die Standorte der Rettungsleitstellen festgesetzt (Art. 18 Abs. 2 BayRDG 1990 und 1998). Die zu einem Rettungsdienstbereich gehörenden Landkreise und kreisfreien Gemeinden bilden einen Rettungszweckverband (Art. 18 Abs. 3 S. 1 BayRDG 1990 und 1998), auf den das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (BayKommZG) v. 12.7.1966 (GVBl. S. 218) - für den hier maßgebenden Zeitpunkt i.d.F. der Bekanntmachung v. 20.6.1994 (GVBl. S. 555) - anwendbar ist (vgl. Art. 18 Abs. 3 S. 2 BayRDG 1990 und 1998). Nach Art. 2 Abs. 3 S. 1 BayKommZG sind die Zweckverbände Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie haben Satzungs- und Verordnungsrecht (Art. 22 Abs. 2 BayKommZG), die Berechtigung, Verwaltungsakte zu erlassen (Art. 52 BayKommZG), und die Dienstherrenfähigkeit (Art. 23 Abs. 1, Art. 38 BayKommZG). Sie unterliegen dem öffentlichen Kommunalrecht (Art. 26 Abs. 1 BayKommZG) und unterstehen der staatlichen Aufsicht (Art. 49 Abs. 1 S. 1 BayKommZG). Der Rettungszweckverband überträgt die Durchführung des Rettungsdienstes i.d.R. anderen Organisationen (Art. 19 Abs. 1 S. 1 BayRDG 1990 und 1998), verrichtet ihn in Ausnahmefällen aber auch selbst (Art. 19 Abs. 1 S. 2 BayRDG 1990 und 1998). Das Rechtsverhältnis zwischen dem Rettungszweckverband und dem mit der Durchführung des Rettungsdienstes betrauten Dritten wird durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt (Art. 19 Abs. 3 S. 1 BayRDG 1990 und 1998), der nach der im hier maßgeblichen Zeitraum gültigen Rechtslage der Genehmigung der Regierung bedurfte (Art. 19 Abs. 3 S. 3 BayRDG 1990). Die für die Durchführung des Rettungsdienstes erforderliche technische Ausrüstung wird zu weiten Teilen vom Freistaat Bayern finanziert (Art. 23 Abs. 1 BayRDG 1990 und 1998). In bestimmten Fällen hatte das Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern die Benutzungsentgelte für die Leistungen des Rettungsdienstes durch Rechtsverordnung festzusetzen (Art. 24 Abs. 4 BayRDG 1990).

Diesem für den öffentlichen Rettungsdienst geltenden Normengefüge (vgl. Regierungsbegründung des Entwurfs des BayRDG 1990v. 15.5.1990, LT-Drucks. 11/16437, S. 18 Nr. 1 zu Art. 18) ist zu entnehmen, dass die Aufgabe des Rettungsdienstes in Bayern auch 1995 nicht mit privatrechtlichen Mitteln, sondern in öffentlich-rechtlichen Formen erfüllt wurde, wenn, wie hier, der öffentliche Rettungsdienst und nicht, was seinerzeit noch zulässig war, eine eigenverantwortlich privat betriebene Notfallrettung zum Einsatz kam.

bb) Dem widerspricht nicht, dass erst mit der am 8.1.1998 bekannt gemachten Neufassung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes für die Notfallrettung ein Verwaltungsmonopol eingerichtet wurde, vgl. Art. 18 Abs. 1 S. 3 BayRDG 1998. Mit dieser Novelle wurde die gesamte Notfallrettung in Bayern einheitlich einem öffentlich-rechtlichen Regime unterworfen (BGH v. 9.1.2003 - III ZR 217/01, BGHZ 153, 268 [272] = MDR 2003, 509 = BGHReport 2003, 321 = GesR 2003, 201). Hieraus lässt sich aber nicht der Rückschluss ziehen, dass die von den Rettungszweckverbänden bzw. den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden wahrgenommene öffentliche Notfallrettung zuvor privatrechtlich ausgeführt wurde. Die Gesetzesänderung hatte zum Zweck, das bislang zulässige konkurrierende Nebeneinander von eigenverantwortlich tätigen privaten Rettungsdiensten und öffentlicher Notfallrettung (Art. 18 ff. BayRDG 1990) zu beseitigen, weil diese Situation zu Unzuträglichkeiten geführt hatte, die die Effizienz des Rettungswesens beeinträchtigt hatten (Regierungsbegründung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes v. 13.6.1997, LT-Drucks. 13/8388, S. 12 Nr. 1.1, S. 13 Nr. 2.1.1). Die Veränderung des Charakters des öffentlichen Notfallrettungswesens ggü. der Rechtslage unter Geltung des Rettungsdienstgesetzes i.d.F. v. 10.8.1990 war hingegen nicht Zweck der Novelle (vgl. zum Anlass und zu den wesentlichen Inhalten der Reform: Regierungsbegründung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes v. 13.6.1997, LT-Drucks. 13/8388, S. 12 Nr. 1 und S. 13 Nr. 2). Dementsprechend sind die Bestimmungen in Art. 18 ff. BayRDG, die die Organisation des öffentlichen Rettungsdienstes regeln, durch das Änderungsgesetz weitgehend unangetastet geblieben (vgl. die Darstellung der einzelnen Regelungen unter aa).

