Rz. 11

§ 5 Abs. 1 ErbStG stellt grundsätzlich den Betrag, der dem tatsächlichen Zugewinnausgleichsanspruch entspricht, im Erbfall steuerfrei (siehe § 3 Rdn 81 ff.>). Dabei werden die nicht steuerbaren Versorgungsbezüge nicht dem Endvermögen des Erblassers hinzugerechnet, wodurch die Ausgleichsforderung und der steuerfreie Betrag zu Lasten des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners geringer ausfallen. Gleichzeit wirken sich die nicht steuerbaren Versorgungsbezüge im Rahmen des § 17 Abs. 1 S. 2 ErbStG durch die Kürzung des Versorgungsfreibetrags zu Lasten des Längerlebenden aus.[6]

[6] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Jülicher, ErbStG, § 17 Rn 23 f.

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