Entscheidungsstichwort (Thema)

zusätzliche Verfahrensgebühr. Einziehung. verwandte Maßnahmen. Verfall. Wertersatz. Berufungsverfahren. Pflichtverteidiger

 

Leitsatz (amtlich)

Anfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren neben der Berufungsverfahrensgebühr auch wenn nur die Einziehung oder eine ihr verwandte Maßnahme Gegenstand des Berufungsverfahrens ist.

 

Normenkette

VV-RVG Nr. 4142

 

Verfahrensgang

AG Detmold (Entscheidung vom 08.12.2010; Aktenzeichen 4 Ls AK 97/09)

 

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 8. Dezember 2010 wird aufgehoben.

Der Festsetzung des Amtsgerichts Detmold vom 15. September 2010 wird dahingehend abgeändert, dass die dem Rechtsanwalt Dr. y erstattenden Gebühren und Auslagen für die zweite Instanz auf 805,63 EUR und damit die insgesamt zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 1.642,14 Euro festgesetzt werden.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Am 18. August 2009 erhob die Staatsanwaltschaft Detmold gegen den Verurteilten Anklage zum Amtsgericht - Schöffengericht - in Detmold wegen Diebstahls. Mit Beschluss vom 28. September 2009 wurde das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht eröffnet und dem Angeklagten Rechtsanwalt Dr. y aus E als Pflichtverteidiger bestellt. Mit Urteil vom 27. Oktober 2009 verurteilte das Amtsgericht Detmold den Beschwerdeführer wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und zwei Wochen und ordnete den Verfall von Wertersatz in Höhe von 5.500,00 EUR an. Gegen dieses Urteil legte der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 3. November 2009 Berufung ein. Die Berufung wurde auf die Anordnung des Verfalls von Wertersatz beschränkt. Durch Urteil vom 7. April 2010 änderte die Berufungskammer des Landgerichts Detmold das Urteil dahingehend ab, dass die Anordnung des Verfalls entfiel. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt.

Mit Schriftsatz vom 9. April 2010 reichte der Verteidiger eine Kostenaufstellung für eine Pflichtverteidigung erster Instanz und eine Wahlverteidigung zweiter Instanz ein und bat um Festsetzung des Rechnungsbetrages gegen die Landeskasse.

Auf Aufforderung des Amtsgerichts reichte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 15. Juni 2010 weiter eine Kostenaufstellung der Pflichtverteidigergebühren 2. Instanz ein und berechnete diese wie folgt:

Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren (Nr. 4124)

216,00 EUR

Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag (Nr. 4126)

216,00 EUR

Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen (Nr. 4142)

338,00 EUR

Pauschale für die Herstellung von Dokumenten (83 Kopien) (Nr. 7000)

29,95 EUR

Pauschale für Entgelte für Post und Telekommunikation (Nr. 7002)

20,00 EUR

19 % Umsatzsteuer

155,79 EUR

Gesamt

975,74 EUR

Mit Festsetzung vom 15. September 2010 setzte das Amtsgericht die Pflichtverteidigergebühren für die erste Instanz auf 836,51 EUR und für die zweite Instanz auf 537,88 EUR und damit die dem Verteidiger insgesamt zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 1.374,39 EUR fest. Dabei ermäßigte es die Gebühr VV 4142 RVG für die erste Instanz unter Verweis auf § 49 RVG auf 225,00 EUR und setzte für die zweite Instanz die beantragte Gebühr VV 4142 RVG sowie die angesetzte Dokumentenpauschale ab, da es sich um dieselben 83 Kopien handele, die bereits erster Instanz geltend gemacht worden seien.

Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2010 legte der Verteidiger gegen den Beschluss vom 15. September 2010 sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, die Gebühr VV 4142 RVG falle auch für die zweite Instanz an. Dass es in der Berufungsinstanz allein noch um die Anordnung des Verfalls gegangen sei, ändere daran nichts. Außerdem falle auch die Dokumentenpauschale für jede Instanz an. Nach weiterer Stellungnahme des Bezirksrevisors erklärte der Verteidiger sich mit Schriftsatz vom 24. November 2010 mit der Absetzung der Dokumentenpauschale für die zweite Instanz und der Herabsetzung der Gebühr VV 4142 RVG für die erste Instanz auf 225,00 EUR einverstanden und beschränkte sein Rechtsmittel auf die Absetzung der Gebühr VV 4142 RVG für die zweite Instanz.

Mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 legte das Amtsgericht Detmold das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel als Erinnerung aus und wies diese als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das Amtsgerichts aus, bei der Gebühr VV 4142 RVG handele es sich um eine besondere Verfahrensgebühr, mit der eine zusätzliche Tätigkeit des Rechtsanwalts im Hinblick auf eine mögliche Anordnung des Verfalls honoriert werden solle. Da es im Berufungsverfahren vorliegend allein um die Anordnung des Verfalls gegangen sei, sei eine besondere Tätigkeit, die eine zusätzliche weitere Gebühr neben der Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren rechtfertige, nicht gegeben.

Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2011 legte der Verteidiger gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts Detmold sofortige Beschwerde ...

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