Rz. 7

Für die Wertermittlung im Erb- und im Schenkungsfall (d.h. für die Bewertung von Aktiva und Passive) ist gem. § 11 ErbStG grundsätzlich der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer i.S.d. § 9 ErbStG (siehe § 9 Rdn 1 ff.>) maßgebend. Die Erbschaftsteuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tode des Erblassers, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, die Schenkungsteuer mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung, § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.

 

Rz. 8

Die Wertermittlung nach § 11 ErbStG stellt eine Momentaufnahme dar. Keinen Einfluss haben mithin nachträglich eintretende Umstände, wie z.B. spätere Wertänderungen wegen Kurs- oder Währungsschwankungen oder die Beschädigung von Gegenständen.[4]

 

Rz. 9

Ein vermächtnisweise zugewandtes Depot ist gem. § 11 Abs. 1 BewG mit dem Nominalwert zu versteuern, auch wenn sich der Kurswert bis zur Erfüllung deutlich verringert hat. Soll erreicht werden, dass die Erbschaftsteuer nur aus dem tatsächlich zum Zeitpunkt der Erfüllung des Vermächtnisses zugeflossenen Depotwerts erhoben wird, kann der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis ausschlagen und eine entsprechende Abfindung in Höhe des tatsächlichen Kurswerts mit dem Erben vereinbaren.[5] Steuerpflichtiger Gegenstand seines Erwerbs ist gem. § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG dann die Abfindung (siehe § 3 Rdn 67>).

 

Rz. 10

Sind bei Ansprüchen zum Bewertungsstichtag bereits bewertungsrelevante Tatsachen vorhanden, die erst nach dem Stichtag bekannt werden, sind diese bei der Bewertung zu berücksichtigen, wenn sie durch eine Prüfung der in Betracht kommenden Verhältnisse hätten festgestellt werden können.[6] Auch der Ausschluss oder die Einschränkung des Verfügungsrechts des Erben ist kein für die Wertfindung maßgeblicher Faktor. Gleiches gilt bei angeordneter Testamentsvollstreckung.[7]

 

Hinweis

Das Stichtagsprinzip des § 11 ErbStG schließt nicht generell eine abweichende Steuerfestsetzung wegen sachlicher Billigkeitsgründe aus, § 163 Abs. 1 S. 1 AO. Allerdings geht die Finanzverwaltung mit solchen Billigkeitsmaßnahmen in der Praxis sehr restriktiv um.

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