Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Aktenzeichen 7 T 248/99)

AG Cham (Aktenzeichen 1 UR II 1/99)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner und des weiteren Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 20. Juli 1999 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Nach Abschnitt II der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung gehören zum Sondereigentum insbesondere auch die Innenfenster und Innentüren der im Sondereigentum stehenden Räume. Nach § 3 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (Abschnitt III der Teilungserklärung) ist jeder Wohnungseigentümer unbeschadet seiner gesetzlichen Verpflichtungen zur Instandsetzung und Instandhaltung seines Sondereigentums verpflichtet; alle notwendigen Reparaturen, auch Schönheitsreparaturen, hat er auf seine Kosten vorzunehmen. Bestimmungen über die Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums enthält die Gemeinschaftsordnung, abgesehen von der Ersatzpflicht bei schuldhaften Beschädigungen, nicht.

In der Eigentümerversammlung vom 14.12.1998 faßten die Eigentümer zu Tagesordnungspunkt (TOP 4) mit Stimmenmehrheit folgenden Beschluß:

Ziffer II 4 der Teilungserklärung vom 12.08.1969 wird wie folgt geändert: Die Instandhaltung und Instandsetzung der im Bereich des jeweiligen Sondereigentums gelegenen Fenster und Türen ist insgesamt ausschließlich vom jeweiligen Sondereigentümer auf eigene Kosten durchzuführen. Auf die Zugehörigkeit der Fenster und Türen zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum kommt es dabei nicht an. Durch Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen darf es nicht zu sichtbaren Veränderungen der äußeren Fassadengestaltung kommen.

Auf Antrag der Antragstellerin hin hat das Amtsgericht diesen Eigentümerbeschluß am 14.4.1999 für ungültig erklärt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegner mit Beschluß vom 20.7.1999 zurückgewiesen. Die Antragsgegner und der weitere Beteiligte haben sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Durch den Verkauf der Eigentumswohnung habe die Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschlußanfechtung nicht verloren. Dies ergebe sich aus der entsprechenden Anwendung von § 265 ZPO. Im übrigen entfalle das Rechtsschutzbedürfnis nur, wenn der angefochtene Eigentümerbeschluß für die Antragstellerin keine Auswirkungen mehr hat und der Erwerber erklärt, daß er kein Interesse an der Fortführung des Verfahrens habe. Hier sei aber die Veräußerung grundbuchmäßig noch nicht vollzogen, so daß die Interessen der Antragstellerin weiterhin vom Beschluß vom 14.12.1998 berührt würden.

Die Beschwerde sei unbegründet, da das Amtsgericht den angefochtenen Beschluß zu Recht für ungültig erklärt habe. Es gehe nicht darum, ob die Zuweisung der Innenfenster und Innentüren zum Sondereigentum in der Teilungserklärung wirksam sei oder ob hier unter Umständen eine Umdeutung in Betracht komme. Es sei nur darüber zu entscheiden, ob der in der Versammlung vom 14.12.1998 gefaßte Beschluß zu TOP 4 wirksam sei. Dies sei zu verneinen. Auch die Antragsgegner gingen davon aus, daß Fenster und Türen, ob sie nun im Innen- oder Außenbereich lägen, zwingend gemeinschaftliches Eigentum seien und somit die Teilungserklärung insoweit unwirksam sei. Gemäß § 16 Abs. 2 WEG seien somit die Wohnungseigentümer einander verpflichtet, die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG könne von dieser gesetzlichen Regelung durch Vereinbarung abgewichen werden. Eine solche Änderungsvereinbarung bedürfe aber grundsätzlich der Einstimmigkeit; Mehrheitsbeschlüsse reichten hierzu nicht aus. Der Beschluß vom 14.12.1998 sei aber nicht einstimmig, sondern nur mit Stimmenmehrheit gefaßt worden. Eine Abänderung der Teilungserklärung sei somit nicht möglich gewesen. Ob der Beschluß nichtig oder unwirksam sei, könne dahingestellt bleiben. Er sei in jedem Fall für ungültig zu erklären.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Antragstellerin hat das Rechtsschutzbedürfnis an der Ungültigerklärung des angefochtenen Eigentümerbeschlusses durch die Veräußerung ihres Eigentums nicht verloren. Im Wohnungseigentumsverfahren ist § 265 ZPO entsprechend anzuwenden; der bisherige Wohnungseigentümer kann die Rechte seines Rechtsnachfolgers in Verfahrensstandschaft wahrnehmen (BayObLG NJW-RR 1991, 531/532 m.w.N.; BayObLG WuM 1998, 511 f.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Ungültigerklärung des angefochtenen Beschlusses für...

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