Auch im Berufungsverfahren kann die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV für Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Hinblick auf Einziehung oder verwandte Maßnahmen entstehen.[51] Nach Anm. Abs. 3 zu Nr. 4142 VV entsteht die Gebühr nämlich in jedem Rechtszug, also auch für das Berufungsverfahren. Die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV entsteht i.Ü. auch dann neben der Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV, wenn z.B. die Berufung auf die Anordnung des Verfalls beschränkt wurde.[52]

Hinsichtlich des Entstehens der Gebühr Nr. 4142 VV ist darauf zu achten, dass die Gebühr keine gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts voraussetzt, sondern auch bei einer bloß beratenden Tätigkeit entsteht.[53] Die bloße (außergerichtliche) Beratung des Mandanten über eine ggf. drohende Einziehung führt also bereits zum Anfall der Gebühr. Entscheidend für die Frage: "Beratung geboten?" ist der Zeitpunkt des Tätigwerdens des Rechtsanwalts; es kommt also nicht darauf an, ob sich nachträglich herausstellt, dass eine Einziehung nicht in Betracht kam, oder die Staatsanwaltschaft die Einziehung nicht beantragt hatte.[54]

Da es sich bei der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV um eine Wertgebühr handelt, richtet sich diese nach dem Gegenstandswert.[55] Für den Gegenstandswert und damit für die Höhe der Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV maßgeblich sind die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr erkennbaren Anhaltspunkten in der Verfahrensakte; nachträgliche Änderungen haben auf die bereits entstandene Gebühr keinen Einfluss (mehr).[56] Das kann z.B. von Bedeutung sein, wenn vom LG im Berufungsurteil eine niedrigere Summe "Dealgeld" für verfallen erklärt wird als im amtsgerichtlichen Urteil.[57]

[51] Wegen der allgemeinen Einzelh. dieser Gebühr u.a. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4142 VV Rn 1 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4142 Rn 1 ff.; zuletzt Burhoff, RVGreport 2019, 82; Klüsener, JurBüro 2018, 169.
[54] So aber wohl KG RVGreport 2020, 20; OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.4.2022 – Ws 250/22, StraFo 2022, 407; LG Amberg RVGreport 2019, 354; RVGreport 2019, 431; ähnlich AG Mainz RVGreport 2019, 141; AG Mainz RVGreport 2019, 424; s.a. noch unzutreffend a.A., zumindest aber missverständlich, KG AGS 2009, 224 = RVGreport 2009, 74; RVGreport 2020, 20; Beschl. v. 30.6.2021 – 1 Ws 16/21, AGS 2021, 396 = JurBüro 2022, 20; zu allem Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4142 VV Rn 23 m.w.N.
[55] Einzelh. zum Gegenstandswert bei der Nr. 4142 VV Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4142 VV Rn 27 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4142 Rn 18; Burhoff, RVGreport 2011, 281.
[56] KG NStZ-RR 2005, 358; OLG Karlsruhe StraFo 2007, 438; OLG Oldenburg NJW 2010, 884; RVGreport 2011, 393 für Verfall; OLG Stuttgart RVGprof. 2010, 170.
[57] Vgl. OLG Oldenburg, a.a.O., für das Verhältnis Anklage/Urteil; s. aber auch OLG Zweibrücken, Beschl. v. 6.7.2023 – 1 Ws 22/23, wonach der Inhalt der Anklageschrift seine Bedeutung für die Bestimmung des Gegenstandwertes verliert, wenn die Vermögensabschöpfung in der genannten Höhe ernstlich nicht im Raum steht und die Berechnung deshalb nur fiktiven Charakter hat.

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