cc) Die Einordnung der rettungsdienstlichen Tätigkeit als Ausübung eines öffentlichen Amts i.S.v. Art. 34 S. 1 GG und § 839 Abs. 1 BGB wird entgegen der Ansicht der Revision nicht dadurch infrage gestellt, dass nach Art. 19 Abs. 1 S. 1 BayRDG 1990 der Rettungszweckverband die Durchführung des Rettungsdienstes im Regelfall auf Hilfsorganisationen zu übertragen hat und es sich bei den unter Nrn. 1 bis 5 aufgeführten Organisationen überwiegend um juristische Personen des Privatrechts handelt (BGH v. 9.1.2003 - III ZR 217/01, BGHZ 153, 268 [272] = MDR 2003, 509 = BGHReport 2003, 321 = GesR 2003, 201; zum inhaltsgleichen Art. 19 Abs. 1 S. 1 BayRDG 1998; a.A. Oehler/Schulz/Schnelzer, Rettungsdienst in Bayern, 2. Aufl., Stand Januar 1999, Art. 19 Anm. 1.1, Art. 24 Anm. 2.2, 2.4; vgl. auch Bloch, NJW 1993, 1513 [1514 f.]; Conrad/Regorz, Gesetz über die Notfallrettung und den Krankentransport für Schleswig-Holstein, 1996, § 6 Anm. 3) und auch das Bayerische Rote Kreuz (Art. 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayRDG 1990) zwar seit 1945, bestätigt durch Gesetz v. 16.7.1986 (GVBl. S. 134), formell den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft hat, dieses Gesetz ihm aber keine hoheitlichen Befugnisse einräumt (BayVerfGH BayVBl 1992, 12 [149, m.w.N.; Regierungsbegründung des Entwurfs über die Rechtsstellung des Bayerischen Roten Kreuzes v. 22.4.1986, LT-Drucks. 10/10002, 4 Nr. 2.1.1 und 2.3.1; Regierungsbegründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung des Bayerischen Roten Kreuzes v. 5.7.1999, LT-Drucks. 14/1451, 3 zu A; vgl. auch Bloch, NJW 1993, 1513 [1515]). Auch Privatpersonen können, insb. durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, mit der Wahrnehmung einzelner hoheitlicher Aufgaben betraut werden. Dies hat zur Folge, dass für ein Fehlverhalten dieser Personen die Grundsätze der Amtshaftung gelten. So liegt es hier. Das der Übertragung des Rettungsdienstes auf die einzelnen Organisationen zu Grunde liegende Rechtsverhältnis wird gem. Art. 19 Abs. 3 S. 1 BayRDG 1990 durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag bestimmt (vgl. BGH v. 9.1.2003 - III ZR 217/01, BGHZ 153, 268 [272 f.] = MDR 2003, 509 = BGHReport 2003, 321 = GesR 2003, 201, m.w. Einzelheiten).

dd) Stellt sich die Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe als hoheitliche Betätigung dar, so sind die Rechtsbeziehungen, die bei Ausübung der Tätigkeit ggü. den Leistungsempfängern entstehen, grundsätzlich gleichfalls als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren (BGH v. 9.1.2003 - III ZR 217/01, BGHZ 153, 268 [274] = MDR 2003, 509 = BGHReport 2003, 321 = GesR 2003, 201). Dafür, dass im Anwendungsbereich des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes v. 10.8.1990 etwas Abweichendes gelten könnte, gibt es keinen durchgreifenden Anhaltspunkt. Wie der Senat (BGH v. 9.1.2003 - III ZR 217/01, BGHZ 153, 268 [274] = MDR 2003, 509 = BGHReport 2003, 321 = GesR 2003, 201) zu Art. 24 Abs. 1 S. 1 BayRDG 1998, dessen Inhalt mit der entsprechenden Vorschrift der hier maßgeblichen Gesetzesfassung von 1990 identisch ist, ausgeführt hat, lässt insb. der Umstand, dass die Durchführenden des Rettungsdienstes ein "Benutzungsentgelt" und keine Verwaltungsgebühren für ihre Leistungen erheben, keinen Rückschluss auf einen privatrechtlichen Charakter der Rechtsbeziehungen zum Notfallpatienten zu. Für das hier anwendbare Rettungsdienstgesetz aus dem Jahr 1990 kommt als weiterer Gesichtspunkt, der für die hoheitliche Verfassung des Rettungswesens spricht, hinzu, dass nach Art. 24 Abs. 4 S. 1 BayRDG 1990 das Wirtschafts- und Verkehrsministerium die Höhe der Entgelte unter bestimmten Voraussetzungen im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung festsetzen konnte.

