(1) 1Für Beamtinnen und Beamte bildet die Vollendung des 67. Lebensjahres die Altersgrenze. 2Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden. 3Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. 4Abweichend hiervon treten Leiterinnen und Leiter sowie Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen und das pädagogische Personal am Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres, das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in welchem die Altersgrenze erreicht wird, in den Ruhestand.

 

(2) 1Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. 2Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

 

 

Altersgrenze
Geburtsjahr Anhebung um Monate Jahr Monat
1947 1 65 1
1948 2 65 2
1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10
 

(3) 1Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit mit einer Altersteilzeitbeschäftigung erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. 2Dies gilt auch in den Fällen, in denen nach § 95a Absatz 1 Nummer 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 29. November 1977 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 33), Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes bewilligt worden ist.

 

(4) Die für die Versetzung in den Ruhestand nach § 45 Absatz 2 zuständige Stelle kann den Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinausschieben

 

1.

aus dienstlichen Gründen mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten; die Beamtin oder der Beamte kann jederzeit verlangen, unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalenderhalbjahres in den Ruhestand versetzt zu werden,

 

2.

auf Antrag der Beamtin oder des Beamten, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt; der Antrag soll spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand gestellt werden.

 

(5) Einem Antrag einer Beamtin oder eines Beamten auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ist bis zur Dauer von drei Jahren abweichend von Absatz 4 Nummer 2 zu entsprechen, wenn

 

1.

die Beamtin oder der Beamte in dem entsprechenden Umfang nach § 63 Absatz 1 teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt gewesen ist oder Pflegezeit nach § 63a oder Familienpflegezeit nach § 63b in Anspruch genommen hat,

 

2.

das Ruhegehalt, das sie oder er bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erhalten würde, nicht die Höchstgrenze erreicht und

 

3.

zwingende dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

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