(1) Polizeivollzugsbeamte

 

1.

des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes treten mit Ablauf des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr,

 

2.

des höheren Polizeivollzugsdienstes treten mit Ablauf des Monats, in dem sie das 64. Lebensjahr

vollenden, in den Ruhestand.

 

(2) Polizeivollzugsbeamte des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie die nachfolgend festgelegte Altersgrenze erreichen:

Beamte des Geburtsjahrgangs Altersgrenze
1952 60 Jahre und 1 Monat
1953 60 Jahre und 2 Monate
1954 60 Jahre und 4 Monate
1955 60 Jahre und 6 Monate
1956 60 Jahre und 8 Monate
1957 60 Jahre und 10 Monate
1958 61 Jahre
1959 61 Jahre und 2 Monate
1960 61 Jahre und 4 Monate
1961 61 Jahre und 6 Monate
1962 61 Jahre und 8 Monate
1963 61 Jahre und 10 Monate
 

(3) Polizeivollzugsbeamte des höheren Polizeivollzugsdienstes, die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie die nachfolgend festgelegte Altersgrenze erreichen:

Beamte des Geburtsjahrgangs Altersgrenze
1952 60 Jahre und 3 Monate
1953 60 Jahre und 6 Monate
1954 60 Jahre und 9 Monate
1955 61 Jahre
1956 61 Jahre und 4 Monate
1957 61 Jahre und 8 Monate
1958 62 Jahre
1959 62 Jahre und 4 Monate
1960 62 Jahre und 8 Monate
1961 63 Jahre
1962 63 Jahre und 4 Monate
1963 63 Jahre und 8 Monate
 

(4) Polizeivollzugsbeamte, die sich am 1. Januar 2012

 

1.

in einem Sabbatjahr nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten vom 1. Juli 2009 (GVBl. S. 636) in der jeweils geltenden Fassung,

 

2.

in einer Beurlaubung nach § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, die sich bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt,

 

3.

in einer Beurlaubung nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder

 

4.

in einer Altersteilzeit nach § 75 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung

befinden, treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

 

(5) Polizeivollzugsbeamte können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

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