b) Dem öffentlich-rechtlichen Charakter der Durchführung rettungsdienstlicher Aufgaben sowohl im Ganzen wie im Einzelfall entspricht es, dass auch die ärztliche Tätigkeit im Rahmen eines rettungsdienstlichen Einsatzes als Ausübung eines öffentlichen Amtes zu beurteilen ist (BGH v. 9.1.2003 - III ZR 217/01, BGHZ 153, 268 [274] = MDR 2003, 509 = BGHReport 2003, 321 = GesR 2003, 201; Petry, GesR 2003, 204 ff.; i.E. ebenso Fehn/Lechleuthner, MedR 2000, 114 [116 f.]; Hausner, MedR 1994, 435 [436 f.]). Dies gilt für privat und gesetzlich krankenversicherte Patienten gleichermaßen. An seiner älteren Rechtsprechung, nach der die Tätigkeit des Notarztes im Verhältnis zum Notfallpatienten auch dann auf einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis gründet, wenn in dem betreffenden Bundesland der Rettungsdienst öffentlich-rechtlich organisiert ist (BGH, Beschl. v. 26.10.1989 - III ZR 99/88, BGHR § 839 Abs. 1 S. 1 BGB - Notarzt 1 zu dem nordrhein-westfälischen Gesetz über den Rettungsdienst v. 26.11.1974, GV. NW. S. 1481; vgl. auch BGH, Urt. v. 21.3.1991 - III ZR 77/90, MDR 1991, 948 = NJW 1991, 2954 [2955]; Urt. v. 12.11.1992 - III ZR 178/91, BGHZ 120, 184 [189 ff.] = MDR 1993, 321), hält der Senat nicht mehr fest. Dies hat er bereits für die Rechtslage in Bayern unter Geltung des dortigen Rettungsdienstgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung v. 8.1.1998 im Hinblick auf das 2. GKV-Neuordnungsgesetz v. 23.6.1997 (BGBl. I, 1520) (BGH, Urt. v. 9.1.2003 - III ZR 217/01, BGHZ 153, 268 [278] = MDR 2003, 509 = BGHReport 2003, 321 = GesR 2003, 201) entschieden. Er gibt die frühere Rechtsprechung nunmehr auch für die - hier maßgebliche - zuvor geltende Rechtslage auf.

aa) Wie der Senat in seinem vorzitierten Urteil ausgeführt hat, ist der Notarztdienst im Gegensatz zum vertrags- bzw. kassenärztlichen Notfall- oder Bereitschaftsdienst Bestandteil des Rettungsdienstes. Seine Aufgabe ist es, im organisierten Zusammenwirken mit den übrigen Kräften des Rettungsdienstes Notfallpatienten durch für diese Aufgabe besonders qualifizierte Ärzte medizinische Hilfe zukommen zu lassen (BGH, Urt. v. 9.1.2003 - III ZR 217/01, BGHZ 153, 268 [275] = MDR 2003, 509 = BGHReport 2003, 321 = GesR 2003, 201; Urt. v. 12.11.1992 - III ZR 178/91, BGHZ 120, 184 [191 f.] = MDR 1993, 321, m.w.N.; Regierungsbegründung des Entwurfs des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes v. 15.5.1990, LT-Drucks. 11/16437, S. 20 zu Art. 21 Nr. 2). Ein funktionsfähiges Rettungswesen ist ohne die Mitwirkung von Notärzten nicht denkbar (BGH, Urt. v. 12.11.1992 - III ZR 178/91, BGHZ 120, 184 [191 f.] = MDR 1993, 321). Notarzt und die sonstigen am Rettungsdiensteinsatz mitwirkenden Personen bilden eine sachliche Funktionseinheit (BGH, Urt. v. 12.11.1992 - III ZR 178/91, BGHZ 120, 184 [191 f.] = MDR 1993, 321).

Diese funktionale Einheit von Rettungs- und Notarztdienst zeichnet das Bayerische Rettungsdienstgesetz v. 10.8.1990 rechtlich nach. Der Notarztdienst ist im Zweiten Teil des Gesetzes (Art. 21) geregelt. Dieser ist mit "Rettungsdienst" überschrieben. Hieraus ergibt sich, dass der Notarztdienst auch in rechtlicher Hinsicht Bestandteil des Rettungsdienstes ist. Damit korrespondiert, dass der Notarzt in medizinischen Fragen ggü. den übrigen im Rettungsdienst tätigen Personen weisungsbefugt ist (Art. 21 Abs. 2 BayRDG 1990 und 1998). Auch organisationsrechtlich findet die Zugehörigkeit des Notarztdienstes zum Rettungsdienst ihren Niederschlag. Art. 21 Abs. 1 S. 1 BayRDG 1990 (inhaltsgleich: Art. 21 Abs. 1 S. 2 BayRDG 1998) weist es nicht allein der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns zu, die Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst zu gewährleisten. Vielmehr obliegt diese Aufgabe auch den Rettungszweckverbänden. Hiermit soll der Einbeziehung der Ärzte in den Rettungsdienst Rechnung getragen werden (Regierungsbegründung des Entwurfs des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes v. 15.5.1990, LT-Drucks. 11/16437, S. 20 zu Art. 21 Nr. 2; vgl. auch Regierungsbegründung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes v. 13.6.1997, LT-Drucks. 13/8388, S. 17 zu Nr. 19 [Art. 21] Nr. 1).

