Rdn 215

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Absprachen/Verständigung, Allgemeines, Teil A Rdn 193.

 

Rdn 216

1. Die Verständigung ist mit den "Verfahrensbeteiligten" zu treffen.

 

Rdn 217

2. Wer "Verfahrensbeteiligter" ist, ist in §§ 202a, 212, 257b, 257c nicht im Einzelnen geregelt. Die Gesetzesbegründung verweist allgemein darauf, dass Verfahrensbeteiligte grds. die Personen oder Stellen sind, die "nach dem Gesetz eine Prozessrolle ausüben, d.h. durch eigene Willenserklärungen im prozessualen Sinn gestaltend als Prozesssubjekt mitwirken müssen oder dürfen" (dazu Meyer-Goßner/Schmitt, Einl. Rn 71 und § 160b Rn 2; vgl. BT-Drucks 16/12310, S. 13, 11). Der Begriff ist also für jeden Verfahrensabschnitt unter Zugrundelegung dieser Definition und nach Sinn und Zweck der jeweiligen Norm, der Geeignetheit, das Verfahren zu fördern, zu bestimmen (vgl. BT-Drucks16/12310, a.a.O.). "Verfahrensbeteiligte" für das Verfahrensstadium HV sind daher diejenigen Personen und Stellen, die im Hinblick auf den Anklagevorwurf in der HV mit eigenen Verfahrensrechten ausgestattet sind (vgl. BT-Drucks16/12310, S. 13 zu dem auch in § 257b verwendeten Begriff unter Hinweis auf die Erläuterungen zu § 160b).

 

Rdn 218

3. Verfahrensbeteiligte im Stadium HV sind daher (dazu a. Jahn/Müller NJW 2009, 2625, 2627; Burhoff StRR 2009, 324, 326; zu Verfahrensbeteiligten im Stadium EV Burhoff, EV, Rn 146 ff.):

das Gericht,
der Vertreter der StA,
der Angeklagte,
der Verteidiger,
der Nebenkläger und sein Vertreter, wenn der Anschluss bis zum Zeitpunkt der Verständigung erklärt ist (vgl. BT-Drucks 16/12310, S. 11; Jahn/Müller NJW 2009, 2625, 2627 und 2630),
im → Privatklageverfahren, Teil P Rdn 2496, der Privatkläger sowie
Einziehungsbeteiligte, die nach den §§ 424 Abs. 1, 438 Abs. 1 die Befugnisse eines Angeklagten ­haben,
im Steuerstrafverfahren aber auch die Finanzbehörde, der nach § 407 Abs. 1 AO Verfahrensrechte eingeräumt sind (→ Steuerstrafverfahren, Teil S Rdn 2970; vgl. BT-Drucks 16/12310, S. 11 zu § 160b; Jahn/Müller, a.a.O.).
 

Rdn 219

4. Keine Verfahrensbeteiligten i.S.d. §§ 257b, 257c sind

Zeugen und SV, da diese am Verfahren nicht gestaltend teilnehmen (vgl. BT-Drucks16/12310, S. 11 zu § 160b),
der → Verletztenbeistand/Opferanwalt, Teil V Rdn 3615,
der psychosoziale Prozessbegleiter (→ Psychosoziale Prozessbegleitung, Teil P Rdn 2559),
der → Zeuge, Vernehmung, Vernehmungsbeistand, Teil V Rdn 4177,
der Zeugenbeistand (→ Zeuge, Zeugenbeistand, Teil Z Rdn 4202),
der Verletzte (§ 373b; zum Begriff Burhoff, EV, Rn 4965 ff.), dem zwar in den §§ 406d–406i Rechte im Verfahren eingeräumt, dabei handelt es sich aber nicht um prozessuale Gestaltungsrechte, sondern um Informations- und Schutzrechte (vgl. BT-Drucks16/12310, S. 11; Burhoff StRR 2009, 324, 326; Jahn/Müller NJW 2009, 2625, 2627),
Bewährungs- und Jugendgerichtshilfe (N/Sch/W/Schlothauer, § 160b Rn 13),
 

☆ Das schließt aber nicht aus, dass der Vorsitzende auch den Verletzten an einer Erörterung über eine Verständigung beteiligen kann, so z.B., um Schadensersatzansprüche abzuklären. Der Verletzte hat jedoch keinen Anspruch auf Beteiligung. Wenn der Verteidiger die Hinzuziehung des Verletzten beanstanden will, muss er nach § 238 Abs. 2 vorgehen (→  Verhandlungsleitung , Teil V Rdn  3407 ).Verletzten an einer Erörterung über eine Verständigung beteiligen kann, so z.B., um Schadensersatzansprüche abzuklären. Der Verletzte hat jedoch keinen Anspruch auf Beteiligung. Wenn der Verteidiger die Hinzuziehung des Verletzten beanstanden will, muss er nach § 238 Abs. 2 vorgehen (→ Verhandlungsleitung, Teil V Rdn 3407).

Siehe auch: → Absprachen/Verständigung, Allgemeines, Teil A Rdn 193, m.w.N.; → Erörterungen des Standes des Verfahrens, Teil E Rdn 1827; → Mitteilung über Erörterungen zur Verständigung, Teil M Rdn 2228.

[Autor] Burhoff

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