II. Die Beschwerde ist zulässig.

Die Beschwerdefrist ist gewahrt (§ 59 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 FamGKG). Sollte die Änderungsfrist des § 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG im Verfahren der einstweiligen Anordnung überhaupt vor der Erledigung der Hauptsache beginnen können, so hat der Antragsgegner sie jedenfalls eingehalten. Der Beschluss des AG v. 22.5.2017, mit dem über den Abänderungsantrag des Antragsgegners entschieden worden und der mit der angefochtenen Wertfestsetzung verbunden worden ist, ist mit der Zustellung an die Beteiligten formell rechtskräftig geworden, weil eine Beschwerde nicht statthaft gewesen ist (§ 57 FamFG). Der Beschluss ist an beide Beteiligte am 30.6.2017 zugestellt worden. Die am 24.11.2017 eingelegte Beschwerde wahrt die Sechsmonatsfrist.

III. Die Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Wertfestsetzung, aber nicht zu der von dem Antragsgegner angestrebten Festsetzung eines geringeren Wertes.

1. Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§§ 49, 51 FamFG) und über Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer erlassenen einstweiligen Anordnung (§ 54 FamFG) wird im selben Verfahren entschieden. Das Verfahren über die einstweilige Anordnung wird weder mit ihrem Erlass noch mit der Ablehnung des Erlasses beendet – auch dann nicht, wenn diese Entscheidungen unanfechtbar sind (§ 57 FamFG) oder nicht angefochten werden. Die erste Entscheidung, mit der eine einstweilige Anordnung erlassen oder ihr Erlass abgelehnt wird, kann aufgehoben oder geändert oder durch erneute Entscheidung bestätigt werden (§ 54 Abs. 1, Abs. 2 FamFG). Dazu wird nicht ein neues Verfahren begonnen, sondern das Verfahren wird fortgesetzt. Das führt dazu, dass vor dem Außerkrafttreten einer erlassenen einstweiligen Anordnung (§ 56 FamFG) ungewiss bleibt, ob das Verfahren bereits beendet ist. Eine im einstweiligen Anordnungsverfahren ergehende Entscheidung schließt das Verfahren nicht ab. Es kann auch nach formeller Rechtskraft einer ergangenen Entscheidung – also bei Unanfechtbarkeit oder nach Bestätigung einer angefochtenen Entscheidung durch das Beschwerdegericht – durch die nicht fristgebundenen Anträge auf Aufhebung, Änderung oder auf erneute Entscheidung fortgesetzt werden.

2. Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren hängt nicht davon ab, ob das Verfahren, für das der Wert festzusetzen ist, beendet oder abgeschlossen ist. Der Wert ist festzusetzen, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht (§ 55 Abs. 2 FamGKG). Die Wertfestsetzung setzt mithin voraus, dass das Verfahren mit der Entscheidung beendet sein könnte, weil sie den gesamten Verfahrensstoff umfasst. Ob es fortgeführt werden kann oder tatsächlich fortgeführt wird, etwa durch das Einlegen eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs, ist nicht maßgeblich.

Im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher der Wert festzusetzen, sobald eine Entscheidung ergeht, die den gesamten in Frage stehenden Regelungsbedarf (§ 49 FamFG) erfasst, der in Amtsverfahren durch den Verfahrensgegenstand und in Antragsverfahren durch den Antrag (§ 51 Abs. 1 S. 1 FamFG) bestimmt wird. Ob bei einer erneuten Entscheidung über eine Abänderung oder Aufhebung nach Fortsetzung des Verfahrens erneut eine Wertfestsetzung erforderlich ist, richtet sich danach, ob der Verfahrensgegenstand vor dieser weiteren Entscheidung erweitert worden ist. Betrifft die weitere Entscheidung einen weiteren Verfahrensgegenstand – etwa nach einer Antragserweiterung oder Antragsänderung – so betrifft die schon ergangene Wertfestsetzung nun nicht mehr den gesamten Verfahrensgegenstand (§ 55 Abs. 2 FamGKG), so dass es einer neuen Festsetzung bedarf. Nicht maßgeblich ist, ob eine Abänderungs- oder Aufhebungsentscheidung die gesamte schon ergangene oder abgelehnte einstweilige Anordnung betrifft oder ob das Verfahren nur wegen eines Teils der ergangenen Entscheidung fortgesetzt wird. Nach der neuen Entscheidung sind die Werte sämtlicher im selben Verfahren anhängig gewesener Gegenstände zusammenzurechnen (§ 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Für die Zusammenrechnung ist nicht maßgeblich, wann im Verfahrensverlauf und auf welche Weise – Entscheidung, Teilentscheidung oder Rücknahme – die einzelnen Gegenstände erledigt worden sind. Ergibt sich nach der neuen Entscheidung ein höherer Wert als der bereits festgesetzte, weil Verfahrensgegenstände hinzugekommen sind – nicht: weil sich der Wert anhängiger, nicht erweiterter Gegenstände verändert hätte (§ 34 Abs. 1 FamGKG) –, so ist eine neue Wertfestsetzung erforderlich, die die alte ersetzt und wiederum das gesamte Verfahren, nicht nur das Abänderungsverfahren, betrifft. Eine Verminderung des Wertes kann sich daraus nicht ergeben. Wenn die Abänderungs- oder Aufhebungsentscheidung nur einen Teil der erlassenen einstweiligen Anordnung betrifft, verändert sich der Wert der im gesamten Verfahren anhängig gewesenen Gegenstände nicht. Da die Gerichtsgebühr für das gesamte Verfahren über den Erlass der einstweiligen Anordnung und die Aufhebung ...

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