Da sich der Rettungsdienst rechtlich und funktional aus der Tätigkeit des Notarztes und der übrigen am Rettungseinsatz Beteiligten zusammensetzt, ist es sachgerecht, alle diese Personen einem einheitlichen Haftungsregime zu unterwerfen (BGH, Urt. v. 9.1.2003 - III ZR 217/01, BGHZ 153, 268 [275] = MDR 2003, 509 = BGHReport 2003, 321 = GesR 2003, 201). Diese Sichtweise steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung einer bestimmten hoheitlichen Aufgabe bezieht, als Einheit beurteilt werden muss und es grundsätzlich nicht angeht, die einheitliche Aufgabe in Einzelakte - teils hoheitlicher, teils bürgerlich-rechtlicher Art - aufzuspalten und einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen (BGH, Urt. v. 9.1.2003 - III ZR 217/01, BGHZ 153, 268 [276] = MDR 2003, 509 = BGHReport 2003, 321 = GesR 2003, 201; Beschl. v. 1.8.2002 - III ZR 277/01, BGHReport 2002, 920 = MDR 2002, 1368 = NJW 2002, 3172 [3173], m.w.N.).

bb) Dem widerspricht nicht, dass nach der Rechtsprechung des BSG (BSG v. 27.10.1987 - 6 RKa 60/86, MedR 1988, 106 [107 f. ]; noch zu § 368 Abs. 3, § 368d Abs. 1 S. 2 RVO) zum Zeitpunkt der strittigen Behandlung auch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes gem. § 75 Abs. 1 S. 2 SGB V in der ursprünglichen Fassung vom Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen erfasst war. Aus diesem Verständnis der Regelung folgt entgegen der bislang veröffentlichten Ansicht des Senats (BGH, Beschl. v. 26.10.1989 - III ZR 99/88, BGHR § 839 Abs. 1 S. 1 BGB; Urt. v. 21.3.1991 - III ZR 77/90, MDR 1991, 948 = NJW 1991, 2954 [2955] und Urt. v. 12.11.1992 - III ZR 178/91, BGHZ 120, 184 [189 ff.] = MDR 1993, 321) nicht, dass sich die Haftung des Notarztes für Behandlungsfehler im Rettungsdiensteinsatz auch dann nach dem allgemeinen Vertrags- und Deliktsrecht richtet, wenn der Rettungsdienst durch das betreffende Landesrecht öffentlich-rechtlich organisiert ist.

(1) Mit dem vorerwähnten Urteil hat das BSG (BSG v. 27.10.1987 - 6 RKa 60/86, MedR 1988, 106 [107 f. ]) entschieden, dass die ärztliche Behandlung von Versicherten in Notfällen (vgl. § 368 Abs. 3, § 368d Abs. 1 S. 2 RVO) der kassenärztlichen Versorgung zugeordnet und mithin den hierfür geltenden Vergütungsregelungen unterworfen ist. Weiterhin hat es ausgeführt, dass zur Notfallversorgung im Sinne der Reichsversicherungsordnung auch die ärztliche Tätigkeit im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes gehöre. Hieraus hat das BSG den Schluss gezogen, dass der ärztliche Rettungsdiensteinsatz von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zu honorieren ist.

Dieser Rechtsprechung ist das BVerwG gefolgt und hat, bereits zur Rechtslage nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, angenommen, dass sich Notfälle i.S.d. § 76 Abs. 1 S. 2 SGB V (die Bestimmung entspricht § 368d Abs. 1 S. 2 RVO) nicht auf die Inanspruchnahme des von der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 75 Abs. 1 S. 2 SGB V (a.F.) zu unterhaltenden Notfalldienstes beschränken, sondern auch Leistungen eines Notarztes im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes erfassen (BVerwG v. 23.6.1995 - 8 C 14/93, BVerwGE 99, 10 [13 ff.]). Dementsprechend hat das BVerwG den Gemeinden die Befugnis abgesprochen, für die bei Notfalleinsätzen im Rahmen des Rettungsdienstes erbrachten ärztlichen Behandlungen von Mitgliedern gesetzlicher Krankenkassen auf Grund kommunaler Satzungen (Benutzungs-)Gebühren zu erheben.

Im Anschluss an die Rechtsprechung des BSG hat der Senat ausgesprochen, dass die Versorgung ambulanter Patienten einschließlich der Notfallpatienten bundesrechtlich den niedergelassenen Ärzten zugewiesen (vgl. Art. 74 Nr. 12 GG) und daher der Regelungsbefugnis der Länder entzogen ist. Hieraus hat der Senat gefolgert, dass die Haftung des Arztes für eine fehlerhafte Behandlung im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes - wie bei jeder sonstigen vertragsärztlichen (damals: kassenärztlichen) Tätigkeit auch (vgl. § 76 Abs. 4 SGB V, § 368d Abs. 4 RVO) - zivilrechtlich ausgestaltet ist und zwar auch dann, wenn der Rettungsdienst nach dem jeweils anzuwendenden Landesrecht öffentlich-rechtlich organisiert ist (BGH, Beschl. v. 26.10.1989 - III ZR 99/88, BGHR § 839 Abs. 1 S. 1 BGB).

