Garagentor

Ein Tor an einer gemeinschaftlich genutzten Garage ist als Gemeinschaftseigentum zu qualifizieren.

Garten/Gartenanlage

Die Außenanlage ist als Grund und Boden zwingender Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[1]

Gartengeräte

Geräte, die der Pflege und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums dienen und aus dem Gemeinschaftsvermögen angeschafft wurden, sind Gemeinschaftseigentum.

Gartenhaus

Ein Gartenhaus oder Geräteschuppen, in dem die gemeinschaftlichen Gartengeräte gelagert werden, ist als Raum für gemeinschaftliche Dienste in der Gartenanlage Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Die Errichtung eines Gartenhauses durch einen Sondernutzungsberechtigten stellt eine bauliche Veränderung dar und bedarf eines Gestattungsbeschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft.[2] Das Gartenhaus verbleibt aber in jedem Fall im Eigentum des Errichtenden, sofern es über keine separate Gründung oder ein Fundament verfügt. In diesem Fall wären die wesentlichen Gebäudebestandteile zum Gemeinschaftseigentum zu zählen.

Gegensprechanlage (Haustür)

Die Gegensprechanlage ist eine Einrichtung des gemeinschaftlichen Gebrauchs und damit Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[3]

Gegensprechanlage (Wohnung)

Die in den Sondereigentumseinheiten befindlichen Sprechstellen einer gemeinschaftlich genutzten Gegensprechanlage werden als Sondereigentum qualifiziert.[4]

Gehwege

s. Fahrwege

Geländer (Balkon)

Das Balkongeländer ist als konstruktiver Gebäudeteil und Gegenstand der äußeren Ansicht zwingender Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[5]

Geländer (Treppenhaus)

Das Geländer in einem gemeinschaftlich genutzten Treppenhaus dient dem gemeinschaftlichen Gebrauch und gilt als Gemeinschaftseigentum.[6]

Geschossdecken

Die tragenden Geschossdecken sind konstruktive Teile des Gebäudes und daher Bestandteile des Gemeinschaftseigentums.[7]

Dies gilt auch für die Geschossdecken einer Tiefgarage, wozu insbesondere auch die aus Brandschutzgründen erforderliche Betonüberdeckung über der Bewehrung rechnet.[8]

Gitterabdeckung (Badewanne, Duschtasse)

Armaturen, Sanitärartikel und sonstige Badezimmer- oder Kücheninstallationen, die sich innerhalb eines Sonder- oder Teileigentums befinden, gehören zum Zubehör der Wohnung und sind deswegen Bestandteil des Sondereigentums.[9]

Glas

Da es sich bei Fensterscheiben um Gemeinschaftseigentum handelt, sind grundsätzlich auch alle anderen nach außen weisenden Glasflächen Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.

Ausgenommen sind lediglich solche Glasflächen, die sich innerhalb des Sonder- oder Teileigentums befinden (Füllung einer Innentür, Durchreiche, Spiegel etc.).[10]

Grillplatz

Ein Grillplatz auf dem Grundstück der Eigentümergemeinschaft dient dem gemeinschaftlichen Gebrauch und ist daher Gemeinschaftseigentum.

Grundstück

Das Grundstück ist immer Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[11]

[1] MüKoBGB/Krafka, 8. Aufl. 2021, WEG § 3 Rn. 26.
[2] Müller/Fichtner, Praktische Fragen des Wohnungseigentums 7. Aufl. 2022, § 3 Rn. 106.
[3] AG Böblingen, Beschluss v. 4.7.1996, 11 GR 35/96 WEG, NJW-RR 1996 S. 1297 (Türöffner der Gemeinschaftssprechanlage).
[5] BayObLG, Beschluss v. 25.9.1996, 2Z BR 79/96, WE 1997 S. 156; Müller/Fichtner, Praktische Fragen des Wohnungseigentums 7. Aufl. 2022, § 3 Rn. 59a.
[6] Müller/Fichtner, Praktische Fragen des Wohnungseigentums 7. Aufl. 2022, § 3 Rn. 59a.
[11] MüKoBGB/Krafka, 8. Aufl. 2021, WEG § 3 Rn. 26.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge