(1) Besoldung und Versorgung werden durch Gesetz geregelt. Gleiches gilt für die Reise- und Umzugskostenvergütung.

 

(2) Das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium erlässt die für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

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