(2) Hieran hält der Senat nicht mehr fest. Er hat bereits in seinem Urteil v. 9.1.2003 Zweifel ggü. der früheren Rechtsprechung geäußert (BGH v. 9.1.2003 - III ZR 217/01, BGHZ 153, 268 [277] = MDR 2003, 509 = BGHReport 2003, 321 = GesR 2003, 201). Er hat die Problematik jedoch im Hinblick auf die zwischenzeitliche Neuregelung von § 75 Abs. 1 S. 2 SGB V durch das 2. GKV-Neuordnungsgesetz (vgl. auch Antrag der SPD-Fraktion des Deutschen Bundestages v. 13.12.1996, BT-Drucks. 13/6578; Beschluss des 14. Ausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 13/7264, 63) für den seinerzeit zu entscheidenden Fall offen lassen können.

Die in dem Urteil v. 9.1.2003 aufgezeigten Einwände sind nunmehr für die Beurteilung des hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalts tragend. Die in den Entscheidungen des Bundessozial- und des BVerwG angestellten Erwägungen zum Verhältnis zwischen dem (Bundes-)Sozialversicherungsrecht und dem in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallenden Rettungsdienstrecht nehmen im Wesentlichen nur die Frage der ärztlichen Vergütung in den Blick (BGH v. 9.1.2003 - III ZR 217/01, BGHZ 153, 268 [277] = MDR 2003, 509 = BGHReport 2003, 321 = GesR 2003, 201). Das BSG hat lediglich in Bezug auf die Frage, wer für die notärztliche Behandlung leistungspflichtig ist, festgestellt, dass dem Landesgesetzgeber die Befugnis fehlt, die ärztliche Versorgung von Versicherten bei einem Rettungsdiensteinsatz unabhängig vom Recht der sozialen Krankenversicherung zu regeln (BSG v. 27.10.1987 - 6 RKa 60/86, MedR 1988, 106 [108]). Auch das BVerwG hat die aus Art. 74 Nr. 12 GG folgende Kompetenz des Bundes zur Regelung rettungsmedizinischer Behandlungen nur unter dem Aspekt des Entgelts für die dabei erbrachten (not-)ärztlichen Leistungen (BSG v. 27.10.1987 - 6 RKa 60/86, MedR 1988, 106 [112]) erörtert. Die Einbeziehung der notärztlichen Versorgung in den Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen sollte verhindern, dass gesetzlich krankenversicherte Patienten trotz ihres umfassenden Anspruchs auf ärztliche Behandlung gesonderte Vergütungen für rettungsmedizinische Leistungen zu entrichten hatten (vgl. BVerwG v. 23.6.1995 - 8 C 14/93, BVerwGE 99, 10 [13]). Die Anwendung von § 75 Abs. 1 S. 2 SGB V a.F. auf die notärztliche Versorgung sollte damit lediglich für den Teilaspekt des Honorars der Rettungsmediziner eine Lücke im Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung verhindern (BGH v. 9.1.2003 - III ZR 217/01, BGHZ 153, 268 [277] = MDR 2003, 509 = BGHReport 2003, 321 = GesR 2003, 201).

Diese Erwägungen bilden keine tragfähige Grundlage dafür, die rettungsärztliche Behandlung insgesamt - unter Einschluss der Haftung des Notarztes - dem Sozialversicherungsrecht zu unterstellen mit der Folge, dass Art. 34 S. 1 GG i.V.m. § 839 Abs. 1 BGB durch § 76 Abs. 4 SGB V verdrängt werden. Zwischen dem Haftungsregime, dem der behandelnde Arzt unterliegt, und den Regeln, nach denen sich seine Honorierung richtet, besteht keine notwendige Verbindung. Deshalb ist der Rückschluss von der mit Vergütungserwägungen begründeten Anwendbarkeit von § 75 Abs. 1 S. 2 SGB V a.F. auf die zivilrechtliche Haftung des Notarztes gem. § 76 Abs. 4 SGB V nicht zwingend. Vielmehr spricht gegen eine solche Ableitung, dass die notärztliche Versorgung keine typisch vertragsärztliche Leistung (s. Beschl. des 14. Ausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 13/7264, 63; BGH v. 9.1.2003 - III ZR 217/01, BGHZ 153, 268 [278] = MDR 2003, 509 = BGHReport 2003, 321 = GesR 2003, 201), sondern auf Grund ihres untrennbaren Zusammenhangs mit den sonstigen rettungsdienstlichen Maßnahmen Bestandteil des Rettungsdienstes ist. Auch die grundgesetzliche Kompetenzordnung nötigt nicht dazu, das Haftungsregime für den Notarzt dem Sozialversicherungsrecht zu entnehmen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Sozialversicherungsrecht (Art. 74 Nr. 12 GG) erfasst - von Teilaspekten, wie Beitrags- oder Vergütungsfragen, abgesehen - nicht den Rettungsdienst, für dessen Regelung die Landesgesetzgeber zuständig sind (vgl. BSG v. 27.10.1987 - 6 RKa 60/86, MedR 1988, 106 [112]; Bericht der Bundesregierung an den Bundestag über Maßnahmen zur Verbesserung des Rettungswesens v. 12.4.1973, BT-Drucks. 7/489, 1). Dementsprechend hat es das BVerwG in seinem Urteil v. 3.11.1994 (BVerwG v. 3.11.1994 - 3 C 17/92, BVerwGE 97, 79 ff.) für unbedenklich gehalten, dass das Land Berlin die Notfallrettung als Ordnungsaufgabe ausgestaltete.

