(1) 1Für Beamtinnen und Beamte bildet die Vollendung des 67. Lebensjahres die Altersgrenze. 2Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden. 3Beamtinnen auf Lebenszeit und auf Zeit sowie Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. 4Abweichend hiervon treten Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres, das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in welchem die Altersgrenze erreicht wird, in den Ruhestand.

 

(2) 1Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. 2Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr Anhebung um Monate auf Alter
Jahr Monat
1947 1 65 1
1948 2 65 2
1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10
 

(3) 1Beamtinnen und Beamte, denen vor dem 1. Januar 2012 eine Altersteilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. 2Dies gilt auch in den Fällen, in denen nach § 71e Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Beamtengesetzes in der bis zum 31. Januar 2010 geltenden Fassung oder nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes Urlaub bis zum Beginn des Ruhestands bewilligt worden ist.

 

(4) 1Die oberste Dienstbehörde kann den Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre über die Altersgrenze hinausschieben, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und die Beamtin oder der Beamte

 

1.

zustimmt oder

 

2.

dies beantragt.

2Die Beamtin oder der Beamte kann jederzeit verlangen, unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres in den Ruhestand versetzt zu werden. 3Der Antrag nach Satz 1 Nummer 2 ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand, weitere Anträge spätestens sechs Monate vor Ablauf des beantragten Zeitraums zu stellen. 4Das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach Satz 1 und die Gewährung einer Altersteilzeit nach § 63 schließen einander aus. 5Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

 

(5) In den Senat gewählte Beamtinnen oder Beamte treten mit Antritt des Senatsamtes in den Ruhestand.

 

(6) 1Die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis einer Beamtin, der das Amt einer Staatsrätin oder eines Beamten, dem das Amt eines Staatsrates übertragen ist und die oder der aus diesem Amt zum weiteren Mitglied des Senats gewählt worden ist, ruhen für die Dauer der Mitgliedschaft im Senat. 2Dies gilt nicht für die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken.

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