(1) Beamte auf Lebenszeit treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreicht haben.

 

(2) 1Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. 2Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden.

 

(3) Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie die nachfolgend festgelegte Altersgrenze erreicht haben:

Beamte des Geburtsjahrgangs Altersgrenze
1947 65 Jahre und 1 Monat
1948 65 Jahre und 2 Monate
1949 65 Jahre und 3 Monate
1950 65 Jahre und 4 Monate
1951 65 Jahre und 5 Monate
1952 65 Jahre und 6 Monate
1953 65 Jahre und 7 Monate
1954 65 Jahre und 8 Monate
1955 65 Jahre und 9 Monate
1956 65 Jahre und 10 Monate
1957 65 Jahre und 11 Monate
1958 66 Jahre
1959 66 Jahre und 2 Monate
1960 66 Jahre und 4 Monate
1961 66 Jahre und 6 Monate
1962 66 Jahre und 8 Monate
1963 66 Jahre und 10 Monate
 

(4) Abweichend von Absatz 1 treten Lehrer an staatlichen Schulen mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres in den Ruhestand, in dem sie die in Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 festgelegte Altersgrenze erreichen.

 

(5) 1Beamte auf Lebenszeit, die sich am 1. Januar 2012

 

1.

in einem Sabbatjahr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (ThürAzVO) vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 279), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99),

 

2.

in einer Beurlaubung nach § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ThürBG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, die sich bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt,

 

3.

in einer Beurlaubung nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 ThürBG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder

 

4.

in einer Altersteilzeit nach § 75 ThürBG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung

befunden haben, treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. 2Soweit bei Lehrern an staatlichen Schulen ein von Satz 1 abweichender Zeitpunkt festgelegt wurde, treten diese zu dem ursprünglich bewilligten Zeitpunkt in den Ruhestand.

 

(6) 1Wenn dringende dienstliche Belange im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erfordern, kann mit dessen Zustimmung der Eintritt in den Ruhestand über die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze hinaus bis zu der in Absatz 2 Satz 1 oder einer nach Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit§ 106 Abs. 1, § 107 Abs. 2 Satz 2 oder § 108 festgesetzten Altersgrenze hinausgeschoben werden. 2Über diese Altersgrenzen hinaus ist ein Hinausschieben für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, höchstens jedoch um insgesamt drei Jahre, zulässig. 3Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. 4Der Beamte kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jederzeit verlangen, in den Ruhestand versetzt zu werden.

 

(7) 1Wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag über die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze hinaus bis zu der in Absatz 2 Satz 1 oder einer nach Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 106 Abs. 1, § 107 Abs. 2 Satz 2 oder § 108 festgesetzten Altersgrenze hinausgeschoben werden. 2Über diese Altersgrenzen hinaus ist ein Hinausschieben für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, höchstens jedoch um drei Jahre, zulässig. 3Der Antrag soll jeweils spätestens sechs Monate vor Erreichen der gesetzlich festgelegten oder der durch das Hinausschieben erreichten Altersgrenze gestellt werden. 4Die Entscheidung trifft die Behörde, die für die Ruhestandsversetzung zuständig ist.

 

(8) Wer die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat, darf nicht zum Beamten ernannt werden.

 

(9) In den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte gelten mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze als dauernd in den Ruhestand versetzt.

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