Rz. 1

Der Entstehungszeitpunkt der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ist grundsätzlich maßgeblich für

den Stichtag der Wertermittlung (Bewertungsstichtag) gem. § 11 ErbStG (siehe § 8 Rdn 7 ff.>),
die Berücksichtigung früherer Erwerbe i.S.d. § 14 ErbStG (siehe § 7 Rdn 1 ff.>),
die Verwandtschaftsverhältnisse, mithin für den auf den Erwerb anwendbaren Freibetrag und den Steuertarif i.S.d. §§ 15 und 19 ErbStG (siehe § 5 Rdn 1 ff.>),
die Erbschaftsteuerbelastung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens gem. § 27 ErbStG (siehe § 3 Rdn 164 ff.>),
für die Abgrenzung zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht i.S.d. § 2 Abs. 1 ErbStG (siehe § 18 Rdn 1 ff.>),
für den Beginn der Festsetzungsfrist i.S.d. § 170 AO, mithin die Festsetzungsverjährung (siehe dazu).

Die Steuer entsteht in dem in § 9 ErbStG genannten Zeitpunkt unabhängig von der Steuerfestsetzung durch das Finanzamt. Die Fälligkeit (Zahlungspflicht) der Steuerschuld wiederum tritt frühestens mit Bekanntgabe des steuerfestsetzenden Bescheids ein, § 220 AO.

 

Rz. 2

Eine Festsetzung von Erbschaftsteuer gegen unbekannte Erben ist zulässig, wenn hinreichend Zeit zur Verfügung stand, die Erben zu ermitteln, wobei ein Ermittlungszeitraum in Fällen, die keine besonderen Schwierigkeiten aufweisen, von einem Jahr ab dem Erbfall in der Regel angemessen ist.[1] Die Besteuerungsgrundlagen – insbesondere die Steuerklasse (siehe § 5 Rdn 11>) – sind in diesem Fall zu schätzten.[2]

Der Bescheid ist dann dem Nachlasspfleger bekanntzugeben, § 32 Abs. 2 ErbStG, der – anders als der Testamentsvollstrecker (siehe § 17 Rdn 14>) – zur Einlegung von Rechtsmitteln befugt ist.[3]

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