(1) 1Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit 60 vom Hundert der bisherigen Arbeitszeit, höchstens 60 vom Hundert der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn

 

1.

sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,

 

2.

sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der AItersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren und

 

3.

dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

2Schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kann abweichend von Nummer 1 Altersteilzeit schon ab Vollendung des 58. Lebensjahres bewilligt werden.

 

(2) Die Gewährung von Altersteilzeit dient allein öffentlichen Interessen.

 

(3) 1Altersteilzeit kann auch in der Weise bewilligt werden, dass Beamtinnen und Beamte die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung vollständig vorab leisten und anschließend voll vom Dienst freigestellt werden (Blockmodell). 2Die oberste Dienstbehörde kann allgemein oder für bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen vorschreiben, dass Altersteilzeit nur im Blockmodell bewilligt werden darf. 3Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit soll nur im Blockmodell bewilligt werden; dabei müssen die Beamtinnen und Beamten in der Phase der vorab zu erbringenden Dienstleistung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit Dienst leisten, dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit außer Betracht.

 

(4) § 61 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

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