Rz. 14

Die Befugnis, gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen oder Klage zu erheben, steht – obwohl dieser dem Testamentsvollstrecker bekanntgegeben wird – ausschließlich dem Erben zu, da nur dieser durch den Steuerbescheid beschwert ist.[10] Das Gleiche gilt für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 Abs. 2 AO. Auch dieser Antrag darf nur vom Erben selber gestellt werden; dem Testamentsvollstrecker fehlt das entsprechende Rechtsschutzbedürfnis.

 

Rz. 15

Vom Grundsatz, dass der Testamentsvollstrecker nicht selber Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid einlegen kann, gibt es zwei Ausnahmen:

Der Testamentsvollstrecker legt als Bevollmächtigter (unter Beilegung der schriftlichen Vollmacht) Einspruch im Namen des Erben ein.
Der Testamentsvollstrecker wird durch ein Leistungsgebot (z.B. Haftungsbescheid) persönlich in Haft genommen, ist mithin selber beschwert.
 

Hinweis

Der Testamentsvollstrecker sollte daher den Erwerber unverzüglich und nachweisbar über die Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheids unterrichten, da ansonsten Schadensersatzpflichten drohen.

 

Rz. 16

Unterrichtet der Testamentsvollstrecker die Erwerber nicht oder nicht rechtzeitig von der Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheids und versäumt der Erwerber deshalb den fristgerechten Einspruch, kann ihm unter den Voraussetzungen des § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Das Verschulden des Testamentsvollstreckers wird dem Erben hier nicht zugerechnet.[11] Die Wiedereinsetzung ist nur innerhalb eines Jahres möglich, § 110 Abs. 3 AO.

Die Entscheidung über den Einspruch ist nicht dem Testamentsvollstrecker, sondern dem Erben bekanntzugeben.

[11] AEAO zu § 122 Nr. 2.12.4.2 S. 2.

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