2. Das Berufungsgericht hat auch die gegen den Beklagten zu 3) gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.

a) Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 3) aus positiver Forderungsverletzung eines Behandlungsvertrages bzw. eines Geschäftsführungsverhältnisses ohne Auftrag i.V.m. § 278 BGB oder aus § 831 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, weil sich die Haftung für einen etwaigen Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) aus den vorgenannten Gründen nach Art. 34 S. 1 GG i.V.m. § 839 Abs. 1 BGB richtet.

b) Für einen Amtshaftungsanspruch wegen einer fehlerhaften Notarztbehandlung ist der Beklagte zu 3) nicht passiv legitimiert. Schuldner einer solchen Forderung ist vielmehr der Rettungszweckverband, für den der Notarzt tätig wurde (so auch OLG München v. 14.6.2002 - 23 U 5512/01, OLGReport München 2002, 472 = VersR 2003, 68 [69]; Lippert, VersR 2004, 839 [841]).

aa) Nach Art. 34 S. 1 GG trifft die Verantwortlichkeit, wenn ein Amtsträger in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amts die ihm einem Dritten ggü. obliegende Amtspflicht verletzt hat, grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht (z.B.: BGHZ 53, 217 [219]; BGH v. 21.4.1983 - III ZR 2/82, BGHZ 87, 202 [204] = MDR 1983, 912; v. 15.1.1987 - III ZR 17/85, BGHZ 99, 326 [330] = MDR 1987, 823; Staudinger/Wurm, 13. Bearb., 2002, § 839 Rz. 54; Bamberger/Roth/Reinert, BGB, § 839 Rz. 104). Es haftet daher im Regelfall die Körperschaft, die den fehlsam handelnden Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit zur Amtsausübung eröffnet hat (BGH v. 15.1.1987 - III ZR 17/85, BGHZ 99, 326 [330] = MDR 1987, 823; Staudinger/Wurm, 13. Bearb., 2002, § 839 Rz. 55 f.; Bamberger/Roth/Reinert, BGB, § 839 Rz. 104). Hiernach wäre eine Haftung des Beklagten zu 3) zwar grundsätzlich in Betracht zu ziehen, da der Beklagte zu 2) dessen Angestellter in einem Kreiskrankenhaus war.

bb) Dieser Grundsatz gilt jedoch dann nicht, wenn der Amtsträger unter Herauslösung aus der Organisation seiner Anstellungskörperschaft von einer anderen Körperschaft zur Ausübung hoheitlicher Tätigkeit eingesetzt wird (BGHZ 53, 217 [219]; BGH v. 21.4.1983 - III ZR 2/82, BGHZ 87, 202 [205] = MDR 1983, 912; v. 15.1.1987 - III ZR 17/85, BGHZ 99, 326 [330] = MDR 1987, 823; Staudinger/Wurm, 13. Bearb., 2002, § 839 Rz. 62). In diesen Fällen haftet für Amtspflichtverletzungen allein die Körperschaft, die den Bediensteten mit der Wahrnehmung der betreffenden Aufgabe betraut und ihn damit zur Mitwirkung bei der Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgabe berufen hat (BGH v. 15.1.1987 - III ZR 17/85, BGHZ 99, 326 [330] = MDR 1987, 823, Staudinger/Wurm, 13. Bearb., 2002, § 839 Rz. 62; vgl. auch BGH, Urt. v. 19.12.1960 - III ZR 194/59, NJW 1961, 969 [970]). Dies kommt namentlich bei Abordnungen (vgl. § 17 BRRG) und Tätigkeiten im Nebenamt, aber auch dann in Betracht, wenn der "abgeordnete" Bedienstete nicht Beamter im statusrechtlichen Sinn ist (Staudinger/Wurm, 13. Bearb., 2002, § 839 Rz. 62).

cc) Eine derartige Konstellation liegt hier vor. Der Beklagte zu 2) war im Rahmen seiner Notarzttätigkeit nicht mehr im Geschäfts- und Wirkungskreis des Beklagten zu 3) beschäftigt. Vielmehr nahm er allein Aufgaben wahr, die auf den Rettungszweckverband als eigenständige Körperschaft öffentlichen Rechts übergegangen waren (Art. 2 Abs. 3 S. 1 BayKommZG).

