Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden. Der Beschwerdewert gem. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG von mehr als 200,00 EUR ist erreicht. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin beantragt die Festsetzung einer Vergütung i.H.v. 937,13 EUR, festgesetzt wurden 715,13 EUR, mithin beträgt die Differenz 222,00 EUR.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Das Beschwerdegericht hält an seiner bisherigen Auffassung (vgl. Beschl. v. 13.11.2017 – 2 WF 264/17) fest, die auch vom 7. (Familien-)Senat des OLG Bamberg (vgl. Beschl. v. 21.10.2016 – 7 WF 252/16) und vom 4. Zivilsenat des OLG Bamberg (vgl. Beschl. v. 21.8.2008, 4 W 118/08 = JurBüro 2008, 640) sowie weiteren Oberlandesgerichten geteilt wird (z.B. OLG Dresden v. 30.11.2016 – 20 WF 1122/16 = FamRZ 2017, 994 [= AGS 2017, 352]; OLG Hamm, Beschl. v. 25.9.2009, 25 W 333/09, juris; OLG Düsseldorf JurBüro 2009, 133).

Demzufolge ist bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe gem. der Vorbem. 3 Abs. 4 VV die Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach § 49 RVG anzurechnen.

In der Lit. und der Rspr. ist streitig, ob die Geschäftsgebühr zunächst auf die Differenz zwischen der Gebühr des beigeordneten Rechtsanwalts gem. § 49 RVG und den Gebühren des Wahlanwaltes gem. §§ 13, 50 RVG zu verrechnen ist oder ob sich die Staatskasse in Fällen der Gewährung der Verfahrenskostenhilfe in voller Höhe auf die Anrechnung berufen kann.

Ein Teil der Rspr. und der Lit. spricht sich für die Verrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr zunächst auf den Differenzbetrag aus (vgl. etwa OLG Frankfurt NJW-RR 2013, 319; JurBüro 2014, 411; OLG Koblenz JurBüro 2013, 186 [= AGS 2013, 75]; OLG Oldenburg FamRZ 2012, 244 [= AGS 2011, 611]; OLG München FamRZ 2010, 923 [= AGS 2010, 63]; Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., § 58 Rn 45–48; Hartmann, KostG, 48. Aufl., VV 3100 Rn 56, Stichwort Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; Schneider, NZFam 2017, 604 ff., jew. m.w.N.). Innerhalb der Vertreter dieser Ansicht ist weiter streitig, ob die Anrechnung auf die Differenz zu allen Wahlgebühren (so z.B. OLG Koblenz, a.a.O.) oder nur auf die Differenz zur Wahlverfahrensgebühr (so z.B. T. Schmidt, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl., 2017, Kostenrechtl. Hinw. in Familiensachen (Teil 17), Rn 139) zu erfolgen hat.

Hingegen hält die Gegenauffassung (s.o.) eine Anrechnung zunächst auf die Wahlanwaltsvergütung nicht für rechtens, da nach der Vorbem. 3, Teil 3, Abs. 4 S. 1 VV eine Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet werde, wenn und soweit die außergerichtliche und die gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts denselben Gegenstand betreffen. Dies gelte auch für den Fall, dass der Staat Gebührenschuldner sei.

Diese letztgenannte Auffassung ist überzeugend. Die gesetzliche Anrechnungsregel der zitierten Vorbem. ist letztlich eindeutig und unterscheidet gerade nicht zwischen Gebühren nach Gewährung von Verfahrenskostenhilfe und den Gebühren eines Wahlanwaltes. Die allgemeinen Vorschriften zur Gebührenanrechnung gelten auch für die Vergütung des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts durch die Staatskasse (vgl. etwa OLG Frankfurt v. 16.2.2011 – 4 WF 224/11). Nach der Bestimmung des § 15a Abs. 1 RVG ist auch eindeutig, dass der Rechtsanwalt sowohl die vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr fordern kann als auch die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren. § 15a Abs. 1 RVG sieht nur vor, dass er nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag beider Gebühren fordern kann.

Wenn – wie hier – der Rechtsanwalt die vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr verlangt hat und diese auch bezahlt wurde, muss er sich die hälftige Geschäftsgebühr (gemessen an einem Verfahrenswert bis zur Höhe des Verfahrenswertes des gerichtlichen Verfahrens, vgl. Vorbem. 3, Teil 3, Abs. 4 S. 5 VV) auch auf die Verfahrenskostenhilfegebühren anrechnen lassen. Aus dem Wortlaut des § 58 Abs. 2 RVG ergibt sich insoweit gerade nichts anderes. Zwar wird vorgetragen, dass nach der Anrechnungsvorschrift des § 58 Abs. 2 RVG der anzurechnende Teil der zu zahlenden Geschäftsgebühr nicht zugleich auf die gem. § 49 RVG zu berechnende Verfahrensgebühr (Prozesskostenhilfevergütung), sondern zunächst auf die Differenz zwischen der – jeweils insgesamt im gerichtlichen Verfahren entstandenen – Wahlanwaltsvergütung und der Prozesskostenhilfevergütung anzurechnen sei. Erst wenn der anzurechnende Teil der gezahlten Geschäftsgebühr höher sei als diese Differenz, müsse der beigeordnete Rechtsanwalt sich den die Differenz übersteigenden Betrag von seinem Anspruch gegen die Staatskasse abziehen lassen (vgl. OLG Oldenburg, a.a.O., m.w.N.).

Diese Auffassung überzeugt aber nicht. Denn aus dem Wortlaut des § 58 Abs. 2 RVG ergibt sich nur, dass in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nac...

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