1.

Für das Verfahren über einen Antrag auf eine gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung gem. § 890 ZPO entsteht die Gerichtsgebühr Nr. 2111 GKG-KostVerz. i.H.v. 20,00 EUR. Hierbei handelt es sich um eine Festgebühr, also eine von einem Streitwert unabhängige Gebühr. Für den Gegenstandswert der in diesem Verfahren anfallenden 0,3-Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV sowie ggf. der 0,3-Terminsgebühr Nr. 3310 VV RVG ist zunächst § 23 Abs. 1 S. 2 RVG zu beachten. Danach sind in Verfahren, in denen Kosten nach dem GKG erhoben werden, die Wertvorschriften des GKG entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder als Gerichtsgebühr eine Festgebühr bestimmt ist. Weil für sämtliche der in Nr. 2111 GKG-KostVerz. aufgeführten Verfahren in der Zwangsvollstreckung keine Wertvorschriften im GKG enthalten sind, musste der Gesetzgeber in § 25 RVG (hier: § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG) den Gegenstandwert für den in der Vollstreckung tätigen Rechtsanwalt eigenständig regeln.

Den sich hier nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG richtenden Gegenstandswert setzt das Gericht des Rechtszugs gem. § 33 Abs. 1 RVG auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, weil sich die Gebühren des Rechtsanwalts in dem gerichtlichen Verfahren gem. § 890 ZPO nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert bestimmen bzw. es an einem solchen Wert fehlt.

Das LG ist hier deshalb zutreffend von einem Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 RVG ausgegangen und hat keine Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG für die Gerichtsgebühr Nr. 2111 GKG-KostVerz. vorgenommen, weil keine sich nach dem Streitwert richtende Gerichtsgebühr anfällt.

2.

Gem. § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG bestimmt sich der Gegenstandwert nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Beim Ordnungsgeld gem. § 890 ZPO ist umstritten, ob der Wert der Hauptsache oder nur ein Bruchteil davon den Gegenstandswert bildet. Nach einer Auffassung besteht der Gegenstandswert hier in der Regel nur aus einem Bruchteil des Werts der Hauptsache.[1] Dieser Auffassung hat sich zuletzt das OLG Frankfurt[2] angeschlossen und festgestellt, dass der Gegenstandswert des Vollstreckungsverfahrens daher im Allgemeinen mit einem Bruchteil des Ausgangsstreitwerts zu bemessen sei. Allerdings könne insoweit kein Regelbruchteil bestimmt werden. Maßgebend seien vielmehr die Umstände des konkreten Einzelfalls, wobei die heranzuziehenden Kriterien dieselben sind wie diejenigen für die Bemessung des Ordnungsgeldes

Dem wird entgegengehalten, dass nach dem Wortlaut von § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG maßgebend ist, welchen Wert die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Es handelt sich um nichts anderes als um eine Umschreibung für den Wert der Hauptsache, was es rechtfertigt, den Wert an der Hauptsache auszurichten.[3]

Der zuletzt genannten Auffassung hat sich hier das LG Flensburg angeschlossen.

3.

Die Höhe eines im Rahmen der Verfahren nach § 890 ZPO festgesetzten Ordnungsgeldes ist für das Interesse des Gläubigers nach wohl einhelliger Auffassung in der Regel ohne Bedeutung,[4] es sei denn, der Beschwerdeführer wendet sich ausschließlich gegen die Höhe des Zwangs- oder Ordnungsmittels.[5] Auch eine Strafandrohung im Urteil ist für den Gegenstandswert unerheblich, weil sie nicht den Anspruch selbst betrifft, sondern die Zwangsvollstreckung vorbereitet.[6]

Das OLG Frankfurt[7] ist allerdings davon ausgegangen, dass die Mindestangaben des Gläubigers im Vollstreckungsantrag zur Höhe des zu verhängenden Ordnungsgeldes die untere Grenze für den Streitwert des Vollstreckungsantrags nach § 890 ZPO bilden. Weil Angaben des Gläubigers zur Mindesthöhe des zu verhängenden Ordnungsgeldes zugleich maßgeblich dafür sind, ob der Gläubiger durch die (zu niedrige) Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes beschwert sei, könne in solchen Fällen auch der Wert des Vollstreckungsverfahrens nicht geringer sein als das verlangte Mindestordnungsgeld.[8]

Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Willich

AGS 4/2020, S. 187 - 188

[1] OLG München AGS 2011, 248; OLG Celle JurBüro 2009, 441; KG AGS 2005, 304; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.1.2013 – I-20 W 137/12, zu § 890 ZPO; OLG Stuttgart OLGR Stuttgart 2000, 430; LAG Hamburg RVGreport 2015, 153; a.A. OLG Hamm AGS 2017, 413; OLG Hamm AGS 2015, 523; OLG Hamm, Beschl. v. 21.5.2015 – I-4 W 77/14; OLG Hamm AGS 2014, 518 = RVGreport 2014, 404; KG, Beschl. v. 22.8.2014 – 5 W 254/14; OLG München, Beschl. v. 3.6.2015 – 29 W 885/15; OLG Köln AGS 2005, 262 = RVGreport 2005, 237, 259.
[2] AGS 2019, 41.
[3] OLG Hamm AGS 2017, 413; OLG Hamm AGS 2015, 523; OLG Hamm, Beschl. v. 21.5.2015 – I-4 W 77/14; OLG Hamm AGS 2014, 518 = RVGreport 2014, 404; OLG München, Beschl. v. 3.6.2015 – 29 W 885/15; KG, Beschl. v. 22.8.2014 – 5 W 254/14.

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