Rz. 63
In der Rechtsprechung[71] wurde häufig unter Berufung auf § 16 Nr. 4 lediglich eine Angelegenheit angenommen, wenn der Anwalt den Mandanten in der Ehe- und verschiedenen Folgesachen (also solchen, die später gem. § 137 FamFG als Folgesachen anhängig zu machen wären) berät. Dieser Ansatzpunkt ist unzutreffend.[72] Bei der Vorschrift des § 16 Nr. 4 handelt es sich um eine Fiktion. Ehe- und Folgesachen sind nach § 15 betrachtet selbstständige Angelegenheiten; anderenfalls wäre die Vorschrift des § 16 Nr. 4 überflüssig. Die Fiktion des § 16 Nr. 4 gilt – wie der Wortlaut bereits zeigt – nur für gerichtliche Verfahren. Nur bei Anhängigkeit der Ehesache gibt es ein Verbundverfahren, nicht auch schon bei außergerichtlicher Tätigkeit.
Rz. 64
Eine entsprechende Anwendung des § 16 Nr. 4 ist ebenso unzulässig. Die Interessenlage ist nicht vergleichbar. Als Ausgleich für die Zusammenfassung von Ehe- und Folgesachen zu einer einzigen Angelegenheit nach § 16 Nr. 4 folgt aus § 22 Abs. 1; § 23 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 33 FamGKG, dass die Gegenstandswerte zu addieren sind. Gerade an dieser Ausgleichsmöglichkeit fehlt es jedoch bei der Beratungshilfe. Die Wertzusammenrechnung schlägt sich also nicht in der Gebührenhöhe nieder.[73] Die Anwendung des § 16 Nr. 4 würde hier vielmehr dazu führen, dass der Anwalt in der Ehesache und in sämtlichen Folgesachen für dieselbe Vergütung tätig werden müsste, die er schon allein für die Ehesache oder eine einzige Folgesache erhielte. Da bei den Festgebühren in der Beratungshilfe das Korrektiv des Gegenstandswertes fehlt, kommt der Abgrenzung, wann eine Angelegenheit vorliegt und wann mehrere Angelegenheiten anzunehmen sind, damit erhebliche praktische Bedeutung zu.[74]
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