(1) Zwar oblag es dem Beklagten zu 3) nach Art. 18 Abs. 1 S. 1 BayRDG 1990 als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises, den Rettungsdienst flächendeckend sicherzustellen. Mit der - seinerzeit noch unter Geltung des BayRDG 1974 erfolgten - Errichtung des Rettungszweckverbandes als Körperschaft öffentlichen Rechts im Jahr 1977 hatte sich diese Aufgabe jedoch auf den Verband verlagert. Nach Art. 23 Abs. 1 BayKommZG in der ursprünglichen Fassung (jetzt Art. 22 Abs. 1 BayKommZG) i.V.m. Art. 18 Abs. 1 S. 1 BayRDG 1990 gingen das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, ihre rettungsdienstlichen Aufgaben zu erfüllen und die dazu notwendigen Befugnisse auszuüben, auf den Zweckverband über (vgl. auch § 4 Abs. 3 der Satzung des Rettungszweckverbandes, dem der Beklagte zu 3) angehört). Die Parteien haben nicht vorgetragen, dass nach der Satzung des Rettungszweckverbandes, dem der Beklagte zu 3) angehört, einzelne Befugnisse den Verbandsmitgliedern vorbehalten waren (vgl. Art. 22 Abs. 3 BayKommZG). Damit waren die Organisation und die Durchführung des öffentlichen Rettungsdienstes aus dem dem Beklagten zu 3) obliegenden Pflichtenkreis vollständig ausgeschieden. Dieser wurde anstatt dessen von dem Rettungszweckverband wahrgenommen. Die verbandsangehörigen Kreise waren nur noch mittelbar über ihre mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten ggü. dem Verband mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit dem Rettungsdienst befasst.

Zu den von den Kreisen und kreisfreien Gemeinden auf den Rettungszweckverband übergegangenen Aufgaben gehörten nicht nur die Organisation des Rettungsdienstes und die Sicherung der erforderlichen Infrastruktur, sondern auch dessen Ausführung. Dies ergibt sich aus Art. 19 Abs. 1 S. 2 BayRDG 1990 (Fassung von 1998 ist inhaltsgleich) und Art. 18 Abs. 1 BayRDG 1990. Nach der erstgenannten Bestimmung führen der Rettungszweckverband selbst, seine Mitglieder oder Dritte "die Aufgabe" durch, wenn die in S. 1 dieser Vorschrift genannten Hilfsorganisationen "zur Durchführung des Rettungsdienstes" nicht bereit oder in der Lage sind. In Art. 19 Abs. 1 S. 1 BayRDG 1990 (wie auch BayRDG 1998) ist die Übertragung "der Aufgabe nach Art. 18 Abs. 1" von dem Rettungszweckverband auf die Hilfsorganisationen geregelt. Hieraus wird deutlich, dass das Gesetz der von den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden gemäß Art. 18 Abs. 1 BayRDG 1990 zu erledigenden Aufgabe, den Rettungsdienst sicherzustellen, auch dessen Durchführung in der Praxis zuordnet. Diese Vorstellung bestand auch im Gesetzgebungsverfahren, wie aus der Regierungsbegründung des Gesetzentwurfs des BayRDG 1990v. 15.5.1990 zum "Selbsteintritt" des Rettungszweckverbandes (LT-Drucks. 11/16437, S. 19 zu Art. 19 Nr. 2 Abs. 2 ff.) folgt.

(2) Die Weiterübertragung der rettungsdienstlichen Aufgaben auf eine der in Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 BayRDG 1990 genannten Organisationen lässt die haftungsrechtliche Zuordnung der Tätigkeit des Beklagten zu 2) zu dem Aufgabenkreis des Rettungszweckverbandes nicht entfallen. Ist, wie in Bayern, der Rettungsdienst öffentlich-rechtlich ausgestaltet, ist in den hoheitlichen Aufgabenbereich des Trägers des Rettungsdienstes auch das Personal einer Hilfsorganisation einbezogen, das für diesen nach Maßgabe des Rettungsdienstgesetzes den Rettungsdienst ausführt (z.B.: BGH, Urt. v. 21.3.1991 - III ZR 77/90, MDR 1991, 948 = NJW 1991, 2954 [2954]; Beschl. v. 26.10.1989 - III ZR 99/88, BGHR § 839 Abs. 1 S. 1 BGB; OLG München v. 14.6.2002 - 23 U 5512/01, OLGReport München 2002, 472 = VersR 2003, 68 [69]; OLG Nürnberg NZV 2001, 430; a.A. Oehler/Schulz/Schnelzer, Rettungsdienst in Bayern, 2. Aufl., Stand Januar 1999, Art. 19 Anm. 1.1, Art. 24 Anm. 2.2, 2.4). Nichts anderes kann für den Notarzt gelten.

