Das Wichtigste in Kürze:

1. Hier ist nur das Ablehnungsverfahren im EV dargestellt.
2. Die Ablehnungsgründe werden mit einem Ablehnungsantrag geltend gemacht.
3. Für den Antrag ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben.
4. Die Ablehnungsgründe sind glaubhaft zu machen.
5. Die an der Entscheidung beteiligten Richter sind auf Antrag namhaft zu machen.
6. Ablehnungsberechtigter ist der Beschuldigte, nicht etwa der Verteidiger.
7. I.d.R. muss sich der abgelehnte Richter dienstlich äußern.
8. Die Entscheidung des Gerichts ergeht durch Beschluss.
9. Das Verfahren nach Ablehnung des Richters ist in § 29 geregelt. Es wird zwischen unaufschiebbareren und aufschiebbaren Handlungen/Entscheidungen unterschieden.
10. Im Ablehnungsverfahren steht dem Beschuldigten ein Rechtsmittel gegen die auf sein Ablehnungsgesuch hin ergangene Entscheidung grds. nur beschränkt zu.
 

Rdn 60

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Änderungen im Ablehnungsverfahren (§§ 26, 26a, 29 StPO), StRR 12/2017, 4

ders., Neues im Ablehnungsverfahren (§§ 26, 26a, 29 StPO)

VA 2018, 35

ders., Die Änderungen im Ablehnungsrecht (§§ 25, 26, 29 StPO) durch das "Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens v. 10.12.2019", StRR 6/2020, 6 = VRR 2/2020, 4

Dress, Die Entscheidung des Vorsitzenden über den Zeitpunkt der Anbringung von Ablehnungsgesuchen, NStZ 2005, 184

Gaede, Absoluter Revisionsgrund und Besorgnis der Befangenheit bei Überdehnung des § 26a StPO durch den Richter in eigener Sache, HRRS 2005, 309

Janssen, Rückwirkung von stattgebenden Beschlüssen zur Richterablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit, StV 2002, 170

Kampmann, Verteidigungsrechte im Lichte der StPO-Reform Von der Effektivierung zur Modernisierung des Strafverfahrens, HRRS 2020, 182

Lang, Das stumpfe Schwert – Ein Beitrag zu Ablehnungsgesuchen in erstinstanzlichen OLG–Verfahren und der Unzulässigkeit der Revisionsrüge, in: in: Festschrift für Ottmar Breidling zum 70. Geburtstag, 2017, S. 199

Meyer-Goßner, Entgegnung zu Meyer-Mews, StraFo 2008, 182, StraFo 2008, 415

ders., Replik, StraFo 2008, 417

Meyer-Mews, Der Befangenheitsantrag nach erfolgloser Gegenvorstellung, StraFo 2000, 369

ders., Ablehnungsrecht für Feinschmecker: Der erkennende Richter i.S.d. § 28 Abs. 2 S. 2 StPO, StraFo 2008, 25

ders., Erwiderung auf Meyer-Goßner, StraFo 2008, 416

Richter II, Marginalien zum Ablehnungsrecht – Zur Dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters, in: Festschrift für Rainer Hamm zum 65. Geburtstag, S. 587

Schork, Das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens Änderung der Kräfteverhältnisse zum Nachteil der Verteidigung, NJW 2020, 1

Sieg, Zum Begriff des erkennenden Richters i.S.d. § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO, StV 1990, 283

Sommer, Befangenheit und tätige Reue, NStZ 2014, 615

s.a. die Hinw. bei → Ablehnung eines Richters, Allgemeines, Teil A Rdn 2.

 

Rdn 61

 

1. Hinweis für den Verteidiger!

Dargestellt ist hier im Wesentlichen nur das Ablehnungsverfahren für einen im (Ermittlungs-/Vor-) ­Verfahren außerhalb der HV gestellten Ablehnungsantrag. Wegen eines Ablehnungsantrags während laufender HV und des sich daran anschließenden Ablehnungsverfahrens wird verwiesen auf Burhoff, HV, Rn 48 ff., 89 ff. m.w.N. (vgl. aber wegen einer Ablehnung kurz vor Beginn einer HV Teil A Rdn 77 ff.).

 

☆ Ggf. ist der Verteidiger verpflichtet, das Gericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, um sich den Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 offenzuhalten, da daneben eine allgemein auf die Verletzung des fairen Verfahrens gestützte Rüge nicht in Betracht kommen soll (BGH NStZ 2009, 168).Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 offenzuhalten, da daneben eine allgemein auf die Verletzung des fairen Verfahrens gestützte Rüge nicht in Betracht kommen soll (BGH NStZ 2009, 168).

 

Rdn 62

2.a) Die Ablehnungsgründe werden mit einem Ablehnungsantrag geltend gemacht (dazu Münchhalffen StraFo 2007, 91, 93). Dieser ist nach § 26 Abs. 1 S. 1 bei dem Gericht anzubringen, dem der abzulehnende Richter angehört. Die Ablehnung eines ersuchten Richters ist bei diesem selbst zu beantragen, der Richter einer auswärtigen Strafkammer (§ 78 GVG) muss bei dieser abgelehnt werden.

 

Rdn 63

Inhaltlich muss der Ablehnungsantrag alle Gründe enthalten (→ Ablehnungsgründe, Befangenheit, Allgemeines, Teil A Rdn 16 m.w.N.), die nach Auffassung des Beschuldigten die Besorgnis der Befangenheit begründen (zur Begründung eines Antrags, der sich auf "Vorbefassung" stützt, BGH, Beschl. v. 23.1.2019 – 5 StR 143/18, StraFo 2019, 277 m.w.N. [Ablehnung eines Beweisantrages]). Es muss der gesamte Sachverhalt mit allen Geschehnissen dargestellt werden. Behauptet der Beschuldigte, eine frühere Entscheidung des abgelehnten Richters sei willkürlich falsch getroffen worden, muss er die behauptete Willkür schlüssig darlegen (OLG Düsseldorf NStZ–RR 1997, 175); allein die Behauptung von Willkür durch den Ablehnenden reicht nicht aus (BGH, Beschl. v. 19.4.2018 – 3 StR 23/18, StraFo 2018, 429 m. Anm. Burhoff StRR 9/2018, 10). Ist bereits ein Ablehnungsantrag gestellt und abgelehnt worden, sind die geltend gemacht...

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