(1) Für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes, der Landkreise und Gemeinden gilt § 104.

 

(2) 1Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. 2Für die Beamten des gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes gilt § 106.

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