Auch im Berufungsverfahren kann die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV für Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Hinblick auf Einziehung oder verwandte Maßnahmen entstehen.[51] Nach Anm. Abs. 3 zu Nr. 4142 VV entsteht die Gebühr nämlich in jedem Rechtszug, also auch für das Berufungsverfahren. Die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV entsteht i.Ü. auch dann neben der Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV, wenn z.B. die Berufung auf die Anordnung des Verfalls beschränkt wurde.[52]
Hinsichtlich des Entstehens der Gebühr Nr. 4142 VV ist darauf zu achten, dass die Gebühr keine gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts voraussetzt, sondern auch bei einer bloß beratenden Tätigkeit entsteht.[53] Die bloße (außergerichtliche) Beratung des Mandanten über eine ggf. drohende Einziehung führt also bereits zum Anfall der Gebühr. Entscheidend für die Frage: "Beratung geboten?" ist der Zeitpunkt des Tätigwerdens des Rechtsanwalts; es kommt also nicht darauf an, ob sich nachträglich herausstellt, dass eine Einziehung nicht in Betracht kam, oder die Staatsanwaltschaft die Einziehung nicht beantragt hatte.[54]
Da es sich bei der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV um eine Wertgebühr handelt, richtet sich diese nach dem Gegenstandswert.[55] Für den Gegenstandswert und damit für die Höhe der Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV maßgeblich sind die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr erkennbaren Anhaltspunkten in der Verfahrensakte; nachträgliche Änderungen haben auf die bereits entstandene Gebühr keinen Einfluss (mehr).[56] Das kann z.B. von Bedeutung sein, wenn vom LG im Berufungsurteil eine niedrigere Summe "Dealgeld" für verfallen erklärt wird als im amtsgerichtlichen Urteil.[57]
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