Rz. 21
Zahlungen des Anspruchsgegners auf die Rechtsanwaltsvergütung werden gem. § 58 Abs. 1 erst dann auf die aus der Staatskasse zu zahlende Beratungshilfevergütung verrechnet, wenn der dem Rechtsanwalt zustehende Anspruch auf eine Wahlanwaltsvergütung voll befriedigt ist (im Einzelnen vgl. § 58 Rdn 9 ff. und VV 2503 Rdn 37 f.).[18]
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