Leitsatz (amtlich)

Mangels anderweitiger Regelung in der Teilungserklärung sind die in den jeweiligen Sondereigentumseinheiten gelegenen Sprechstellen einer gemeinschaftlichen Sprechanlage eines Hauses Sondereigentum der jeweiligen Wohnungseigentümer. Die Kosten der Reparatur einer solchen Sprechstelle sind daher vom jeweiligen Wohnungseigentümer allein und nicht von der Eigentümergemeinschaft zu tragen.

 

Normenkette

WEG § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 29 T 213/02)

AG Köln (Aktenzeichen 202 II 204/00)

 

Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des LG Köln vom 2.5.2002 – 29 T 213/01 – wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 1). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 1.100 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG). In der Sache hat sie keinen Erfolg.

Die Entscheidung des LG ist, soweit es das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, aus Rechtsgründen – was allein Gegenstand der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren sein kann (§ 27 FGG) – nicht zu beanstanden.

Das LG hat eine Kostenerstattungspflicht der Eigentümergemeinschaft für die Reparatur der Fenster (868,82 DM) und die der Sprechstelle in der Wohnung der Beteiligten zu 1) (250,70 DM) verneint sowie den in zweiter Instanz gestellten Feststellungsantrag zur zentralen Klingel- und Sprechanlage des Gebäudes als insgesamt zum Gemeinschaftseigentum gehörend abgewiesen und teilweise unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung im wesentlichen angeführt: Kostenerstattung für die Reparatur der Fenster könne die Beteiligte zu 1) von der Eigentümergemeinschaft nicht verlangen infolge ihres Versäumnisses, ihre Gewährleistungsansprüche gegen den von ihr für eigene Rechnung beauftragten Fensterbauer auch durchzusetzen. Ebenso wenig könne sie Reparaturkostenersatz bezüglich der Sprechstelle in ihrer Wohnung aus Finanzmitteln der Eigentümergemeinschaft beanspruchen, denn dabei handele es sich nicht um Gemeinschaftseigentum sondern um ihr Sondereigentum. Die zentrale Klingel- und Sprechanlage des Hauses gehöre zum Gemeinschaftseigentum nur bis zum Abzweig der Leitungen in die einzelnen Wohnungen, denn Anhaltspunkte dafür, dass die Sprechstelle in der Wohnung zum Betrieb der gesamten Klingel- und Sprechanlage zwingend erforderlich sei, bestünden nicht, zumal nicht dargetan sei, dass diese durch den Defekt in der Sprechstelle etwa insgesamt ausgefallen war.

Die Erwägungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Mit Recht und zutreffender Begründung hat das AG eine Erstattungspflicht der Gemeinschaft hinsichtlich der verauslagten Kosten über 868,82 DM für die Fensterreparatur gem. der Rechnung der Fa. R. vom 19.12.1997 (Bl. 58, 54 GA) verneint. Rechtsfehler sind in der Rechtsbeschwerde weder dargetan noch ersichtlich, insbesondere nicht vor dem Hintergrund des Schreibens der Beteiligten zu 1) an die Firma W. vom 10.2.1995 (Bl. 57 GA), in dem sie der Fa. wegen aufgetretener Undichtigkeiten der von dieser im Jahre 94 eingebauten Fenster eine Nachbesserungsfrist setzt („bereits angefangene Arbeiten” zu beenden). Weil die Beteiligte zu 1) in eigener Regie und auf eigene Rechnung einen Fensteraustausch im Jahre 1994 vorgenommen hatte, trägt sie demgemäss auch das Risiko, dass für die vereinbarte und bezahlte Vergütung der Fensteraustausch sach- und fachgerecht erledigt wird, dh es ist konsequenterweise dann allein ihre Sache, etwaige ihr erwachsene Gewährleistungsansprüche durchzusetzen. Soweit sie das nicht macht und ihr durch die Beauftragung einer anderen Firma mit der Nachbesserung der Fenster Kosten anfallen, ohne diese von der Firma W. erstattet zu bekommen, kann mit diesen Auslagen, auch wenn die neuen Fenster selbstverständlich wiederum Gemeinschaftseigentum sind, nicht die Gemeinschaft belastet werden.

2. Rechtsfehlerfrei sind die Vorinstanzen auch davon ausgegangen, dass die Wohnungssprechstellen der zentralen Hausklingel- und Sprechanlage zum Sondereigentum des jeweiligen Wohnungs- oder Teileigentümers gehören und deshalb nicht die Eigentümergemeinschaft gem §§ 16 Abs. 2, 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG die Kosten für die Beseitigung der Störung an der Sprechstelle in der Wohnung der Beteiligten zu 1) zu tragen hat.

a) Mit Recht hat das LG den erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellten Antrag auf Feststellung, dass die gesamte Klingel- und Sprechanlage des Hauses einschließlich der Sprechstellen in den einzelnen Wohnungen Gemeinschaftseigentum ist und der gemeinschaftlichen Instandhaltungspflicht unterliegt, abgewiesen.

Soweit es nicht um die Sprechstellen, sondern die übrigen Teile der zentralen Klingel- und Sprechanlage geht, gilt das schon deshalb, weil die Frage, dass die Teile Gemeinschaftseigentum sind, zwisch...

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