Rz. 1

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sind Schenkungen und Erwerbe von Todes wegen schenkung- bzw. erbschaftsteuerpflichtig, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes bzw. der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber (Erbe bzw. Beschenkte) zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer ist. Für eine unbeschränkte Steuerpflicht reicht es also aus, wenn der Erblasser oder der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls Steuerinländer war, was gerade ausländischen Erben in der Praxis oftmals nicht bekannt ist. Der für die Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt, d.h. die Entstehung der Steuer, ergibt sich aus § 9 ErbStG (siehe § 9 Rdn 1>), also bei Erwerben von Todes wegen grundsätzlich der Tod des Erblassers und bei Schenkungen der Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.

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