Rz. 9

§ 9 S. 2 BerHG gewährt dem Rechtsanwalt, der eine Beratungstätigkeit aufgrund von Beratungshilfe geleistet hat, einen eigenen Anspruch gegen den kostentragungspflichtigen Gegner, indem er den Erstattungsanspruch des Rechtsuchenden auf ihn übergehen lässt (Legalzession). Dieser Anspruch richtet sich auf die volle gesetzliche RVG-Vergütung (§ 9 S. 1 BerHG). Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsuchenden geltend gemacht werden (§ 9 S. 3 BerHG). Das bedeutet zum einen, dass der Anwalt gegen den ersatzpflichtigen Dritten keine Ansprüche geltend machen kann, solange noch Ansprüche des Rechtsuchenden gegen den Gegner bestehen. Zum anderen sind Zahlungen der Gegenseite – entgegen den §§ 367, 366 BGB – zunächst einmal auf die Forderung des Rechtsuchenden einzuziehen.[3]

 

Rz. 10

Auch hinsichtlich der Beratungshilfegebühr nach VV 2500 über 15 EUR ist der Rechtsuchende bevorrechtigt. Soweit ihm ein Ersatzanspruch gegen den Gegner zusteht und er die Gebühr nach VV 2500 gezahlt hat, steht ihm insoweit materiell-rechtlich ein Ersatzanspruch zu.[4] Würde der gesamte Anspruch ohne Beachtung der bereits gezahlten 15 EUR auf den Anwalt übergehen, so wäre der Rechtsuchende benachteiligt, was § 9 S. 3 BerHG gerade verhindern will.[5] Die Beratungshilfegebühr verbleibt dem Rechtsanwalt bei Zahlung der Wahlanwaltsvergütung durch den Gegner auch nicht zusätzlich, sondern ist dem Rechtsuchenden zurückzuzahlen.[6]

[3] Lindemann/Trenk-Hinterberger, § 9 BerHG Rn 2.
[4] Abl. SG Berlin 19.8.2015 – S 204 AS 13591/14, AGS 2016, 364 = RVGreport 2016, 67; VG Göttingen 30.9.2004 – 2 A 54/03.
[5] Vgl. hierzu auch die Anm. von Hansens zu SG Berlin 19.8.2015 – S 204 AS 13591/14, AGS 2016, 364 = RVGreport 2016, 67.
[6] SG Berlin 19.8.2015 – S 204 AS 13591/14, AGS 2016, 364 = RVGreport 2016, 67; VG Göttingen 30.9.2004 – 2 A 54/03; NK-GKH/Köpf, § 9 BerHG Rn 10; Groß, Beratungshilfe, PKH, VKH, § 9 BerHG Rn 5. A.A. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 58 Rn 4; Hartung/Schons/Enders/Hartung, RVG, § 58 Rn 20.

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