dd) Entgegen der Ansicht der Revision folgt die Passivlegitimation des Beklagten zu 3) auch nicht aus der Tatsache, dass dieser den Beklagten zu 2) in dem Anstellungsvertrag zur Teilnahme an dem Rettungsdienst verpflichtete. Diese arbeitsvertragliche Verpflichtung wirkte nur im Verhältnis zwischen den beiden Beklagten als Vertragsparteien, konnte jedoch den hoheitlichen Aufgabenkreis des Beklagten zu 3) im Verhältnis zu den Leistungsempfängern des Rettungsdienstes nicht erweitern. Insoweit verblieb es bei dem auf Grund von Art. 22 Abs. 1 BayKommZG eingetretenen vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten auf den Rettungszweckverband. Auch für die vergleichbaren Fälle der beamtenrechtlichen Abordnung wird nicht die Haftung des abordnenden Dienstherrn für Amtspflichtverletzungen, die der abgeordnete Bediensteten im Zuständigkeitsbereich der aufnehmenden Körperschaft begeht, erwogen, wenn der Beamte im Verhältnis zu seiner Anstellungskörperschaft verpflichtet war, seiner Abordnung zuzustimmen.

Die Bedingung in dem Anstellungsvertrag des Beklagten zu 2) sollte lediglich dem Durchführenden des Rettungsdienstes die Erfüllung seiner Aufgaben erleichtern, ohne dass der Beklagte zu 3) in Ausübung von eigenen Obliegenheiten im Rettungswesen handelte. Die in Art. 21 Abs. 1 S. 6 BayRDG 1998 statuierte Pflicht der Mitglieder des Rettungszweckverbandes, darauf hinzuwirken, dass Ärzte kommunaler Krankenhäuser am Rettungsdienst teilnehmen, bestand unter Geltung des hier maßgeblichen Rettungsdienstgesetzes v. 10.8.1990 noch nicht und würde zudem nicht zu Amtspflichten der betreffenden Körperschaft im Zusammenhang mit der Durchführung des Rettungsdienstes führen. Diese Erwägungen werden dadurch gestützt, dass eine Verpflichtung von Krankenhausärzten zur Teilnahme am Rettungsdienst zumindest im Bereich des Bundesangestelltentarifs allgemein üblich ist (vgl. Nr. 3 Abs. 2 SR 2 des einschlägigen BAT; s. auch Lippert, VersR 2004, 839 [840]), und zwar auch für Krankenhäuser, deren Träger keine gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Rettungsdienst haben.

ee) Zutreffend hat das Berufungsgericht der Tatsache, dass das Kreiskrankenhaus des Beklagten zu 3) dem Kläger für die notärztliche Behandlung eine Privatliquidation erstellte, keine Bedeutung beigemessen. Dieser Umstand kann die Passivlegitimation des Beklagten zu 3) für einen Amtshaftungsanspruch des Klägers nicht begründen.

3. Etwaige Ansprüche des Klägers gegen den Rettungszweckverband sind nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. beginnt, sobald der Verletzte von dem Schaden und dem Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Bei einem Anspruch aus § 839 BGB kann die Verjährung erst beginnen, wenn der Geschädigte weiß, dass die in Rede stehende Amtshandlung widerrechtlich und schuldhaft und deshalb eine zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung war. Dabei genügt zwar im Allgemeinen, dass der Verletzte die tatsächlichen Umstände kennt, die eine schuldhafte Amtspflichtverletzung als nahe liegend, eine Amtshaftungsklage mithin als so aussichtsreich erscheinen lassen, dass dem Verletzten die Erhebung der Klage zugemutet werden kann (BGH, Urt. v. 14.3.2002 - III ZR 302/00, BGHZ 150, 172 [186] = BGHReport 2002, 454 = GesR 2002, 62, m.w.N.). Dagegen setzt § 852 Abs. 1 BGB a.F. aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nicht voraus, dass der Geschädigte aus den ihm bekannten Tatsachen auch die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, Urt. v. 14.3.2002 - III ZR 302/00, BGHZ 150, 172 [186] = BGHReport 2002, 454 = GesR 2002, 62). Nach der vorzitierten Entscheidung kann jedoch die Rechtsunkenntnis im Einzelfall bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage den Verjährungsbeginn hinausschieben (vgl. auch BGH, Urt. v. 24.2.1994 - III ZR 76/92, MDR 1994, 1190 = NJW 1994, 3162 [3164], m.w.N.). Dies muss erst recht gelten, wenn sich die Beurteilung der Rechtslage in der höchstrichterlichen Judikatur ändert. Dies ist hier der Fall, weil der Senat erstmals mit diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung aufgibt, nach der vor In-Kraft-Treten des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes die Tätigkeit des Notarztes im Verhältnis zum Notfallpatienten auch dann stets auf einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis gründete, wenn in dem betreffenden Bundesland der Rettungsdienst öffentlich-rechtlich organisiert war (s. oben Nr. 1b).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1241142

BGHZ 2005, 216

NJW 2005, 429

BGHR 2005, 23

EBE/BGH 2004, 340

ArztR 2005, 180

DÖV 2005, 259

DAR 2005, 83

MDR 2005, 213

MedR 2004, 679

MedR 2005, 162

NZS 2005, 202

NZV 2005, 84

VRS 2005, 1

GesR 2004, 515

FSt 2005, 160

JT 2005, 126

JWO-VerbrR 2004, 338

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